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   FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18   

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FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18 (https://dejure.org/2021,58104)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.10.2021 - 14 K 239/18 (https://dejure.org/2021,58104)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - 14 K 239/18 (https://dejure.org/2021,58104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der Erstattung von Parkgebühren

  • IWW

    § 10 Abs. 2 KiStRG ND, § 171 Abs. 15 AO, § ... 171 Abs. 3a AO, § 171 Abs. 4 AO, § 19 EStG, § 191 Abs. 1 AO, § 3 Nr. 31 EStG, § 3 Nr. 50 EStG, § 40 Abs. 2 EStG, § 42d EStG, § 42e EStG, § 51 Abs. 5 EStG, § 51a Abs. 1 EStG, § 8 Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
    KiStRG ND, AO, EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der Erstattung von Parkgebühren

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    Ausgehend von diesen Überlegungen ist die mit der Erstattungszahlung bewirkte Zahlung für den Ersatz von Werbungskosten als Zahlung von Barlohn und grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu bewerten (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352; vom 28. März 2006, VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 47).

    Dahingehender Barlohn ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wie z. B. den in § 3 EStG geregelten Fällen steuerfrei (BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021 m. w. N).

    a) Als Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse tätigt, werden solche Zuwendungen verstanden, die überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Betriebes als Ganzes erbracht werden und deshalb nicht als Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung angesehen werden (Schmidt/Krüger EStG § 19 Rz. 55; BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020 VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352; vom 10. März 2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 und vom14. November 2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH, dass dieser Werbungskostenersatz nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen steuerfrei ist (BFH-Urteil vom1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352).

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 23/66

    Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden für nicht abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    Nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 14. April 1967 (VI R 23/66, BStBl III 1967, 469) scheide die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Arbeitnehmer aus, die bei Erlass des Haftungsbescheides nicht mehr bei diesem beschäftigt seien.

    Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt der Klägerin auch dem vom BFH mit Urteil vom 14. April 1967 (VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469) entschiedenen Sachverhalt, in dem für die Nichteinbehaltung der Lohnsteuer eine schwierige Rechtsfrage ursächlich gewesen sei.

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH die Inanspruchnahme des Arbeitgebers von vornherein ausgeschlossen sein, wenn sich der Arbeitgeber in einem Rechtsirrtum befunden hat, dessen Ursache in der Sphäre der Finanzverwaltung gelegen hat und was der Fall sein kann, wenn unklare Verwaltungsanweisungen zum Rechtsirrtum beigetragen haben (BFH Urteil vom 14. April 1967, VI R 23/66, BStBl III 1967, 469).

    Soweit der BFH in dem Fall der Nachforderung von Lohnsteuer für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer entschieden hat, dass in einem solchen Fall die Heranziehung des Arbeitnehmers als des eigentlichen Steuerschuldners grundsätzlich geboten sei, hat der BFH diesem Grundsatz einschränkend ausgeführt, dass auch bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern besondere Gründe die Inanspruchnahme des Arbeitgebers anstelle des Arbeitnehmers rechtfertigen können, wenn nämlich der Arbeitgeber sich bewusst über seine Einbehaltungspflicht hinweggesetzt oder es leichtfertig versäumt hat, sich beim Finanzamt durch eine Anrufungsauskunft über die Steuerpflicht zu erkundigen (BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469).

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    a) Als Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse tätigt, werden solche Zuwendungen verstanden, die überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Betriebes als Ganzes erbracht werden und deshalb nicht als Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung angesehen werden (Schmidt/Krüger EStG § 19 Rz. 55; BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020 VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352; vom 10. März 2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 und vom14. November 2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

    Dieses ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass die betriebsfunktionale Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (BFH-Urteile vom 14. November 2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, und vom 10. März 2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    a) Als Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse tätigt, werden solche Zuwendungen verstanden, die überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Betriebes als Ganzes erbracht werden und deshalb nicht als Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung angesehen werden (Schmidt/Krüger EStG § 19 Rz. 55; BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020 VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352; vom 10. März 2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 und vom14. November 2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

    Dieses ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass die betriebsfunktionale Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (BFH-Urteile vom 14. November 2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, und vom 10. März 2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

  • BFH, 23.03.1993 - VII R 38/92

    - Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nach Aufhebung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    Hat das Gericht einen Haftungsbescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben, so läuft die Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch demgemäß nicht ab, bevor der neue Haftungsbescheid, mit dem das Finanzamt nach Ergehen der gerichtlichen Entscheidung seine Ermessensausübung nachgeholt hat, unanfechtbar geworden ist (Klein/Rüsken, AO 14. Aufl., § 171 Rz. 34, BFH-Urteil vom 23. März 1993, VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581).

    bb) Darüber hinaus war der Ablauf der Festsetzungsfrist für den für den Zeitraum 2009 bis 2013 zu erlassenden Haftungsbescheid auch nach § 171 Abs. 3a S. 1 AO gehemmt, weil nach dieser Vorschrift bei einem angefochtenen Haftungsbescheid die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist und über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden ist, wenn ein aufgrund dieser Vorschrift erlassener erneuter Haftungsbescheid unanfechtbar geworden ist (BFH-Urteil vom 23. März 1993, VII R 38/92 BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581).

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005, VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30).

    Wenn dem Arbeitgeber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, kann auch in schwierigen Fällen der Verzicht auf eine Anrufungsauskunft vorwerfbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30 m. w. N.).

  • BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88

    Beweislastverteilung bei durch Lohnsteuerprüfer veranlasstem Rechtsirrtum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 24. Januar 1992 (VI R 177/88, BStBl II 1992, 696) die Auffassung vertreten habe, dass bei einer Nacherhebung von mehr als 40 Arbeitnehmern grundsätzlich der Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen sei, hätte dies faktisch zur Folge, dass zwingend immer der Arbeitgeber in Haftung zu nehmen sei, weil jede Inanspruchnahme des Arbeitnehmers mit der damit verbundenen Änderung der Steuerbescheide aufwendiger sei, als dem Arbeitgeber einen Haftungsbescheid zuzustellen.

    Abgesehen von dem in der Rechtsprechung anerkannten und auch im Streitfall zur Anwendung kommenden Grundsatz, dass die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Lohnsteuerhaftung zur Vereinfachung des Verfahrens zulässig ist, wenn nach einer Lohnsteueraußenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im Wesentlichen gleich liegenden Sachverhalten nachzufordern sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289; vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696) ist die alleinige Inanspruchnahme der Arbeitgeberin im Streitfall schon deshalb sachgerecht, weil die Nichteinbehaltung und Nichtabführung der Lohnsteuer ausschließlich in ihren Verantwortungsbereich fällt.

  • FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04

    Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    Durch den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1980 sowie die Mitteilung der OFD Münster vom 25. Juni 2007 zur Nichtanwendung des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 15. März 2006 (11 K 5680/04, EFG 2006, 1516) sei geregelt gewesen, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen an Arbeitnehmer nicht zu besteuern sei.

    Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Weg zum Arbeitsplatz alleinige Angelegenheit des Arbeitnehmers ist und es zu seinen Obliegenheiten gehört, bei Nutzung eines eigenen Pkw für die Fahrt zur Arbeitsstätte rechtzeitig einen geeigneten Parkplatz zu finden (so auch FG Köln Urteil vom 15. März 2006 11 K 5680/04, EFG 2006, 1516).

  • BFH, 17.03.2016 - VI R 3/15

    Kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber bei Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    Danach sei bei der Haftung eines Arbeitgebers für zu Unrecht nicht angemeldete und abgeführte Lohnsteuer (§ 42 d Abs. 1 EStG) auf die vom Arbeitgeber nach § 38 Abs. 2 EStG geschuldete Lohnsteuer und nicht auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers abzustellen (BFH-Beschluss vom 17. März 2016 VI R 3/15, BFH/NV 2016, 994).

    Nach dieser Vorschrift werde die verjährungshemmende Wirkung beim Steuerentrichtungspflichtigen (Arbeitgeber) auf den Steuerschuldner (Arbeitnehmer) ausgedehnt und der Gleichlauf der Festsetzungsfrist hergestellt (BFH-Beschluss vom 17. März 2016 VI R 3/15, BFH/NV 2016, 994).

  • BFH, 17.04.2013 - X R 18/11

    Private Rentenversicherung: Einheitliche Beurteilung der Garantierente und der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
    b) Darüber hinaus kann eine für den Bereich der OFD Münster ergangene Anweisung im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland keine Bindungswirkung in einem anderen Bundesland, vorliegend für den Bereich der niedersächsischen Finanzverwaltung beanspruchen (BFH- Urteile vom 17. April 2013 X R 18/11, BFH/NV 2013, 1309).
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

  • FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen

  • BFH, 06.03.2008 - VI R 5/05

    Verjährung von Lohnsteueransprüchen und Haftungsansprüchen

  • BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03

    Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

  • BFH, 06.03.1980 - VI R 65/77

    Umfang des Nachweises bei steuerfreien Reisekostenvergütungen durch den

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

  • BFH, 15.05.2013 - VII R 2/12

    Haftungsinanspruchnahme des Alleingesellschafters nach Zustimmung des FA zum

  • BFH, 05.03.1993 - VI R 79/91

    1. Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §

  • BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96

    Ermessensentscheidung bei Inanspruchnahme des Erwerbers eines Teilbetriebes als

  • BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68

    Ehrenamtlicher Erster Bürgermeister - Arbeitnehmer der Gemeinde - Inanspruchnahme

  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08

    Erhöhungsbetrag einer an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu zahlenden

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

  • BFH, 07.02.1969 - VI R 81/66

    Kirchensteuerhaftung - Rechtsweg zum Verwaltungsgericht - Ermessensspielraum -

  • BFH, 01.07.2009 - I R 81/08

    Erlass von auf Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruhender

  • FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07

    Lohnsteuerpflichtigkeit der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleisteten

  • BFH, 09.08.2000 - I R 95/99

    Anlaufhemmung bei Haftungsschulden

  • BFH, 07.04.1976 - I R 24/75

    Bindung des Finanzamtes - Rechtskräftiges Urteil - Aufhebung des Steuerbescheides

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.1983 - 3 V 7/83
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