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   FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15   

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FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15 (https://dejure.org/2016,20960)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2016 - 14 K 14207/15 (https://dejure.org/2016,20960)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2016 - 14 K 14207/15 (https://dejure.org/2016,20960)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Zur Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rechtfertigen Formfehler Schätzungen durch das Finanzamt?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Schätzung (angeblicher) ausländischer Kapitaleinkünfte

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Beweispflicht des Finanzamts bei Zuschätzungen konkreter Höhe der hinterzogenen Einnahmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Indizien auf ausländische Kapitaleinkünfte rechtfertigen keine Schätzung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2011 - 2 K 1427/11

    Schätzungsbefugnis bei nicht nachgewiesener Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    Für einen Negativbeweis bestehe auch keine Mitwirkungspflicht nach § 90 AO (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 2 K 1427/11).

    Das Nichtvorhandensein steuererheblicher Tatsachen nachzuweisen (so genannter Negativnachweis) ist aber nicht möglich, weshalb für einen Negativbeweis auch keine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO besteht (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.12.2011 2 K 1427/11, NZWiSt 2012, 398; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.02.2003 11 K 5466/00 -juris; -Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 90 AO Rn. 116).

    Erlangt das Finanzamt Informationen über eine angebliche Geldanlage eines deutschen Anlegers bei einer liechtensteinischen Bank aus einem kriminellen Umfeld und unternimmt das Finanzamt keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen, die die Existenz einer Geschäftsbeziehung zu dieser Bank beweisen bzw. wie die Geldanlage hätte erwirtschaftet werden können, lässt sich selbst bei einer Verlagerung des Wohnsitzes und der Mitnahme des Vermögens ins Ausland, nicht auf die Absicht zur Steuerhinterziehung schließen (vgl. hierzu: FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 12.12.2011 2 K 1427/11, NZWiSt 2012, 308).

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    Im Verfahren VIII R 12/12 habe die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Zuordnung auf bestehende Konten nicht ausreichend geprüft und sei entsprechenden Beweisanträgen nicht nachgegangen bzw. habe sie in unzulässiger Weise versucht zu unterlaufen.

    Voraussetzung dafür sind allerdings besondere Anhaltspunkte - wie eine besonders ausgeprägte Sparneigung, Existenz umfangreicher anderweitiger liquider Mittel oder die Eigenschaft des Auslandskontos als Aufbewahrungsort für nur schwer in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuspeisendes Steuerflucht- oder Schwarzgeld (BFH-Urteil vom 19.11.2014 VIII R 12/12 -Juris-).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    Zwar ist grundsätzlich auch eine Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuern gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO möglich (BFH-Urteil vom 07.11.2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364 m.w.N.).

    - 11 - - 11 - R 81/04, BFH/NV 2007, 534; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570, 573).

  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 1/13

    Geltendmachung eines unheilbaren Beweisverwertungsverbots - Mitwirkung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 15.04.2015 VIII R 1/13) bestehe kein Beweisverwertungsverbot.
  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    Vielmehr ist es insoweit erforderlich, dass das Gericht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens von der Höhe der Steuerhinterziehung überzeugt ist (BFH-Beschluss vom 29.01.2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ff. m.w.N.).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    - 11 - - 11 - R 81/04, BFH/NV 2007, 534; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570, 573).
  • BFH, 27.10.2015 - I B 124/14

    Haftung für nicht abgeführte Abzugsteuer einer beschränkt steuerpflichtigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    -9- -9- stellenden Auslandszeugen handelt (ständige Rechtsprechung des BFH, jüngst BFHBeschluss vom 27.10.2015 I B 124/14, BFH/NV 2016, 207).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 10 K 43/10

    Beweislastverteilung bei nicht erklärten Zinseinnahmen - Schätzung von Einkünften

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die es nahelegen davon auszugehen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind (FG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2010 - 10 K 43/10 - EFG 2011, 804).
  • BFH, 21.01.2005 - VIII B 163/03

