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   FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97   

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https://dejure.org/2002,6348
FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97 (https://dejure.org/2002,6348)
FG München, Entscheidung vom 24.04.2002 - 14 K 4520/97 (https://dejure.org/2002,6348)
FG München, Entscheidung vom 24. April 2002 - 14 K 4520/97 (https://dejure.org/2002,6348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Leistungsangaben in Abrechnungspapieren für den Vorsteuerabzug; Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen; Umsatzsteuer 1994, 1995

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Leistungsangaben in Abrechnungspapieren für den Vorsteuerabzug - Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen - Umsatzsteuer 1994, 1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Leistungsangaben in Abrechnungspapieren für den Vorsteuerabzug; Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Nachweispflicht für Vorsteuerabzug und steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Nachweispflicht für Vorsteuerabzug und steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1334
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Allgemeines Erfordernis ist, dass die Angaben zweifelsfrei ergeben, der Rechnungsaussteller habe gegenüber dem Rechnungsempfänger Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt oder werde solche Leistungen ausführen, für die die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688 und vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584 und vom 11. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395 und vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717).

    Der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geforderte urkundenmäßige Nachweis darüber, dass die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen und sonstigen Leistungen beruht, kann scheitern, wenn die Angaben tatsächlicher Art. in der Rechnung zum Gegenstand der Leistung unrichtig sind oder so ungenau, dass sie eine Identifizierung des Leistungsgegenstandes nicht ermöglichen (vgl. BFH in BStBl II 1988, 688 ).

    Jedoch können Angaben in Abrechnungspapieren tatsächlicher Art, die nicht so eingehend und genau sind, dass sie ohne weiteres Gewissheit über Art. und Umfang des Leistungsgegenstandes zu verschaffen vermögen, unter Umständen vorsteuerabzugsschädlich dazu führen, dass sich ausgehend von einer bestimmten Rechnung nachträglich nicht mehr genau feststellen lässt, auf welchen gelieferten Gegenstand bzw. auf welchen beim Leistungsempfänger eingetretenen Erfolg sich die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer beziehen soll (vgl. BFH in BStBl II 1988, 688 ).

  • BFH, 10.11.1994 - V R 45/93

    Umsatzsteuer - Angabe der Artikelnummer auf der Rechnung?

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Allgemeines Erfordernis ist, dass die Angaben zweifelsfrei ergeben, der Rechnungsaussteller habe gegenüber dem Rechnungsempfänger Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt oder werde solche Leistungen ausführen, für die die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688 und vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584 und vom 11. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395 und vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717).

    Mit diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist die dargelegte Anforderung an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes in einem Abrechnungspapier vereinbar (BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395 ).

  • BFH, 12.12.1996 - V R 16/96

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Allgemeines Erfordernis ist, dass die Angaben zweifelsfrei ergeben, der Rechnungsaussteller habe gegenüber dem Rechnungsempfänger Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt oder werde solche Leistungen ausführen, für die die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688 und vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584 und vom 11. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395 und vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717).

    Was zur Ermittlung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 717 m.w.N.).

  • BFH, 27.07.2000 - V R 55/99

    Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Entgeltausweis

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Soweit der Kläger, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, aus den Eingangsrechnungen der Firma... und der Firma ..., die keine Angabe des Entgelts enthalten, Vorsteuern (in Höhe von 1.270.895 DM in 1994 und in Höhe von 1.053.180 DM in 1995) unberechtigt (siehe dazu BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BStBl II 2001, 426) bereits geltend gemacht hat, bliebt dies für den Streitfall ohne Konsequenz, da im finanzgerichtlichen Verfahren keine Verböserung in Betracht kommt.
  • BFH, 19.10.1978 - V R 39/75

    Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die auf eine Scheinfirma lauten

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Feststellungslast Bleiben einzelne Tatbestandsmerkmale unerwiesen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BStBl II 1979, 345 und Beschluss vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653).
  • BFH, 07.04.2000 - V B 176/99

    Nachweis einer Ausfuhrlieferung; ausländische Zeugen

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Sind die Tatsachen, die zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der steuerfreien Ausfuhrlieferung erforderlich sind, nicht erweisbar oder reichen die nachgewiesenen Tatsachen nicht aus, trägt der Unternehmer das Risiko der nicht gelungenen Aufklärung; eine Steuerbefreiung dieser Umsätze kommt dann nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 07. April 2000 I O 17/99 [richtig: V B 176/99 - d. Red.] , BFH/NV 2000, 1370 ).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohem Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl 2000, 676, 683 m. w. N.).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Dies kommt nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist, oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl 1998, 771).
  • BFH, 27.04.1995 - V R 2/94

    Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen an Kunden mit Postfachanschrift in Ghana als

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen hängt somit von zwei miteinander verzahnten Nachweisen ab, die als materiell-rechtliche Erfordernisse gleichrangig neben die in § 6 Abs. 1 UStG genannten Tatbestandsvoraussetzungen treten (BFH-Urteile vom 28. Februar 1980 V R 118/76, BStBl II 1980, 415 und vom 27. April 1995 V R 2/94, BFH/NV 1996, 184).
  • BFH, 29.04.1993 - V R 118/89

    Formerfordernis der ausgestellten Abrechnungspapiere eines Unternehmens

    Auszug aus FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97
    Allgemeines Erfordernis ist, dass die Angaben zweifelsfrei ergeben, der Rechnungsaussteller habe gegenüber dem Rechnungsempfänger Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt oder werde solche Leistungen ausführen, für die die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688 und vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584 und vom 11. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395 und vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717).
  • BFH, 28.02.1980 - V R 118/76

    Zur Führung des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises bei

  • BFH, 11.03.1994 - V B 92/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz oder einer grundsätzlichen

  • FG Baden-Württemberg, 30.10.2006 - 9 V 40/06

    Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen - Beleg- und Buchnachweis bei hochpreisigen

    Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, die sich auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts München vom 24. April 2002 14 K 4520/97, EFG 2002, 1334 stütze.

    Mit dem Finanzgericht München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. April 2002 14 K 4520/97, EFG 2002, 1334 ist der Senat der Auffassung, dass die Bezeichnung "Armbanduhren mit autom.

    Mit seinem Beschluss vom 29. November 2002 V B 119/02 (BFH/NV 2003, 518) hat der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. April 2002 14 K 4520/97 (EFG 2002, 1334) zurückgewiesen.

  • BFH, 06.04.2006 - V B 22/06

    Lieferung von Mobiltelefonen - Vorsteuerabzug; Anforderungen an

    Überdies seien entgegen der Ansicht des FG die Anforderungen der Rechtsprechung an die Leistungsbeschreibung hochpreisiger Uhren (FG München, Urteil vom 24. April 2002 14 K 4520/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1334; nachfolgend BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 518) auch im Streitfall anwendbar.
  • FG Köln, 17.10.2007 - 4 K 3349/05

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen; Behandlung von

    Die vom Beklagten genannten Urteile, maßgeblich des Finanzgerichts München vom 24.4.2002 (14 K 4520/97, EFG 2002, 1334), stützten nicht die Auffassung des Beklagten, dass nur die Angabe der Individualnummern handelsüblich sei.

    Auch das FG München hat im Urteil vom 24.2.2002 (14 K 4520/97, EFG 2002, 1334) keine Definition des Merkmals formuliert.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2003 - 2 V 118/02

    Mangels Belegnachweises kein Vorsteuerabzug aus einer Barrechnung mit nur

    In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die Angaben in einer Rechnung i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt nur BFH, Beschluß vom 29.11.2002 - V B 119/02, JURIS unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Finanzgerichts München vom 24.04.2002 - 14 K 4520/97, EFG 2002, 1334 , vollständiger Sachverhalt ebenfalls JURIS).

    Ebensowenig wie in dem vom FG München am 24.04.2002 a.a.O. entschiedenen Fall die Sammelbezeichnung "diverse Armbanduhren" oder "diverse Armbänder" ohne Bezugnahme auf andere Unterlagen als ausreichende Leistungsbeschreibung i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG angesehen wurde (s. hierzu auch die Beschwerdeentscheidung des BFH vom 29.11.2002 a.a.O), kann auch im vorliegenden Streitfall die - weit weniger aussagekräftige - Gattungsbezeichnung "Textilien Gemischt" eine ausreichende Leistungsbeschreibung darstellen.

  • FG Düsseldorf, 15.09.2017 - 1 K 2978/15

    Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung -

    Der vom FA angeführte Beschluss des BFH vom 29.11.2002 (V B 119/02) und das Urteil des FG München vom 24. April 2002 (14 K 4520/97) sei auf den Streitfall nicht übertragbar, da dort die Lieferung hochpreisiger Markenuhren streitgegenständlich gewesen sei, bei denen eine genaue Bezeichnung möglich sei.
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