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   FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03   

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FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03 (https://dejure.org/2006,13784)
FG Köln, Entscheidung vom 21.06.2006 - 14 K 506/03 (https://dejure.org/2006,13784)
FG Köln, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 14 K 506/03 (https://dejure.org/2006,13784)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Buchwertansatzes bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft; Ausscheiden einer wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens zwei Monate vor der Einbringung aus dem Sonderbetriebsvermögen; Notwendigkeit der ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    UmwStG § 20 Abs. 1 S. 1; ; UmwStG § 20 Abs. 2 S. 1; ; UmwStG § 25 S. 1; ; UmwG § 190; ; EStG § 16; ; EStG § 34 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlungssteuergesetz: - Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 29.01.2003 beim Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die vom Beklagten für seine Entscheidung angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - (in BStBl II 1991, 635 und in BStBl II 1996, 342) hätten andere Fallgestaltungen betroffen.

    In der Entscheidung in BStBl II 1996, 342 seien - vereinfacht dargestellt - der Kläger als Komplementär und die Klägerin als Kommanditistin an einer KG beteiligt gewesen.

    Insoweit ergebe sich aus der Entscheidung in BStBl II 1996, 342 nichts anderes.

    Der BFH habe unter Hinweis auf die Entscheidung in BStBl II 1996, 342 ausdrücklich klargestellt, dass auch der Tatbestand einer nach § 20 UmwStG begünstigten Einbringung nicht vorliege mit der Folge, dass - mit Ausnahme des zum Buchwert in ein anderes Sonderbetriebsvermögen überführten Grundstücks - sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Gegenstand der Einbringung im Sinne des § 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die jeweiligen Mitunternehmeranteile der Gesellschafter (BFH-Urteil vom 16.02.1996 I R 183/94, BStBl II 1996, 342).

    Die Frage, ob ein Mitunternehmeranteil auch dann nach Maßgabe des § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen nicht auf die Kapitalgesellschaft übertragen, sondern an diese vermietet werden, hat der BFH im bereits erwähnten Urteil vom 16.02.1996 (a.a.O.) entschieden.

    Daran ändert nichts, dass die Entscheidung des BFH vom 16.02.1996 (a.a.O.) zur Frage der Tarifermäßigung des - angesichts des Teilwertansatzes der GmbH - erzielten Veräußerungsgewinns nach § 16 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ergangen ist.

    Im Urteil vom 16.02.1996 (a.a.O.) führt der BFH ausdrücklich aus, dass einkommensteuerrechtlich in der Umwandlung ein tauschähnlicher Veräußerungsvorgang zu sehen ist, der nach allgemeinen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn führen kann.

    Wenn der BFH in der Entscheidung vom 16.02.1996 (a.a.O.) für den Veräußerungsgewinn die Tarifermäßigung nicht zugelassen hat, weil wesentliche zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter zurückbehalten wurden, hat er damit die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als Sachgesamtheit mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verneint.

    Der Entscheidung des BFH vom 16.02.1996 (a.a.O.) zur Anwendung des § 16 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG lässt sich entnehmen, dass tatsächliche oder rechtliche Hindernisse bei der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen keine Rolle spielen.

    Nach der Entscheidung des BFH vom 16.02.1996 (a.a.O.) müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen zivilrechtlich auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 29.01.2003 beim Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die vom Beklagten für seine Entscheidung angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - (in BStBl II 1991, 635 und in BStBl II 1996, 342) hätten andere Fallgestaltungen betroffen.

    In der Entscheidung in BStBl II 1991, 635 habe der Kläger - vereinfacht dargestellt - seinen Kommanditanteil mit Ablauf des 30.06.1979 veräußert und die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücke und Schulden mit Verträgen vom 13. und 30.06.1979 zu Buchwerten in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft (KG) eingebracht.

    Die Auffassung des Beklagten, das BFH-Urteil in BStBl II 1991, 635 sei entsprechend anwendbar, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einbringung in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden, sei weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 20 UmwStG gedeckt.

    Die "Gesamtplanrechtsprechung" des BFH (in BStBl II 1991, 635) beziehe sich auf Fälle der Tarifermäßigung nach §§ 16, 34 EStG und könne auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung einer Umwandlung nach § 20 UmwStG nicht übertragen werden.

    Die Grundsätze der zur Tarifermäßigung nach § 16 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ergangenen Entscheidung des BFH vom 19.03.1991 (VIII R 76/87, BStBl II 1991, 635) sind auch in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils heranzuziehen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einbringung in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden.

    In der Entscheidung vom 19.03.1991 (a.a.O.) versagte der BFH die Tarifermäßigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines KG-Anteils, weil der Steuerpflichtige "gleichzeitig" wesentliche Betriebsgrundlagen aus dem Sonderbetriebsvermögen zu Buchwerten in eine andere Mitunternehmerschaft eingebracht und damit nicht alle stillen Reserven in seinem Mitunternehmeranteil aufgedeckt hatte.

    Von dem Sachverhalt, der der Entscheidung vom 19.03.1991 (a.a.O.) zugrunde lag, unterscheidet sich der Streitfall im Wesentlichen nur dadurch, dass der Kläger seinen Mitunternehmeranteil nicht veräußert, sondern in eine GmbH eingebracht hatte.

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Der BFH betone selbst, dass es auf eine einheitliche Planung ankomme (BFH in BStBl II 2001, 229).

    Mit Urteil vom 06.09.2000 (IV R 18/99, BStBl II 2001, 229) führte der BFH den "Gesamtplangedanken" fort.

