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   FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17 L   

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FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17 L (https://dejure.org/2019,27912)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2019 - 14 K 1653/17 L (https://dejure.org/2019,27912)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 14 K 1653/17 L (https://dejure.org/2019,27912)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus als steuerbegünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus

  • lto.de (Kurzinformation)

    Profisport: Anreisezeiten sind steuerfreie Arbeitszeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerfreie Zuschläge für Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerfreier Sonntags-Bonus für Profisportler? - Das Finanzamt möchte von Zuschlägen für die Fahrten im Mannschaftsbus mit-profitieren

  • datev.de (Kurzinformation)

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Fahrten im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sonn- und Feiertagszuschläge für Profisportler

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2019, 283
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96

    Steuerfreie § 3 b-Zuschläge bei Rufbereitschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Fällen einer Rufbereitschaft (Urteil vom 27.08.2002 VI R 64/96) sei für die Annahme tatsächlicher Arbeit allein maßgeblich, dass die Fahrten nicht im Rahmen einer privaten Freizeitgestaltung stattfänden.

    d) Ob im Streitfall während der gesamten Dauer der Fahrzeiten daneben eine "Rufbereitschaft" der Spieler/Betreuer bestand, die ebenfalls als Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne anzusehen sein könnte (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883), oder alternativ die "passiven" Fahrzeiten als (nicht vergütungspflichtige) Pausen gemäß R 3b Abs. 6 Satz 2 LStR gleichsam als begünstigte Arbeitszeit zu behandeln wären, kann im Hinblick auf die Feststellung, dass bereits die "passiven" Fahrzeiten als solche als Arbeitszeit zu beurteilen sind, dahinstehen.

    Weitere Einschränkungen lassen sich - soweit ersichtlich - weder der bisherigen Rspr. (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883 m.w.N.) noch dem Schrifttum (vgl. Wagner in Heuermann/Wagner, beck-online, E. Steuerfreiheit von Arbeitslohn, Rn. 378 ff.) entnehmen.

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (vgl. z.B. Urteil vom 21.05.1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, und Beschluss vom 17.05.1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126) und des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 14.05.1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 159, BStBl II 1992, 167 m.w.N.) ist für die Auslegung von Steuergesetzen der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt.

    Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können mithin nur dann berücksichtigt werden, wenn sie - was vorliegend nicht der Fall ist - im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (BVerfGE 11, 126; BVerfG-Urteil vom 19.12.1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261; BVerfG-Beschluss vom 16.12.1981 1 BvR 898/79 u.a., BVerfGE 59, 128).

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Auch nach der neueren Rspr. des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Fahrzeiten unabhängig davon, ob sie Hauptleistungspflichten im eigentlichen Sinne darstellen (wie z.B. bei einem Berufskraftfahrer), jedenfalls dann als vergütungsrechtliche Arbeitszeiten zu behandeln, wenn die Dienstreise vom Arbeitgeber angeordnet worden ist und der Arbeitnehmer aufgrund dessen über die auf die Dienstreise entfallenen Zeiten nicht selbst verfügen kann, er also weder eine Pause i. S. des ArbZG noch Freizeit hat (BAG-Urteil 20.04.2011 5 AZR 200/10, Neue Zeitschrift Arbeitsrecht - NZA - 2011, 917; Stöhr/Stolzenberg, Dienstreisen: Arbeitszeitrechtliche Behandlung und Vergütung, NZA 2019, 505 m.w.N. zur Entwicklung der arbeitsrechtlichen Rspr.).

    Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers ist von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung unabhängig (BAG, NZA 2011, 917).

  • BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08

    Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Nach der Rspr. des BFH sind Zuschläge nur dann nicht steuerfrei, wenn ihnen keine tatsächliche Arbeitsleistung zugrunde liegt, wie dies im Rahmen einer Entgeltfortzahlung der Fall ist (vgl. Urteile des BFH vom 03.05.1974 VI R 211/71, BFHE 112, 478, BStBl II 1974, 646, zum freigestellten Betriebsratsmitglied; vom 18.09.1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; vom 24.11.1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst; BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730 zum MuschG).

    Zwar handelt es sich bei der Steuerfreistellung von der sachlichen Steuerpflicht um eine Ausnahmeregelung, die deshalb grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730).

  • BFH, 24.11.1989 - VI R 92/88

    Zuschlag für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Nach der Rspr. des BFH sind Zuschläge nur dann nicht steuerfrei, wenn ihnen keine tatsächliche Arbeitsleistung zugrunde liegt, wie dies im Rahmen einer Entgeltfortzahlung der Fall ist (vgl. Urteile des BFH vom 03.05.1974 VI R 211/71, BFHE 112, 478, BStBl II 1974, 646, zum freigestellten Betriebsratsmitglied; vom 18.09.1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; vom 24.11.1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst; BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730 zum MuschG).
  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88

    Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (vgl. z.B. Urteil vom 21.05.1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, und Beschluss vom 17.05.1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126) und des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 14.05.1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 159, BStBl II 1992, 167 m.w.N.) ist für die Auslegung von Steuergesetzen der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt.
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können mithin nur dann berücksichtigt werden, wenn sie - was vorliegend nicht der Fall ist - im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (BVerfGE 11, 126; BVerfG-Urteil vom 19.12.1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261; BVerfG-Beschluss vom 16.12.1981 1 BvR 898/79 u.a., BVerfGE 59, 128).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (vgl. z.B. Urteil vom 21.05.1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, und Beschluss vom 17.05.1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126) und des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 14.05.1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 159, BStBl II 1992, 167 m.w.N.) ist für die Auslegung von Steuergesetzen der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt.
  • BFH, 03.05.1974 - VI R 211/71

    Steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Nach der Rspr. des BFH sind Zuschläge nur dann nicht steuerfrei, wenn ihnen keine tatsächliche Arbeitsleistung zugrunde liegt, wie dies im Rahmen einer Entgeltfortzahlung der Fall ist (vgl. Urteile des BFH vom 03.05.1974 VI R 211/71, BFHE 112, 478, BStBl II 1974, 646, zum freigestellten Betriebsratsmitglied; vom 18.09.1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; vom 24.11.1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst; BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730 zum MuschG).
  • BFH, 26.10.1984 - VI R 199/80

    In den Mutterschutzlohn eingeflossene Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
    Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57).
  • BFH, 28.11.1990 - VI R 90/87

    Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht nach § 3b

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 292/08

    Wegezeiten eines Außendienstmitarbeiters

  • BFH, 25.05.2005 - IX R 72/02

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3342/15

    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19

    Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 - 14 K 1653/17 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Es beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 11.07.2019 - 14 K 1653/17 L aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 15.12.2021 - 14 K 268/18

    Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze der steuerfreien Zuschläge für

    Das Finanzgericht Düsseldorf geht ebenfalls davon aus, dass tatsächlich geleistete Arbeit immer dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die von ihm arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsleistung erbringt, für die ein Anspruch auf Grundlohn besteht (FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2019, 14 K 1653/17 L, EFG 2019, 1662).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 4 K 145/20

    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nachtarbeit - Anforderungen an die

    Soweit der Senat im BFH-Urteil vom 28.11.1990 (VI R 90/87) das - nicht ausnahmslose, sondern grundsätzliche - Erfordernis von Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit aufgestellt hat, diente dies dazu, die subjektive Tatsache der Verknüpfung zwischen konkreter Nachtarbeit und Lohnzahlung - in Abgrenzung zu pauschalen Zuschlägen - zu belegen und die Anzahl der Stunden sichtbar zu machen (s.a. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.7.2019, 14 K 1653/17 L, juris).
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