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   FG München, 24.08.2017 - 14 K 2753/15   

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https://dejure.org/2017,57863
FG München, 24.08.2017 - 14 K 2753/15 (https://dejure.org/2017,57863)
FG München, Entscheidung vom 24.08.2017 - 14 K 2753/15 (https://dejure.org/2017,57863)
FG München, Entscheidung vom 24. August 2017 - 14 K 2753/15 (https://dejure.org/2017,57863)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UStG § 3 Abs. 1b S. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 S. 2
    Vorsteuerabzug, Unternehmerische Nutzung, Photovoltaikanlage, Bundesfinanzhof, Anschaffungskosten, Steuerbevollmächtigte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug der Vorsteuer aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers inklusive Zubehör zu einer Photovoltaikanlage; Nachweis der mindestens 10-prozentigen gewerblichen Nutzung des Stromspeichers

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug, Unternehmerische Nutzung, Photovoltaikanlage, Bundesfinanzhof, Anschaffungskosten, Befähigung zum Richteramt, Steuerbevollmächtigte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Abzug der Vorsteuer aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers inklusive Zubehör zu einer Photovoltaikanlage; Nachweis der mindestens 10-prozentigen gewerblichen Nutzung des Stromspeichers

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovoltaikanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 981
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG München, 24.08.2017 - 14 K 2753/15
    Er ist demnach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74).

    Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen und führt die nichtunternehmerische Nutzung zu einem nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder Nr. 2 UStG steuerbaren Umsatz, kann der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen zuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74; vom 7. Juli 2011 V R 21/10, BStBl. II 2014, 81).

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus FG München, 24.08.2017 - 14 K 2753/15
    Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt allerdings die Lieferung eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10% für sein Unternehmen nutzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG); insoweit kommt eine Zuordnung nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BStBl II 2012, 430).

    Der (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand "Speicher" wurde durch den Einbau auch nicht nachträglich Teil der Photovoltaikanlage (zu deren Begriff vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2012, 430), weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms für den späteren Eigenverbrauch dient.

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Auszug aus FG München, 24.08.2017 - 14 K 2753/15
    Beabsichtigt er bereits bei Empfang der Leistung, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 bis 3 UStG zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61).
  • BFH, 07.07.2011 - V R 21/10

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen -

    Auszug aus FG München, 24.08.2017 - 14 K 2753/15
    Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen und führt die nichtunternehmerische Nutzung zu einem nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder Nr. 2 UStG steuerbaren Umsatz, kann der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen zuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74; vom 7. Juli 2011 V R 21/10, BStBl. II 2014, 81).
  • BFH, 23.10.2014 - V R 23/13

    Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen - Keine eidesstattliche

    Auszug aus FG München, 24.08.2017 - 14 K 2753/15
    Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 23/13, BFH/NV 2015, 291).
  • FG München, 09.06.2015 - 14 K 2776/14

    Nachträglich eingebauter Stromspeicher als eigenständiges Zuordnungsobjekt

    Auszug aus FG München, 24.08.2017 - 14 K 2753/15
    Das nachgerüstete Speichersystem bezweckt somit, den erzeugten Solarstrom in größeren Mengen als vorher selbst verbrauchen zu können, und hat daher eine andere Funktion als die Photovoltaikanlage, auch wenn es mit ihr verbunden ist und es ohne die Photovoltaikanlage nicht genutzt werden kann (vgl. Urteil des FG München vom 9. Juni 2015 14 K 2776/14).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2020 - 12 K 418/18

    Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines Stromspeichers - Stromspeicher ist keine

    Der von der Beklagten zitierte Fall des Finanzgerichtes München vom 24. August 2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981) sei daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

    Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgericht München vom 24.08.2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981).

    Insoweit schließ sich der Senat der Auffassung des BFH im Beschluss vom 7. Februar 2018 V B 105/17 (BFH/NV 2018, 536) und des Finanzgerichts München im Urteil vom 24. August 2017 14 K 2753/15 (EFG 2018, 981) an.

  • BFH, 07.02.2018 - V B 105/17

    Grundsätzliche Bedeutung: Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. August 2017 14 K 2753/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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