Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20   

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https://dejure.org/2021,16610
FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20 (https://dejure.org/2021,16610)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.03.2021 - 14 K 47/20 (https://dejure.org/2021,16610)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. März 2021 - 14 K 47/20 (https://dejure.org/2021,16610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG; § 13b Abs. 1 AFGB
    Erhöhung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund von Darlehenserlassen; Berücksichtigen von Fortbildungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • IWW

    § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG, § 13b Abs. 1 AFBG, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2009, § 22 Nr. 3 EStG 2009, § 9 Abs. 1 S. 1 EStG 2009, EStG VZ 2018
    AFBG, EStG 2009, EStG VZ 2018

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erhöhung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund von Darlehenserlassen; Berücksichtigen von Fortbildungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Leistungsbezogener KfW-Darlehensteilerlass kein Arbeitslohn

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach bestandener beruflicher Fortbildung Darlehen erlassen - Finanzamt darf den "Erfolgsbonus" nicht als Einnahme der Arbeitnehmerin bewerten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Finanzierung von Werbungskosten durch ein Darlehen mit späterem Erlass

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Keine Steuerbarkeit eines KfW-Darlehenserlasses nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • FG München, 30.05.2016 - 15 K 474/16

    Kürzung der Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten bei Einkünften aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    So habe auch das Finanzgericht (FG) München mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2016 15 K 474/16 (EFG 2016, 1513) entschieden.

    Bei diesem Erlass handele es sich nicht um einen separat gewährten Meisterbonus, über den das FG München mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2016 15 K 474/16 (EFG 2016, 1513) entschieden habe.

    Der Darlehenserlass der KfW ist damit keine in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Tun, Dulden oder Unterlassen der Klägerin gewährte Gegenleistung, die als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist (so auch FG München, Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2016 15 K 474/16, EFG 2016, 1513, für den vom Freistaat Bayern gewährten Meisterbonus nach erfolgreich abgelegter Prüfung).

  • BFH, 13.07.2000 - VI B 184/99

    Negative WK

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    Leistungen, die Aufwendungen mit Werbungskostencharakter ersetzten, seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Veranlagungszeitraum des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden seien (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2000 VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470).

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH, worauf das FA zu Recht hingewiesen hat, Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren, und nicht den sog. negativen Werbungskosten zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2000 VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470, m. w. N.; BFH-Urteil vom 10. November 2020 IX R 32/19, juris).

    Unerheblich ist, dass ein Dritter die Werbungskosten erstattet (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2000 VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470, m. w. N.; Thürmer in Blümich, EStG, Stand: 152. EL Mai 2020, § 9 Rn. 184).

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    Die Norm erfasst, wie auch der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt ("gelegentliche Vermittlungen", "Vermietung beweglicher Gegenstände"), ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG, also ein erwerbswirtschaftliches Verhalten, voraus (BFH-Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).

    Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (BFH-Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    32 Zudem kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 19 Rz. 70).

    Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet (BFH-Urteil vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 19 Rz. 72).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 9. Mai 2019 VI R 28/17, BFHE 264, 443, BStBl II 2019, 785).

    32 Zudem kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 19 Rz. 70).

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 18/17

    Einkünfte aus Leistungen - "Break Fee"

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten der Steuerpflichtigen veranlasst ist (BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 IX R 63/06, BFH/NV 2008, 1138; BFH-Urteil vom 13. März 2018 IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531).
  • BFH, 13.02.2008 - IX R 63/06

    Einkommensteuerliche Behandlung der Fördermittel, die ein von seinem Arbeitgeber

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten der Steuerpflichtigen veranlasst ist (BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 IX R 63/06, BFH/NV 2008, 1138; BFH-Urteil vom 13. März 2018 IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531).
  • BFH, 09.05.2019 - VI R 28/17

    Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 9. Mai 2019 VI R 28/17, BFHE 264, 443, BStBl II 2019, 785).
  • BFH, 24.05.2007 - VI R 73/05

    Keine Abgeltung von Unfallkosten durch die 1 %-Regelung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH auch ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung einer ihm gegenüber dem Arbeitnehmer zustehenden Forderung eine Vermögensmehrung sein, die als Arbeitslohn zu erfassen ist (BFH-Urteil vom 24. Mai 2007 VI R 73/05, BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766).
  • BFH, 28.03.1995 - IX R 41/93

    Rückzahlung von als Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen nach Wegfall der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
    Es kommt auch nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Rückflusses noch ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1995 IX R 41/93, BFHE 177, 414, BStBl II 1995, 704) oder ob sich die Aufwendungen in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen steuerlich ausgewirkt haben (Krüger in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 9 Rz. 113).
  • BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89

    Geldwerter Vorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatzforderung

  • BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19

    Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des

  • BFH, 23.11.2023 - VI R 9/21

    Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.03.2021 - 14 K 47/20 aufgehoben.
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