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   FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10 E   

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FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10 E (https://dejure.org/2011,20110)
FG Münster, Entscheidung vom 19.08.2011 - 14 K 2610/10 E (https://dejure.org/2011,20110)
FG Münster, Entscheidung vom 19. August 2011 - 14 K 2610/10 E (https://dejure.org/2011,20110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Anerkennung von Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs 2 Satz 2; EStG § 9 Abs 1 Satz 1
    Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: - Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Strafverteidigerkosten nicht zwingend außergewöhnliche Belastungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Strafverteidigerkosten nicht zwingend außergewöhnliche Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Strafverteidigerkosten nicht zwingend außergewöhnliche Belastungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für Strafverteidiger nicht immer abziehbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafverteidigerkosten nicht zwingend außergewöhnliche Belastungen - Kosten für Strafverteidiger ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2059
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10
    Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzusehen seien und verweist zur Begründung insbesondere auf die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 1984 (1 K 10518/86) sowie des Bundesfinanzhofes vom 18. Oktober 2007 (VI R 42/04, BStBl II 2008, 223).

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z. B. BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223, BFH Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH in BStBl II 2008, 223, BFH Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457 m. w. N.).

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH in BStBl II 2008, 223, BFH Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m. w. N.).

    In diesen Fällen ist ein Abzug der Mehraufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht möglich (vgl. BFH in BStBl II 2008, 223), denn es ist nicht ersichtlich, dass sich ein angeschuldigter Steuerpflichtiger der Honorarvereinbarung mit einem Strafverteidiger insbesondere aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

    Die Vereinbarung eines über den Gebührensätzen der jeweils geltenden Gebührenordnung liegenden Anwaltshonorars beruht jedoch regelmäßig auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen und ist nicht unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente und qualifizierte Strafverteidigung (vgl. BFH in BStBl II 2008, 223).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10
    Es sei nicht ersichtlich, dass der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, DStR 2011, 1310) zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses habe aufgeben wollen.

    Die aktuelle, geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, DStR 2011, 1308) führt nach Auffassung des Senats im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.

    Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung wären dabei zudem im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. BFH in DStR 2011, 1308).

  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10
    Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH in BStBl II 2008, 223, BFH Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457 m. w. N.).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH in BStBl II 2008, 223, BFH Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m. w. N.).
  • BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z. B. BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223, BFH Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).
  • BFH, 17.02.2011 - V R 30/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Lieferung im "Umsatzsteuer-Karussell" -

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10
    Es sei nicht ersichtlich, dass der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, DStR 2011, 1310) zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses habe aufgeben wollen.
  • BFH, 08.09.2003 - VI B 109/03

    WK-Abzug, Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10
    Zum anderen führen Strafverteidigerkosten, die - wie im Streitfall - wegen einer persönlichen Straftat aufgewendet werden, nicht deshalb zu Werbungskosten, weil der Betreffende als Beamter zusätzlich mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen muss (z. B. BFH Beschluss vom 8. September 2003, VI B 109/03, BFH/NV 2004, 42 m. w. N.).
  • FG Hessen, 01.02.1994 - 1 K 10518/86
    Auszug aus FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10
    Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzusehen seien und verweist zur Begründung insbesondere auf die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 1984 (1 K 10518/86) sowie des Bundesfinanzhofes vom 18. Oktober 2007 (VI R 42/04, BStBl II 2008, 223).
  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Im Strafprozess entstehen Kosten nur einem sanktionierten Straftäter oder demjenigen, der für seine erfolgreiche Verteidigung mehr ausgegeben hat, als er vom Staat erstattet bekommt (vgl. FG Münster, Urteil vom 19. August 2011  14 K 2610/10 E, EFG 2011, 2059).
  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Diese Umstände sind aber nicht entscheidend (vgl. auch Finanzgericht Münster, Urteile vom 19. August 2011 14 K 2610/10 E, EFG 2011, 2059; vom 05.12.2012 11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425).

    Im Strafprozess entstehen Kosten letztlich nur einem sanktionierten Straftäter oder demjenigen, der für seine erfolgreiche Verteidigung mehr ausgegeben hat, als er vom Staat erstattet bekommt (vgl. insoweit Finanzgericht Münster, Urteil vom 19. August 2011 14 K 2610/10 E, EFG 2011, 2059).

  • FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16

    Strafverteidigung - Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten

    Die Verteidigung gegen durch das Strafverfahren nachteilige Folgen (wie z.B. den Arbeitsplatzverlust, Schwierigkeiten bei einer Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz, Disziplinarverfahren, oder der Verlust einer Berufszulassung) begründen einen nur mittelbaren Zusammenhang (so ausdrücklich z.B. FG Münster, Urteil vom 19.8.2011 14 K 2610/10 E, EFG 2011, 2059, Rn. 25: Verhinderung disziplinarrechtlicher Folgen; FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2010 6 K 126/10, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2012, 2, Rn. 23: Verlust der Zulassung als Pilot).
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