Rechtsprechung
FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen eines Subunternehmers; Erfordernis einer Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Bestimmung des Leistenden an Hand der zivilrechtlicher Vereinbarungen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 30.09.1999 - V R 8/99
Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04
Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Ausführungen entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1999 V R 8/99 , BFH/NV 2000, 353 undvom 28. Juni 2000 V R 70/99 , BFH/NV 2001, 210 ).Auch eine ordnungsgemäße Versteuerung der streitigen Leistungen erfolgte nicht (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353).
- BFH, 04.09.2003 - V R 9/02
Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von …
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04
Weiterhin folgt aus dem genannten Zweck der Rechnung, dass zwischen dem in der Rechnung bezeichneten und dem tatsächlichen Leistungserbringer Identität bestehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.2003 V R 9, 10/02, V R 9/02, V R 10/02, BStBl II 2004, 627 undvom 28. Januar 1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628, m.w.N.).Auch wer in fremdem Namen auftritt, erbringt jedoch eine eigene Leistung, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene der Leistende ist (BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, V R 9/02, V R 10/02, BStBl II 2004, 627 m.w.N.).
- BFH, 27.06.1996 - V R 51/93
Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden …
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04
Aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Kontrollanforderungen an die Rechnungsangaben besteht insoweit eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten (Anschrift, Firma, Rechtsform u.Ä.) zu vergewissern (BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93 BStBl II 1996, 620).Auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft kann insoweit im Einzelfall ausreichen kann (BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93 BStBl II 1996, 620).
- BFH, 01.07.1993 - V B 102/92
Erhebung von Umsatzsteuer für verlorene Zuschüsse und Nutzungsvorteile
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04
Aus dem Zweck der Rechnung, aus ihr die Person des Leistenden leicht und eindeutig bestimmen zu können, folgt zum einen, dass bei einer GmbH der in der Rechnung angegebene Sitz der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung tatsächlich bestanden haben muss (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juli 1993 V B 102/92, BFH/NV 1994, 281). - BFH, 22.09.1993 - V B 113/93
Objektive Beweislast für Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04
Aus dem Zweck der Rechnung, aus ihr die Person des Leistenden leicht und eindeutig bestimmen zu können, folgt zum einen, dass bei einer GmbH der in der Rechnung angegebene Sitz der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung tatsächlich bestanden haben muss (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juli 1993 V B 102/92, BFH/NV 1994, 281). - BFH, 28.01.1999 - V R 4/98
Strohmann als Unternehmer
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04
Weiterhin folgt aus dem genannten Zweck der Rechnung, dass zwischen dem in der Rechnung bezeichneten und dem tatsächlichen Leistungserbringer Identität bestehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.2003 V R 9, 10/02, V R 9/02, V R 10/02, BStBl II 2004, 627 undvom 28. Januar 1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628, m.w.N.). - BFH, 28.06.2000 - V R 70/99
Umsatzsteuer; Zurechnung der Leistung
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04
Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Ausführungen entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1999 V R 8/99 , BFH/NV 2000, 353 undvom 28. Juni 2000 V R 70/99 , BFH/NV 2001, 210 ). - BFH, 14.03.2000 - V B 187/99
Öffentliche Zustellung
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04
Unter Anwendung dieser Grundsätze scheitert der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen bereits daran, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Rechnungsstellung die M GmbH keinen Sitz an der in den Rechnungen angegebenen Geschäftsadresse inne gehabt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252). - BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV
Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 14 K 4111/04
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe hinsichtlich der ihm obliegenden Feststellungs- und Darlegungslast zur Person des Leistenden und Rechnungsausstellers sowie dessen Unternehmereigenschaft alles Zumutbare und Mögliche getan und gutgläubig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs ausgehen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den Schutz guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen grundsätzlich nicht vorsieht (BFH-Urteil vom 26. August 2004 V B 243/03, DStRE 2005, 43).