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   FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97   

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https://dejure.org/2002,4523
FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97 (https://dejure.org/2002,4523)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.06.2002 - 14 K 621/97 (https://dejure.org/2002,4523)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2002 - 14 K 621/97 (https://dejure.org/2002,4523)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis - Zurechnung der Unternehmereigenschaft

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 2 EStG; § 41 AO 1977
    Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis als Scheingeschäft und Unternehmereigenschaft bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zwischen früheren Eheleuten

  • IWW
  • RA Kotz

    Strohmannverhältnis (ertragsteuerlich) im Geschäfts- und Rechtsverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 41; EStG § 15 Abs. 2
    Unternehmereigenschaft; Strohmannverhältnis; Treuhandvertrag; Scheingeschäft - Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis und Unternehmereigenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis und Unternehmereigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis als Scheingeschäft und Unternehmereigenschaft bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zwischen früheren Eheleuten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB (Beilage) 2003, 15
  • EFG 2002, 1594
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 02.09.1985 - IV B 51/85

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie zum Beispiel zumindest leitenden Angestellten obliegen (BFH-Beschluss vom 02.09.1985 IV B 51/85, BStBl II 1986, 10, 12).

    Anerkannt ist, dass die den Unternehmerbegriff bestimmenden Merkmale im Einzelfall mehr oder weniger stark ausgeprägt sein können (BFH-Beschluss in BStBl II 1986, 10, 12).

    Ihr Vorliegen und ihre Gewichtung ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 769), wobei es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss in BStBl II 1986, 10, 11) noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragungen oder gewerbepolizeiliche Anmeldungen gesetzten Rechtsschein ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1988 IV R 198/84, BFH-NV 1988, 734, 735; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 330, 332).

  • BFH, 02.04.1971 - VI R 149/67

    Zurechnung betrieblicher Einkünfte nach dem Erbfall, wenn der Betrieb

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Mache ein Steuerpflichtiger als Unternehmer über einen Strohmann Geschäfte, so seien diese nicht dem Strohmann zuzurechnen (BFH-Urteile vom 22.06.1961 IV 202/59 und vom 02.04.1971 VI R 149/67, BStBl II 1971, 620).

    Ein Strohmannverhältnis liegt (ertragsteuerlich) vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebes ist (BFH-Urteil vom 02.04.1971 VI R 149/67, BStBl II 1971, 620, 621).

    Die daraus resultierenden Gewinne sind ertragsteuerlich aber nicht dem Strohmann sondern dem hinter ihm stehenden Unternehmer zuzurechnen (BFH-Urteil vom 22.06.1961 IV 202/59, HFR 1962, 284, 285; BFH-Urteil in BStBl II 1971, 620, 621).

  • FG Düsseldorf, 24.09.1999 - 18 K 405/95

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei im Güterstand der Gütergemeinschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Die Rechtsauffassung des Klägers werde durch das Urteil des FG Düsseldorf vom 24.09.1989 18 K 405/95 E (EFG 2000, 7) bestätigt.

    cc) Der Senat vermag nicht der im Urteil des FG Düsseldorf vom 24.09.1999 18 K 405/95 E erkennbar gewordenen Rechtsauffassung zu folgen, dass für die Unternehmerinitiative bereits die dort von der Ehefrau im Außenverhältnis übernommenen "Aufgaben" (Gewerbeanmeldung, Unterschriften, Delegation der Aufgaben auf den Ehemann) ausreichten.

    Im Hinblick auf die zum Teil abweichende Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 24.09.1999 18 K 405/95 E (EFG 2000, 7) bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Klärung der Voraussetzungen eines Strohmannverhältnis unter Eheleuten durch den BFH.

  • BFH, 24.09.1991 - VIII R 349/83

    Ehefrau eines selbständigen Handelsvertreters - Güterstand der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Unternehmer kann nur sein, wer das Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann (BFH-Urteil vom 24.09.1991 VIII R 349/83, BStBl II 1992, 330, 332).

    Ihr Vorliegen und ihre Gewichtung ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 769), wobei es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss in BStBl II 1986, 10, 11) noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragungen oder gewerbepolizeiliche Anmeldungen gesetzten Rechtsschein ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1988 IV R 198/84, BFH-NV 1988, 734, 735; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 330, 332).

  • BFH, 22.06.1961 - IV 202/59
    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Mache ein Steuerpflichtiger als Unternehmer über einen Strohmann Geschäfte, so seien diese nicht dem Strohmann zuzurechnen (BFH-Urteile vom 22.06.1961 IV 202/59 und vom 02.04.1971 VI R 149/67, BStBl II 1971, 620).

