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   FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11 E   

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https://dejure.org/2012,14674
FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11 E (https://dejure.org/2012,14674)
FG Münster, Entscheidung vom 25.05.2012 - 14 K 2289/11 E (https://dejure.org/2012,14674)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Mai 2012 - 14 K 2289/11 E (https://dejure.org/2012,14674)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG

  • beck.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 35a Abs. 2 Satz 1
    Ausführen eines Hundes keine haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: - Ausführen eines Hundes keine haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Wann sind Kosten für den "Dogsitter" absetzbar ?

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Wann sind Kosten für einen "Dogsitter" absetzbar?

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Hundebetreuung aus steuerlicher Sicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Dogsitting" als haushaltsnahe Dienstleistung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sind Kosten für einen Hundesitter steuerlich absetzbar?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausgaben für "Hundesitter" steuerlich absetzbar allerdings nur, wenn die Tiere im Haushalt des Steuerzahlers betreut werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Absetzbarkeit der Kosten für einen "Hundesitter"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wann sind Kosten für den "Dogsitter" absetzbar ?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wann sind Kosten für einen "Dogsitter" absetzbar?

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Kosten für Hundesitter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hundehalter will Steuerabzug für Tiersitter

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betreuungskosten für Hund nicht immer steuerlich absetzbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wann sind Kosten für den "Dogsitter" absetzbar ?

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1674
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/05

    Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11
    So seien z. B. die Kosten für die außerhäusige Reinigung von Kleidung vom Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005, DStRE 2006, 599) nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt worden.

    Die Tätigkeit muss an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören (hierzu ausführlich FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005, DStRE 2006, 599).

    Der Streitfall unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Fällen, in denen zum Haushalt gehörende Personen oder zum Haushalt gehörende Gegenstände sich außerhalb des häuslichen Bereichs befinden und eine Tätigkeit, die grundsätzlich haushaltsnah ist, dort an ihnen ausgeübt bzw. ihnen gegenüber erbracht wird (z. B. FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005, DStRE 2006, 599 zur außerhäuslichen Reinigung von Textilien).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 74/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 01.02.2007 - VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 und vom 29.01.2009 - VI R 28/08, BStBl II 2010, 166) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen.
  • BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 01.02.2007 - VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 und vom 29.01.2009 - VI R 28/08, BStBl II 2010, 166) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen.
  • FG Münster - 6 K 3010/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Aufwendungen für Haustiere können Einkommensteuer mindern - Haushaltsnahe

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11
    Anzumerken sei außerdem, dass in dem Verfahren Finanzgericht Münster 6 K 3010/10 E eine Einigung zwischen dem dortigen Kläger und dem Finanzamt erzielt worden sei, in welcher die Betreuungskosten von Tieren als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt worden seien.
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 13/15

    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

    Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012  14 K 2289/11, EFG 2012, 1674).
  • BFH, 25.09.2017 - VI B 25/17

    Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher

    b) Eine Divergenz der Vorentscheidung zum Urteil des FG Münster vom 25. Mai 2012  14 K 2289/11 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1674) liegt hiernach nicht vor.

    Das Urteil des FG Münster in EFG 2012, 1674 betraf Aufwendungen für einen Hunde-Betreuungsservice, der den Hund vom Haushalt abholte und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder ablieferte.

    Im Übrigen ist das Urteil des FG Münster in EFG 2012, 1674 durch die oben bereits aufgeführte BFH-Rechtsprechung überholt, soweit das FG Münster das Tatbestandsmerkmal "in" einem Haushalt nur im Sinne einer räumlichen Abgrenzung, nicht aber räumlich-funktional verstanden hat.

  • FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 902/16

    Hundeausführservice als haushaltsnahe Dienstleistung

    Der Beklagte verweist dabei auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11, mit dem in einem vergleichbaren Fall die Aufwendungen für das Hundeausführen nicht berücksichtigt wurden.

    Denn Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47; FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11, Entscheidungen der FG - EFG - 2012, 1674; Anm. von Geserich, jurisPR-SteuerR 3/2016 Anm. 3, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2016, 34).

  • FG Düsseldorf, 04.02.2015 - 15 K 1779/14

    Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

    Ihre dortige Versorgung weist demgemäß nach Auffassung des Senats auch einen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft des Halters auf (ebenso FG Münster, Urteil vom 25.2.2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674 - für die Betreuung eines Hundes; a. A. BMF-Schreiben vom 10.1.2014 IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004,2014/0023765, BStBl I 2014, 75, Anlage 1 zu Rn. 7 zum Stichwort "Tierbetreuungs-, -pflege- oder -arztkosten").
  • FG Nürnberg, 04.10.2012 - 4 K 1065/12

    Tierarztkosten: keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen

    Das FG Münster entschied mit Urteil vom 25.05.2012 14 K 2289/11 E (EFG 2012, 1674), dass Leistungen, welche für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes aufgebracht werden, grundsätzlich haushaltsnah sind, denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
  • FG Nürnberg, 11.11.2016 - 4 K 172/15

    Einspruchsverfahren

    Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47; FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674).
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