    Die Ausgliederung des Grundstücks und der nachfolgende Formwechsel der oHG erfolgten, wie sogar der Kläger einräumt, auch als Teil eines Gesamtplans im Sinne der Entscheidung vom 06.09.2000 (a.a.O.).

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Auch die vom Beklagten angeführte BFH-Entscheidung in BStBl II 2003, 194 gebe hierfür nichts her.

    In einer neueren Entscheidung komme der BFH zu dem Ergebnis, dass die zur Tarifermäßigung ergangenen Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung auch bei der Beurteilung der Einbringung eines Mitunternehmeranteils gegen Gesellschaftsrechte nach § 20 UmwStG uneingeschränkt anwendbar seien (BFH in BStBl II 2003, 194).

    Zweck der Steuervergünstigung nach § 16 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ist es, die zusammengeballt aufgedeckten stillen Reserven wegen der typischerweise steuererhöhenden Auswirkung der zusammengeballten Realisierung auf die Tarifprogression einer geminderten Besteuerung zu unterwerfen (z. B. BFH-Urteil vom 06.12.2000 VIII R 21/00, BStBl II 2003, 194).

  • BFH, 16.11.2005 - X R 17/03

    Teilbetrieb; Abonnentenwerber

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Von der Regelung des Art. 2 Buchst. i) der Fusionsrichtlinie sind aber nur zwischenstaatliche Vorgänge erfasst, die in Deutschland nach dem UmwStG zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).

    Ebenso wenig wie dem europarechtlichen Begriff des Teilbetriebs Bedeutung für das in § 16 EStG verwendete Tatbestandsmerkmal des Teilbetriebs zukommt (BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 17/03, a.a.O.), ist der Anwendungsbereich des § 20 UmwStG, der an das Vorliegen einer Betriebsveräußerung nach § 16 EStG geknüpft ist, hierdurch verändert worden, da es an jeglichem gemeinschaftsrechtlichen Bezug fehlt.

  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Durch die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht geschaffene Ungleichbehandlungen rein innerstaatlicher Sachverhalte können nicht dem nationalen Gesetzgeber zugerechnet werden, da dieser gemeinschaftsrechtlche Vorgaben zu übernehmen hat (BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I R 21/04, BStBl II 2005, 716).
  • BFH, 17.12.1991 - IX R 18/89

    Gebundenheit eines Einheitswertbescheides hinsichtlich der Feststellung der

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Wenn § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG den Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, als Veräußerungspreis für den Einbringenden fingiert, demgemäß auch ein Buchwertansatz als Veräußerungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen gilt (vgl. BFH-Urteile vom 26.09.1991 I R 183/87, BFH/NV 1992, 469; vom 25.09.1991 I R 184/87, BStBl II 1992, 406), und § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG vom einem bei der Sacheinlage entstehenden "Veräußerungsgewinn" spricht, muss die Sacheinlage denknotwendig eine Betriebsveräußerung darstellen.
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 35/99

    Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Dies gilt, wie der BFH entschieden hat, auch für das Sonderbetriebsvermögen (siehe auch BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 35/99, BStBl II 2001, 29: kongruente Übertragung des Sonderbetriebsvermögens bei Teilanteilsveräußerung).
  • BFH, 12.09.2000 - VI R 165/97

    Eigener Hausstand bei Lebenspartnern

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Dies gilt, wie der BFH entschieden hat, auch für das Sonderbetriebsvermögen (siehe auch BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 35/99, BStBl II 2001, 29: kongruente Übertragung des Sonderbetriebsvermögens bei Teilanteilsveräußerung).
  • BFH, 25.09.1991 - I R 184/87

    Tarifbegünstigung eines Entnahmegewinns bei Einbringung zu Buchwerten

    Auszug aus FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03
    Wenn § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG den Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, als Veräußerungspreis für den Einbringenden fingiert, demgemäß auch ein Buchwertansatz als Veräußerungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen gilt (vgl. BFH-Urteile vom 26.09.1991 I R 183/87, BFH/NV 1992, 469; vom 25.09.1991 I R 184/87, BStBl II 1992, 406), und § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG vom einem bei der Sacheinlage entstehenden "Veräußerungsgewinn" spricht, muss die Sacheinlage denknotwendig eine Betriebsveräußerung darstellen.
  • BFH, 25.09.1991 - I R 183/87

    Tarifliche Begünstigung von Entnahmegewinnen bei der Umwandlung einer

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

  • Drs-Bund, 24.02.1994 - BT-Drs 12/6885
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 90/84

    1. Verfahrensunterbrechung bei Erlöschen einer parteifähigen Personenvereinigung

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

  • BFH, 19.10.2005 - I R 38/04

    Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Mit Verweis auf das --dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1939 vorangehende-- Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006  14 K 506/03 führt das FA weiter aus, es sei unbeachtlich, dass das Grundstück bereits einige Wochen vor der tatsächlichen Umwandlung aus dem Betriebsvermögen "ausgegliedert" worden sei.
  • FG Münster, 30.10.2009 - 14 K 2937/06

    Steuerrechtliche Einordnung eines Immobilienverkaufs unter Eheleuten; Beurteilung

    Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Tarifermäßigung gem. § 16 i.V.m. § 34 EStG ergangenen Rechtsgrundsätze auch auf eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG 1995 anzuwenden seien (BFH-Beschluss vom 13. April 2007 IV B 81/06, BFH/NV 2007, 1939; vorgehend FG Köln, Urteil vom 21. Juni 2006 14 K 506/03, [...]).

    In beiden Fällen handle es sich um eine Überführung in ein anderes Betriebsvermögen, so dass eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit bestehe (FG Köln, Urteil vom 21. Juni 2006 14 K 506/03, [...]).

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