    Die daraus resultierenden Gewinne sind ertragsteuerlich aber nicht dem Strohmann sondern dem hinter ihm stehenden Unternehmer zuzurechnen (BFH-Urteil vom 22.06.1961 IV 202/59, HFR 1962, 284, 285; BFH-Urteil in BStBl II 1971, 620, 621).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Dem Strohmannverhältnis können rechtliche oder tatsächliche Bindungen zwischen Strohmann und Hintermann zu Grunde liegen (BFH-Urteil vom 12.07.1991 III R 47/88, BStBl II 1992, 143, 147).

    Dies folgt aus dem BFH-Urteil in BStBl II 1992, 143, 147.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Ihr Vorliegen und ihre Gewichtung ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 769), wobei es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss in BStBl II 1986, 10, 11) noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragungen oder gewerbepolizeiliche Anmeldungen gesetzten Rechtsschein ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1988 IV R 198/84, BFH-NV 1988, 734, 735; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 330, 332).
  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92

    Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Eine verdeckte Mitunternehmerschaft setzt ein (zumindest konkludent abgeschlossenes) Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis voraus (BFH-Urteil vom 13.07.1993 VIII R 50/92, BStBl II 1994, 282).
  • BFH, 28.01.1988 - IV R 198/84

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerpflichtigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Ihr Vorliegen und ihre Gewichtung ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 769), wobei es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss in BStBl II 1986, 10, 11) noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragungen oder gewerbepolizeiliche Anmeldungen gesetzten Rechtsschein ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1988 IV R 198/84, BFH-NV 1988, 734, 735; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 330, 332).
  • BFH, 27.02.1980 - I R 196/77

    Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
    Gegen eine konkludent zu Stande gekommene Innengesellschaft nach Maßgabe der §§ 705 ff BGB spricht, dass die Beigeladene sich jedenfalls nicht partnerschaftlich an der Geschäftsführung der Agentur beteiligt und damit keine Mitunternehmerinitiative gezeigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.02.1980 I R 196/77, BStBl II 1981, 210).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 53/76

    Ehegatte - Errungenschaftsgemeinschaft - Gegenbeweis - Ehegatten als

  • BFH, 02.10.1980 - IV R 42/79

    Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassen einer

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 173/74
  • BFH, 04.11.2004 - III R 21/02

    Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76

    Pfandbriefen - Grauer Markt - Gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 07.10.1976 - IV R 50/72

    Einzelunternehmen oder verdeckte Mitunternehmerschaft?

  • BFH, 23.11.1994 - I B 78/94

    Verfahrensrechtliche Behandlung vonTreuhandverhältnissen bei

  • BFH, 20.09.1991 - IX B 12/91

    Treuhandsverhältnis - Einkünfte aus Maklertätigkeit - Vereinbarung im

  • BFH, 04.11.2004 - III R 21/02

    Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1594 veröffentlicht.
  • BFH, 20.07.2009 - X B 238/08

    Voraussetzungen einer Divergenz

    Sowohl das von dem Kläger benannte Urteil des Niedersächsischen FG vom 21. Juni 2002 14 K 621/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1594) als auch die nachfolgende --das finanzgerichtliche Urteil bestätigende-- Revisionsentscheidung des BFH vom 4. November 2004 III R 21/02 (BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168) stellen die höchstrichterlichen Grundsätze, wem das Ergebnis einer gewerblichen Tätigkeit steuerlich zuzurechnen ist, zutreffend dar.
  • BFH, 14.09.2004 - XI B 121/03

    Zurechnung der Einkünfte aus einem Restaurationsbetrieb an den Konzessionsinhaber

    Nach dem von den Klägern benannten Urteil des Niedersächsischen FG vom 21. Juni 2002 14 K 621/97 --Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1594-- (Revision anhängig unter Az. III R 21/02) liegt ein Strohmannverhältnis (ertragsteuerlich) vor, wenn der nach außen im Geschäftsverkehr und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebes sei.
  • FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13

    Einkommensteuerliche Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Ein-Mann-GmbH

    In diesem Zusammenhang übersieht der Beklagte, dass die von dem im Außenverhältnis durch den schriftlichen Handelsvertretervertrag und den Gutschriften gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft keine ausdrückliche vertragliche Regelung voraussetzt; ausreichend ist die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der Unternehmerstellung (so ausdrücklich Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Juni 2002 14 K 621/97, EFG 2002, 1594; bestätigt durch BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).
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