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   FG Münster, 25.06.2003 - 14 K 164/03 E   

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https://dejure.org/2003,12057
FG Münster, 25.06.2003 - 14 K 164/03 E (https://dejure.org/2003,12057)
FG Münster, Entscheidung vom 25.06.2003 - 14 K 164/03 E (https://dejure.org/2003,12057)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 14 K 164/03 E (https://dejure.org/2003,12057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtanerkennung als Sonderausgabe einer die festgesetzte Kirchensteuer übersteigenden Zahlung; Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen um 16 Prozent der Summe der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit bei Einnahmen des Steuerpflichtigen aus zwei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung des Vorwegabzugs auch soweit im Rahmen eines bestehenden zweiten Arbeitsverhältnisses keine Zukunftssicherungsleistungen vom Arbeitgeber erbracht werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 75/00

    Vorwegabzug: Zeitweise steuerfreie Arbeitgeberleistungen

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2003 - 14 K 164/03
    Nicht notwendig ist, dass der Arbeitgeber zu sämtlichen Versicherungssparten Arbeitgeberbeiträge leistet (BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 75/00 - BStBl. II 2003, 288, 289 f m.w.N.).

    Durch die Bezugnahme auf § 3 Nr. 62 EStG soll der betroffene Personenkreis umschrieben, nicht die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs begrenzt werden (BFH, in BStBl. II 2003, 288, 290; BFH, in BFH/NV 2003, 463).

    Der Gesetzgeber war daher nicht verpflichtet, der Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs nur sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde zu legen (BFH, in BStBl. II 2003, 343, 345; BFH, in BStBl. II 2003, 288, 290 f).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 71/00

    Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2003 - 14 K 164/03
    Dies folgt aus der Formulierung "wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden" (BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 71/00 - BStBl. II 2003, 343, 344; BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 23/00 - BFH/NV 2003, 463).

    Der Gesetzgeber war daher nicht verpflichtet, der Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs nur sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde zu legen (BFH, in BStBl. II 2003, 343, 345; BFH, in BStBl. II 2003, 288, 290 f).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 23/00

    Vorwegabzug für Vorsorgaufwendungen

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2003 - 14 K 164/03
    Dies folgt aus der Formulierung "wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden" (BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 71/00 - BStBl. II 2003, 343, 344; BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 23/00 - BFH/NV 2003, 463).

    Durch die Bezugnahme auf § 3 Nr. 62 EStG soll der betroffene Personenkreis umschrieben, nicht die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs begrenzt werden (BFH, in BStBl. II 2003, 288, 290; BFH, in BFH/NV 2003, 463).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2012 - 1 A 499/09

    Aufhebung der dienstlichen Beurteilung eines Richters wegen fehlender Betrachtung

    Im Widerspruchsbescheid (Seite 12 unten) wird die betreffende Beanstandung weiter dahin präzisiert, dass es sich um zwei Verfahren aus den durchgesehenen 19 Akten handele, in welchen dies festgestellt worden sei, nämlich die Verfahren mit den Aktenzeichen 14 K 635/02 E und 14 K 164/03 E. Sinngemäß lastet der damalige Beurteiler (und im Wege der unveränderten Übernahme der betreffenden Passage des Beurteilungstextes auch der im November 2008 zuständig gewesene Beurteiler) dem Kläger damit an, in konkreten Einzelfällen außerhalb der bestehenden prozessrechtlichen Zuständigkeiten gehandelt zu haben, indem er den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter als konsentiertem Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO in einem Zeitpunkt bestimmt hatte, in welchem das Einverständnis der Beteiligten noch nicht vorlag.

    Bezogen auf das Verfahren 14 K 164/03 E gab es zwar keine vergleichbaren Anhaltspunkte.

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