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   FG München, 25.01.2007 - 14 K 3825/04   

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FG München, 25.01.2007 - 14 K 3825/04 (https://dejure.org/2007,23303)
FG München, Entscheidung vom 25.01.2007 - 14 K 3825/04 (https://dejure.org/2007,23303)
FG München, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - 14 K 3825/04 (https://dejure.org/2007,23303)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung umsatzsteuerlicher Leistungen bei der Veräußerung eines Wohnmobils; Begriff des Leistenden; Zurechnung der Leistungen dem sog. Strohmann bei einem vorgeschobenen Strohmanngeschäft

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; ; UStG § 2 Abs. 1 S. 3; ; UStG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1
    Vorgeschobenes Strohmanngeschäft; Zurechnung umsatzsteuerlicher Leistungen bei der Veräußerung eines Wohnmobils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorgeschobenes Strohmanngeschäft - Zurechnung umsatzsteuerlicher Leistungen bei der Veräußerung eines Wohnmobils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG München, 25.01.2007 - 14 K 3825/04
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 31.1. 2002, BStBl II 2004, 622 , m.w.N.).

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft --zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--)--allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien --der Strohmann und der Dritte (hier der Leistungsempfänger)--einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (BFH-Urteil vom 31.01.2002, BStBl II 2004, 622, m.w.N.).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus FG München, 25.01.2007 - 14 K 3825/04
    Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139-140).
  • BFH, 05.04.2001 - V R 5/00

    USt-rechtliche Zuordnung einer Leistung; Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG München, 25.01.2007 - 14 K 3825/04
    Tritt deshalb jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. auch Urteil des BFH vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus FG München, 25.01.2007 - 14 K 3825/04
    Im Streitfall war die Klägerin als Vermieterin des Wohnmobils unternehmerisch tätig, § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 26. September 1996, Rs C-230/94, Enkler, DStR 1996, 1686 ).
  • BFH, 17.07.1980 - V R 124/75

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut im Auftrag und für Rechnung des

    Auszug aus FG München, 25.01.2007 - 14 K 3825/04
    Es liegt allein in seiner Entscheidungsbefugnis, nach Eintritt der Verwertungsreife, das Sicherungsgut in diesem Sinne an sich zu ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.7. 1980 V R 134/75, BStBl II 1980, 673).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 57/79

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut; Umsatzsteuer aus

    Auszug aus FG München, 25.01.2007 - 14 K 3825/04
    Die Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer stellt sowohl zwischen Sicherungsnehmer und Erwerber als auch zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer steuerbare Umsätze dar (Urteil des BFH vom 4. Juni 1987, V R 57/79, BStBl II 1987, 741).
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