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   FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15   

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https://dejure.org/2016,3852
FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15 (https://dejure.org/2016,3852)
FG Köln, Entscheidung vom 13.01.2016 - 14 K 1861/15 (https://dejure.org/2016,3852)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 14 K 1861/15 (https://dejure.org/2016,3852)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Scheidungskosten in der Form von Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Scheidungskosten in der Form von Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Scheidungskosten in der Form von Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen - Ehescheidungskosten, Prozesskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung: Scheidungskosten weiterhin absetzbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Scheidung steuerlich absetzbar

  • kanzlei-weinhold.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten von der Steuer absetzbar

  • esche.de (Kurzinformation)

    Anwalts- und Gerichtskosten für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten können weiterhin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Ehescheidung weiterhin steuerlich absetzbar?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten der Scheidung steuerlich absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Anwalts- und Gerichtskosten für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten: Gerichtskosten sind keine Prozesskosten

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Scheidungskosten bleiben steuerlich absetzbar

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abziehbarkeit von Ehescheidungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 645
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 05.09.2012 - BT-Drs 17/10604
    Auszug aus FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15
    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 13. Juni 2006 (BGBl I 2013, 1809) war im Entwurf des Jahressteuergesetz 2013 aufgrund einer Stellungnahme des Bunderates und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/10604, 11 f.) der Vorschlage vorausgegangen, in § 33 EStG folgenden Abs. 3a einzufügen:.

    Satz 2 gilt für die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses entsprechend." Der Gesetzgeber wollte damit die generelle Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die er weder als zwangsläufig noch außergewöhnlich ansah, verhindern und damit die Rechtslage vor der durch den BFH vollzogenen Rechtsprechungsänderung durch das Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) wiederherstellen (BT-Drs. 17/10604, 12).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15
    Satz 2 gilt für die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses entsprechend." Der Gesetzgeber wollte damit die generelle Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die er weder als zwangsläufig noch außergewöhnlich ansah, verhindern und damit die Rechtslage vor der durch den BFH vollzogenen Rechtsprechungsänderung durch das Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) wiederherstellen (BT-Drs. 17/10604, 12).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15
    Die Zwangsläufigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG ist danach nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15
    Dieses Ergebnis ist u.a. im Wege der objektiven Auslegung zu gewinnen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126, NJW 1960, 1563).
  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15
    Deshalb ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen (BFH 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).
  • Drs-Bund, 10.04.2013 - BT-Drs 17/13033
    Auszug aus FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15
    Nachdem der spätere Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 (vgl. BT-Drs. 17/13033, 66 f.; BR-Drs. 139/13, 128), der § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in seiner heutigen Fassung enthielt, an der Zustimmung des Bundesrates gescheitert war, wurde die Regelung aufgrund Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zum Entwurf des AmtshilfeRLUmsG (BT-Drs. 17/12532) erneut in seiner heutigen Fassung in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt.
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Januar 2016  14 K 1861/15 aufgehoben.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 645 veröffentlichten Gründen stattgab.

    Es beantragt, das Urteil des FG Köln vom 13. Januar 2016  14 K 1861/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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