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   FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16 E   

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https://dejure.org/2019,52355
FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16 E (https://dejure.org/2019,52355)
FG Münster, Entscheidung vom 15.02.2019 - 14 K 2122/16 E (https://dejure.org/2019,52355)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Februar 2019 - 14 K 2122/16 E (https://dejure.org/2019,52355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht - Können Einkommensteuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn dieser bestimmte Einnahmen als Chefarzt sowohl als Einkünfte aus selbstständiger als auch als solche aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt hatte und entsprechend ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht | Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden bei doppelter Erfassung von Einkünften

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerbescheid: Änderung - Keine Änderungsbefugnis zugunsten des Stpfl. bei antragsgemäßer Steuerveranlagung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01

    Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen sind

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16
    Der Arbeitgeber des Klägers sei 2006, offenbar veranlasst durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.10.2005, VI R 152/01, BStBl II 2006, 94, dazu übergegangen, die Vergütung für die stationär erbrachten Chefarztbehandlungen dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

    Ob das eine oder das andere im Einzelfall zutrifft, bedarf daher einer umfassenden rechtlichen Würdigung und beurteilt sich insbesondere danach, ob die Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2005, VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94).

    Dies gilt umso mehr, als in den von den steuerlichen Beratern erstellten Gewinnermittlungen bzw. den diesen beigefügten Anlagen die Einnahmen aus stationären und ambulanten Behandlungen zum Teil gesondert ausgewiesen wurden und bei stationären Behandlungen deutlich mehr für eine Erbringung der Leistungen innerhalb als außerhalb des Dienstverhältnisses spricht (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2005, VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94).

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16
    Eine offenbare Unrichtigkeit kann jedoch auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d.h. für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (BFH-Urteil vom 27.05.2009, X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946 m.w.N.).

    Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" setzt dabei voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 27.05.2009, X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).

  • BFH, 09.05.2012 - I R 73/10

    Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16
    Die Anwendung des § 174 Abs. 1 AO erfordert dabei das Vorliegen von (positiv) widerstreitenden Steuerfestsetzungen zu Lasten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, wobei ein "Widerstreiten" in diesem Sinne voraussetzt, dass die in den (kollidierenden) Bescheiden getroffenen Regelungen (Steuerfestsetzungen oder Feststellungen) aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher widersprüchlich sind, weil nur eine der festgesetzten oder angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566).

    Das Verschulden eines steuerlichen Beraters, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, ist dem Steuerpflichtigen bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zuzurechnen (BFH-Urteil vom 09.05.2012, I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566).

  • FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 29/12

    Vorliegen groben Verschuldens des steuerlichen Beraters bei fehlender Kenntnis

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16
    Ergänzend verwiesen die Kläger auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.07.2013, 9 K 29/12.
  • BFH, 11.08.2009 - VI B 46/08

    Honorareinnahmen für wahlärztliche Leistungen als Einnahmen aus

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16
    So sei nach einer Verfügung der OFD Münster vom 02.02.2006 (DStR 2006, 325) und der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 11.08.2009, VI B 46/08) jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit bezogen würden.
  • BFH, 05.02.1998 - IV R 17/97

    Fehlerhafte Eintragung im Eingabewertbogen

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16
    Ist die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.02.1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16
    Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-)Anwendung einer Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit die Anwendung des § 129 AO aber in jedem Fall aus (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015, IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040).
  • BFH, 18.04.2023 - VIII R 9/20

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.02.2019 - 14 K 2122/16 E aufgehoben.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Münster vom 15.02.2019 - 14 K 2122/16 E aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Bescheids vom 14.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2016 zu verpflichten, die Einkommensteuerfestsetzungen für 2009 bis 2012 zu ändern und die Einkommensteuer auf der Grundlage der im Änderungsantrag vom 19.12.2014 aufgeführten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit festzusetzen.

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