Weitere Entscheidung unten: VG Düsseldorf, 08.05.2009

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09   

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https://dejure.org/2011,11288
FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09 (https://dejure.org/2011,11288)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.02.2011 - 14 K 329/09 (https://dejure.org/2011,11288)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 14 K 329/09 (https://dejure.org/2011,11288)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG; § 9 Abs. 5 EStG
    Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Richters am Amtsgericht

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Amtsrichters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Die Arbeitszeit ist nicht entscheidend.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09
    Zwar habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767 zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vollständig umgesetzt.

    Darüber hinaus haben sich Kanzler und Geserich in den von der Klägerin zitierten Aufsätzen lediglich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767 zum Abzugsverbot von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Fehlen eines andere Arbeitsplatzes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetztes 2007 beschäftigt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767 jedoch ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass die Erweiterung des Abzugsverbots durch das Steueränderungsgesetz 2007 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, soweit die berufliche Veranlassung allein durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert werde.

    Es fehle zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers (BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767, 1772).

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09
    Die gesetzliche Regelung setzt insbesondere nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein "angemessener" oder auch "ruhiger" anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 162/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 7. August 2003 VI R 162/00, BStBl II 2004, 83 ausdrücklich entschieden, dass auch dann ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. Abzugsbeschränkung zur Verfügung steht, wenn der Steuerpflichtige sich durch die konkreten Arbeitsbedingungen, wie z.B. das Anlaufen der Klimaanlage, die täglichen Reinigungsarbeiten oder den Kundenverkehr, in seiner Konzentration gestört fühlt.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09
    Wesentliche, repräsentative Ausformung des Typus "häusliches Arbeitszimmer" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und überwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09
    Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 104/01, BStBl II 2004, 65).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09
    Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 104/01, BStBl II 2004, 65).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 16/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2011 - 14 K 329/09
    Es genügt jedoch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden können (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 16/01, BStBl II 2004, 77).
  • BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 8. Februar 2011  14 K 329/09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 19. März 2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.695 EUR zusätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11

    Kein Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am

    Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 08.02.2011 - 14 K 329/09) sei die Verhandlung mit den Beteiligten in den ihr übertragenen Rechtsfällen keinesfalls prägend.
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Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 08.05.2009 - 14 K 329/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,33475
VG Düsseldorf, 08.05.2009 - 14 K 329/09 (https://dejure.org/2009,33475)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 K 329/09 (https://dejure.org/2009,33475)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 14 K 329/09 (https://dejure.org/2009,33475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung einer durch Verkehrszeichen geregelten Pflicht zur Benutzung eines schmalen Radweges an einer Straße mit überdurchschnittlicher Verkehrsmenge; Anspruch auf Änderung einer Verkehrszeichenregelung zur beidseitigen Benutzung eines Radwegs ; Schutz privater ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07

    Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad-

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.05.2009 - 14 K 329/09
    A.A. wohl Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07 -.
  • BVerwG, 03.07.1986 - 7 B 141.85

    Straßenverkehr - Anspruch auf Verkehrseinrichtung - Bedarfsampel

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.05.2009 - 14 K 329/09
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 03.07.1986 - 7 B 141.85 -, NJW 1987, 1096; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 45 StVO Rn. 28 a m.w.N.
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