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   FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11 Kg   

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FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11 Kg (https://dejure.org/2013,11101)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2013 - 14 K 2164/11 Kg (https://dejure.org/2013,11101)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 14 K 2164/11 Kg (https://dejure.org/2013,11101)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
    Kindergeld: Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Abbruch der Schulausbildung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Abbruch der Schulausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein lebenslanges Kindergeld für Blinde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1243
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.11.2008 - III R 105/07

    Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    Insoweit werde auf die Urteile des BFH vom 19.11.2008 III R 105/07 und vom 15.03.2012 II R 29/09 verwiesen.

    Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal "... wegen... Behinderung außer Stande ist", dass die Mitursächlichkeit der Behinderung erheblich sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 356, BStBl II 2010, 1057).

    Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/97, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 m.w.N.).

    Der Entscheidung der Behörde über die Gewährung von ALG II kommt deshalb im Rahmen der Gesamtbeurteilung nur Indizwirkung zu (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

    Der Beigeladene war im Klageverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm besondere außergerichtliche Kosten entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

  • BFH, 15.03.2012 - III R 29/09

    Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    Die erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen (BFH-Urteil vom 15.03.2012 III R 29/09, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 237, 68, BFH/NV 2012, 1225).

    b) Ist die Behinderung nicht in erheblichem Umfang mitursächlich für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt, besteht nach den BFH-Urteilen vom 22.10.2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, und vom 15.03.2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1225, ein Kindergeldanspruch jedoch auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, gleichwohl nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.

    Nach dem BFH Urteil vom 15.03.2012 III R 29/09 (BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1225) sind unter anderem folgende - vereinfachte - Situationen vorstellbar:.

    Zwar könnte die Klägerin auf Grund ihrer Blindheit nur eine behinderungsspezifische Ausbildung absolvieren und nachfolgend nur eine Berufstätigkeit auf einem besonders eingerichteten Arbeitsplatz ausüben, so dass nach den dargestellten Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15.03.2012 III R 29/09 (BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1225) eine Ursächlichkeit zu bejahen wäre, wenn nur die Möglichkeit zur Ausübung einer vergleichsweise gering entlohnten Beschäftigung offen stünde, mittels derer nicht der gesamte Lebensbedarf abgedeckt werden könnte.

  • BFH, 31.08.2006 - III R 71/05

    Kindergeld für volljähriges blindes Kind - Vermutung für behinderungsbedingten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im einzelnen nachgewiesen, so kann grundsätzlich der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen (z. B. BFH-Urteil vom 31.08.2006 III R 71/05, BFHE 214, 544, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 1054).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den einzelnen Bundesländern Blindengeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird (vgl. mit ausführlicher Begründung BFH, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054).

    aa) Ob Leistungen eines Sozialhilfeträgers zu den Bezügen im vorgenannten Sinne zählen, ist umstritten (bejahend Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG - 63.4.2.3.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, BFH-Urteil vom 31.08.2006 III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, zum Ansatz von Wohngeld, BFH-Urteil vom 09.02.2012 III R 53/10, BFHE 236, 417, BFH/NV 2012, 853 zum Ansatz einer Eingliederungshilfe; verneinend Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.3.2007 9 K 1303/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1613).

  • BFH, 26.08.2003 - VIII R 58/99

    Kindergeld; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; schwerbehindertes,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    Entsprechend der Dienstanweisung der Kindergeldkassen kann nach der Rechtsprechung im Interesse einer Rechtsanwendungsgleichheit die Ursächlichkeit grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal H eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 % oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 24, DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1).

    Bei arbeitslosen Kindern mit einem GdB von 100 und dem Merkmal H ist der BFH in Fällen in denen eine Querschnittslähmung vorlag (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326) bzw. ein Kind wegen einer Muskelerkrankung an den Rollstuhl gebunden war (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784) darüber hinaus von einer tatsächlichen Vermutung dafür ausgegangen, dass die Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist.

  • BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01

    Kindergeld; behinderte Kinder; Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    Der Gesetzgeber fordert hierfür eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 14.12.2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486).
  • BFH, 28.01.2004 - VIII R 10/03

    Volljähriges behindertes Kind - Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    Bei arbeitslosen Kindern mit einem GdB von 100 und dem Merkmal H ist der BFH in Fällen in denen eine Querschnittslähmung vorlag (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326) bzw. ein Kind wegen einer Muskelerkrankung an den Rollstuhl gebunden war (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784) darüber hinaus von einer tatsächlichen Vermutung dafür ausgegangen, dass die Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist.
  • BFH, 20.10.2009 - VI B 74/08

    Privatnutzung des Dienstwagens - Erschütterung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Sachverhalts ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2009 VI B 74/08, BFH/NV 2010, 197).
  • BFH, 22.10.2009 - III R 50/07

    Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur, wenn die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    b) Ist die Behinderung nicht in erheblichem Umfang mitursächlich für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt, besteht nach den BFH-Urteilen vom 22.10.2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, und vom 15.03.2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1225, ein Kindergeldanspruch jedoch auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, gleichwohl nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.
  • BFH, 26.01.2001 - VI B 310/00

    Kindergeld - Festsetzung - Heilerziehungspflegerin - Bundesausbildungsförderung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    Die Klägerin ist zwar als Abzweigungsberechtigte nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gemäߧ 67 Satz 2 EStG hinsichtlich der beantragten Festsetzung von Kindergeld zugunsten des Beigeladenen klage- und einspruchsbefugt (vgl. Beschluss des BFH vom 26.01.2001 VI B 310/00, Sammlung aller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2001, 896; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, Kommentar, 32. Aufl., § 67 Rz 4).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11
    Insoweit werde auf die Urteile des BFH vom 19.11.2008 III R 105/07 und vom 15.03.2012 II R 29/09 verwiesen.
  • BFH, 09.02.2012 - III R 53/10

    Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber teilstationär in

  • BFH, 12.12.2012 - VI R 101/10

    Kindergeld: Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten

  • FG Hessen, 19.03.2007 - 9 K 1303/01

    Leistungen des Sozialamts gehören nicht zu den Bezügen

  • BFH, 05.02.2015 - III R 31/13

    Elterngeldzahlungen als Bezüge eines behinderten Kindes - Antragsbefugnis und

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2013  14 K 2164/11 Kg aufgehoben.

    Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2011), ebenso wenig die Klage, durch welche die Familienkasse verpflichtet werden sollte, Kindergeld ab Mai 2010 festzusetzen (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf vom 23. Mai 2013  14 K 2164/11 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1243).

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