    Verletzung von Mitwirkungspflichten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zins- und ertragsbringend angelegt werden (BFH-Beschl. v. 21.01.2005 - VIII B 163/03 - BFH/NV 2005, 835).
  • FG Hessen, 25.02.2003 - 11 K 5466/00

    Zurechnung; Treuhandverhältnis; ausländische Kapitalgesellschaft;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 14 K 14207/15
    Das Nichtvorhandensein steuererheblicher Tatsachen nachzuweisen (so genannter Negativnachweis) ist aber nicht möglich, weshalb für einen Negativbeweis auch keine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO besteht (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.12.2011 2 K 1427/11, NZWiSt 2012, 398; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.02.2003 11 K 5466/00 -juris; -Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 90 AO Rn. 116).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 13 AS 77/15

    Schwarzgeldkonto in der Schweiz: Hartz-IV-Empfänger müssen 175.000 Euro

    Soweit die Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg geltend machen, es bestehe keine Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Vorlage eines Negativnachweises über Auslandskonten (Urteil vom 20. April 2016 - 14 K 14207/15), lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde.
  • BFH, 13.06.2023 - VIII B 39/22

    Zur Feststellung der Einkünfteerzielung und Schätzung von Kapitalerträgen aus

    Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.04.2016 - 14 K 14207/15 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2107, 1138) liegt nicht vor.

    b) Das FG ist im Rahmen seiner Würdigung des Streitfalls, es seien zu Recht ausländische Kapitaleinkünfte der Kläger mangels Abgabe einer vollständigen Steuererklärung und eines Verstoßes der Kläger gegen die Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO zu schätzen, weder ausdrücklich noch fallbezogen von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des Urteils des FG Berlin-Brandenburg in DStRE 2017, 1138 abgewichen.

    aa) Das FG Berlin-Brandenburg hat im Urteil in DStRE 2017, 1138 (Rz 32, 34) im Rahmen seiner Prüfung, ob geschätzte ausländische Zinseinnahmen des dortigen Klägers i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden seien, eine Schätzungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörden gemäß § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO verneint, weil es eine Geschäftsbeziehung des dortigen Klägers zu einer ausländischen Bank nicht mit hinreichender Überzeugung feststellen konnte.

    Die dem Steuerpflichtigen in § 90 Abs. 2 AO allgemein auferlegte erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten und ein Verstoß gegen diese Pflicht berechtige --so das FG Berlin-Brandenburg im Urteil in DStRE 2017, 1138-- nicht zur Schätzung, wenn auf der Stufe vorher eine Einkünfteerzielung dem Grunde nach nicht feststellbar sei.

    Denn ansonsten würde --so das FG Berlin-Brandenburg im Urteil in DStRE 2017, 1138, Rz 35-- die Feststellungslast bei steuerbegründenden Tatsachen mit Auslandsbezug umgekehrt.

    Das FG Berlin-Brandenburg hat somit im Urteil in DStRE 2017, 1138 in seinen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätzen eine Schätzungsbefugnis des FA wegen eines Mitwirkungspflichtverstoßes i.S. des § 90 Abs. 2 AO hinsichtlich der Einkünfteerzielung als solcher verneint.

    cc) Das FG ist in der Vorentscheidung daher nicht von dem von den Klägern bezeichneten Rechtssatz in der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg im Urteil in DStRE 2017, 1138 abgewichen.

  • FG Düsseldorf, 26.04.2018 - 11 K 789/14

    Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als

    Eine entsprechende Mitwirkungspflicht lässt sich nach der Rechtsprechung nicht einmal im Anwendungsbereich des § 90 Abs. 2 S. 1 AO aus den erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten ableiten (sog. Negativnachweis; BFH Urteil vom 1.6.1994 X R 73, 91, BFH/NV 1995, 2; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.4.2016 14 K 14207/15 Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsübersicht - DStRE - 2017, 1138; FG Düsseldorf Urteil vom 21.3.2000, 3 K 4432/92 E, V, zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2017 - L 13 AS 149/17
    Soweit der Antragsteller unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg geltend macht, es bestehe keine Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Vorlage eines Negativnachweises über Auslandskonten (Urteil vom 20. April 2016 - 14 K 14207/15), lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde.
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