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FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine die Haftung begründende Betriebsübernahme
- Judicialis
AO § 75
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Haftung des Betriebsübernehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handeln, das in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 7. November 2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226). - BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85
Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03
c) Im übrigen können die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auch dann i. S. des § 75 AO 1977 übereignet werden, wenn sie einem Dritten zur Sicherung übereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen, der Erwerber aber in vollem Umfang in die Rechte des Sicherungsgebers (Vorbehaltskäufers) einrückt und wie dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Sicherungsguts (Vorbehaltsguts) wird (BFH-Urteile vom 12. März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 64 undvom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479). - BFH, 21.06.2004 - VII B 345/03
Haftung bei Betriebsübernahme
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03
Finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Überschuldung stehen einer Haftung des Betriebsübernehmers dann nicht entgegen, wenn es sich - wie im Streitfall um ein lebensfähiges Unternehmen handelt (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2004 VII B 345/03, BFH/NV 2004, 1509 m.w.N.).
- BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und …
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03
b) Auch die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Rechtsvorgängerin steht der Annahme eines lebenden Unternehmens nicht entgegen, denn maßgebend für die Haftung ist die --hier bei nachträglicher Betrachtung erwiesene--fortbestehende Ertragskraft des Unternehmens, die es dem Erwerber ermöglicht, die Betriebsschulden zu bezahlen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -vom10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712). - BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81
Steuerrechtliche Wirkungen der Übereignung eines Unternehmens im ganzen
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03
c) Im übrigen können die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auch dann i. S. des § 75 AO 1977 übereignet werden, wenn sie einem Dritten zur Sicherung übereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen, der Erwerber aber in vollem Umfang in die Rechte des Sicherungsgebers (Vorbehaltskäufers) einrückt und wie dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Sicherungsguts (Vorbehaltsguts) wird (BFH-Urteile vom 12. März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 64 undvom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479). - BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80
Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Revision - Übernahme und …
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03
Denn für die Haftung kommt es allein darauf an, dass sich der Erwerber die wirtschaftliche Kraft des übernommenen Unternehmens zuführen und daraus die rückständigen Betriebsteuern zahlen kann (BFH-Urteil vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573 m.w.N.). - BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81
Anforderungen an Besteuerung bei Übereignung eines Unternehmens im Ganzen
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03
c) Im übrigen können die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auch dann i. S. des § 75 AO 1977 übereignet werden, wenn sie einem Dritten zur Sicherung übereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen, der Erwerber aber in vollem Umfang in die Rechte des Sicherungsgebers (Vorbehaltskäufers) einrückt und wie dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Sicherungsguts (Vorbehaltsguts) wird (BFH-Urteile vom 12. März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 64 undvom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).