Weitere Entscheidung unten: VG Arnsberg, 20.06.2005

Rechtsprechung
   FG München, 12.10.2006 - 14 K 3791/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20631
FG München, 12.10.2006 - 14 K 3791/04 (https://dejure.org/2006,20631)
FG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 14 K 3791/04 (https://dejure.org/2006,20631)
FG München, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - 14 K 3791/04 (https://dejure.org/2006,20631)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,20631) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Uneinbringlichkeit einer Forderung bei Nichterfüllung eines Anspruchs auf Entrichtung eines Entgelts und objektiv mangelnder Durchsetzbarkeit der Entgeltforderung durch den Leistenden; Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wegen der Uneinbringlichkeit ...

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; ; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ; UStG § 16 Abs. 1; ; UStG § 17 Abs. 1; ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei uneinbringlicher Forderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei uneinbringlicher Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.03.1983 - V B 46/80

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem

    Auszug aus FG München, 12.10.2006 - 14 K 3791/04
    b) Hauptanwendungsfall des § 17 Abs. 2 UStG stellt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dar (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.1983 V B 46/80, BStBl. II 1983, 389).

    In seinem Beschluss vom 10. März 1983 (V B 46/80, BStBl II 1983, 389) hat der BFH entschieden, dass Uneinbringlichkeit i. S. d § 17 Abs. 2 UStG wegen eines vereinbarten Einforderungsverzichts des Gläubigers vorliegt, wenn dieser dem Schuldner vertraglich zusichert, er werde seine Forderung nur noch im Umfang eines genau festgelegten Nachbesserungsfalles geltend machten.

  • BFH, 31.05.2001 - V R 71/99

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Auszug aus FG München, 12.10.2006 - 14 K 3791/04
    Der Begriff der Uneinbringlichkeit ist hiernach auch mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BStBl II 2003, 206).

    Auch die Ausführungen des BFH im Urteil vom 31. Mai 2001 sind auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anwendbar (V R 71/99, BStBl II 2003, 206 ).

  • BFH, 15.09.1983 - V R 125/78

    Einziehung eines Rückforderungsanspruchs - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus FG München, 12.10.2006 - 14 K 3791/04
    a) Die Vorschrift des § 17 UStG berücksichtigt, dass die Besteuerung nach dem Sollprinzip -Entstehen der Umsatzsteuer und die Abziehbarkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuer mit Ausführung der Leistung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Gegenleistung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG und § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) -auf der am Regelfall orientierten Erwartung des Gesetzes beruht, der Leistungsempfänger werde die Forderung des Leistenden befriedigen und damit das betragsmäßige Gleichgewicht von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld herstellen (Urteil des Bundesfinanzhof - BFH vom 15. September 1983 V R 125/78, BStBl II 1984, 71).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 21/04

    Uneinbringlichkeit von Forderungen

    Auszug aus FG München, 12.10.2006 - 14 K 3791/04
    "Uneinbringlich" ist eine Forderung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928 undvom 22. April 2004 V R 72/03, BStBl II 2004, 684).
  • BFH, 22.04.2004 - V R 72/03

    Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall

    Auszug aus FG München, 12.10.2006 - 14 K 3791/04
    "Uneinbringlich" ist eine Forderung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928 undvom 22. April 2004 V R 72/03, BStBl II 2004, 684).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Arnsberg, 20.06.2005 - 14 K 3791/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,32674
VG Arnsberg, 20.06.2005 - 14 K 3791/04 (https://dejure.org/2005,32674)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 20.06.2005 - 14 K 3791/04 (https://dejure.org/2005,32674)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 20. Juni 2005 - 14 K 3791/04 (https://dejure.org/2005,32674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,32674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht