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   VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 478/07   

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VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 478/07 (https://dejure.org/2008,7652)
VG Köln, Entscheidung vom 01.04.2008 - 14 K 478/07 (https://dejure.org/2008,7652)
VG Köln, Entscheidung vom 01. April 2008 - 14 K 478/07 (https://dejure.org/2008,7652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kölner Müllgebühren sind für 2006 und 2007 rechtmäßig - Gebührenbescheid für das Jahr 2005 wurde dagegen aufgehoben

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 791/07

    Kölner Müllgebühren sind für 2006 und 2007 rechtmäßig - Gebührenbescheid für das

    Auszug aus VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 478/07
    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Dies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 vorgelegten Angaben der AVG eine Zeitverfügbarkeit von 95, 62 bzw. 97, 26 % lediglich dahingehend auswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99, 5% reduziert wird.

    Dabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des Planansatz 2005 dann eine Verbrennungsmenge von 496.665,51 T/a bei einem Heizwert von 9, 9 GJ hätte erzielt werden können (Berechnung wie Bl. 165 d.A. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - max. mögliche Feuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99% = 4.777.408,3 GJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von 9, 9 GJ Verbrennungsmenge dann zu 482.566,49 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2, 3% = 493.665,51, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3000 t/j = 496.665,51 T/a).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 478/07
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 2258/79 - , Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147 und Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 - ; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, § 6 Rdnr. 69 ff. m.w.N.

    OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3978/93 - VG Köln, Urteil vom 26. Februar 1999 - 14 K 6972/96 - .

    vgl. dazu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NWVBl 2002, S. 37.

    OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 438, vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470; Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - , StGR 1998, S. 154.

  • VG Köln, 25.02.2003 - 14 K 3507/00
    Auszug aus VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 478/07
    vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NVwZ-RR 2002, S. 223; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .

    Zwar hatte die erkennende Kammer in ihren Urteilen vom 25. Februar 2003 - Az. u.a. 14 K 3507/00 - die Auffassung vertreten, dass die RMVA nicht überdimensioniert sei.

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .

  • VG Köln, 19.08.2008 - 14 K 733/07

    Umfang der Prüfungspflicht beim Ansatz eines Selbstkostenpreises wegen eines

    Zur Begründung wird - unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 14 K 478/07 und 14 K 480/07 - vorgetragen, dass der Abfallgebührenbescheid rechtswidrig sei, da die dem Abfallgebührenbescheid zugrundeliegende Abfallgebührensatzung nichtig sei.

    Zur Begründung führt nimmt er auf seinen Vortrag im Verfahren 14 K 478/07 Bezug.

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 478/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07 und 14 K 4213/07 ergänzend Bezug genommen.

    Dies ergibt sich im Einzelnen aus den durchgängig konstanten Angaben des Beklagten bzw. der AVG im Verfahren 14 K 791/07 und daraus, dass die Anlage nach behördlicher Prüfung eben mit dieser Feuerungswärmeleistung genehmigt wurde.

    Dieser Heizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten im Verfahren 14 K 791/07 in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden; dass aufgrund der Zusammensetzung des zu verbrennenden Abfalls ein Heizwert von 11.300 kJ/kg zwingend vorgegeben gewesen sei, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung.

    Schließlich beruht auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Dies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 vorgelegten Angaben der AVG eine Zeitverfügbarkeit von 95, 62 bzw. 97, 26 % lediglich dahingehend auswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99, 5% reduziert wird.

    Dabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des Planansatz 2005 dann eine Verbrennungsmenge von 496.665,51 T/a bei einem Heizwert von 9, 9 GJ hätte erzielt werden können (Berechnung wie Bl. 165 d.A. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - max. mögliche Feuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99% = 4.777.408,3 GJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von 9, 9 GJ Verbrennungsmenge dann zu 482.566,49 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2, 3% = 493.665,51, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3000 t/j = 496.665,51 T/a).

  • VG Köln, 19.08.2008 - 14 K 461/07

    Übersteigen der voraussichtlichen Kosten einer Einrichtung oder Anlage i.R.d.

    Zur Begründung wird - unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 14 K 478/07 und 14 K 480/07 - vorgetragen, dass der Abfallgebührenbescheid rechtswidrig sei, da die dem Abfallgebührenbescheid zugrundeliegende Abfallgebührensatzung nichtig sei.

    Zur Begründung führt nimmt er auf seinen Vortrag im Verfahren 14 K 478/07 Bezug.

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 478/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07 und 14 K 4213/07 ergänzend Bezug genommen.

    Dies ergibt sich im Einzelnen aus den durchgängig konstanten Angaben des Beklagten bzw. der AVG im Verfahren 14 K 791/07 und daraus, dass die Anlage nach behördlicher Prüfung eben mit dieser Feuerungswärmeleistung genehmigt wurde.

    Dieser Heizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten im Verfahren 14 K 791/07 in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden; dass aufgrund der Zusammensetzung des zu verbrennenden Abfalls ein Heizwert von 11.300 kJ/kg zwingend vorgegeben gewesen sei, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung.

    Schließlich beruht auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Dies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 vorgelegten Angaben der AVG eine Zeitverfügbarkeit von 95, 62 bzw. 97, 26 % lediglich dahingehend auswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99, 5% reduziert wird.

    Dabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des Planansatz 2005 dann eine Verbrennungsmenge von 496.665,51 T/a bei einem Heizwert von 9, 9 GJ hätte erzielt werden können (Berechnung wie Bl. 165 d.A. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - max. mögliche Feuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99% = 4.777.408,3 GJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von 9, 9 GJ Verbrennungsmenge dann zu 482.566,49 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2, 3% = 493.665,51, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3000 t/j = 496.665,51 T/a).

  • VG Köln, 14.10.2008 - 14 K 3987/07

    Rechtsgrundlage für eine gemeindliche Satzung zur Erhebung von Abfallgebühren;

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 737/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07 und 14 K 4213/07 ergänzend Bezug genommen.

    Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren - insbesondere in den Verfahren VG Köln 14 K 14 K 478/07, 14 K 791/07 und 14 K 3986/07 - Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen.

    Die AVG hat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen - wie in den vergangenen Gebührenjahren - um den Korruptionsschaden vermindert; diesbezüglich wird auf die Darlegungen im Urteil vom 1. April 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 Bezug genommen.

    Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1 zu VG Köln 14 K 791/07); der Gebührenschuldner des Jahres 2007 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt.

    Dieser Heizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten im Verfahren 14 K 791/07 in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden; dass aufgrund der Zusammensetzung des zu verbrennenden Abfalls ein Heizwert von 11.300 kJ/kg zwingend vorgegeben gewesen sei, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung.

    Schließlich beruht auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Indes würde eine solche Verteilung hier zum einen für dieses - hinsichtlich der Fremdanliefererentgelte - "positive" Beitragsjahr gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen; siehe dazu die Darlegungen im Urteil vom 1. April 2008 in dem Verfahren VG Köln 14 K 791/07.

  • VG Köln, 03.02.2009 - 14 K 1281/08

    Geltung von Entgelten für in Anspruch genommene Fremdleistungen als nach

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 737/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07, 14 K 3987/07, 14 K 4213/07 und 14 K 1188/08 ergänzend Bezug genommen.

    Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren - insbesondere in den Verfahren VG Köln 14 K 14 K 478/07, 14 K 791/07 und 14 K 3986/07 - Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die im Ergebnis eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen; diese Unterlagen bzw. Angaben haben auch für das Gebührenjahr 2008 hinreichende Aussagekraft.

    Die AVG hat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen - wie in den vergangenen Gebührenjahren - um den Korruptionsschaden vermindert; diesbezüglich wird auf die Darlegungen im Urteil vom 1. April 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 Bezug genommen.

    Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1 zu VG Köln 14 K 791/07); der Gebührenschuldner des Jahres 2008 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt.

    Dieser Heizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten im Verfahren 14 K 791/07 in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Indes würde eine solche Verteilung hier für dieses - hinsichtlich der Fremdanliefererentgelte - "positive" Beitragsjahr gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen; siehe dazu die Darlegungen im Urteil vom 1. April 2008 in dem Verfahren VG Köln 14 K 791/07.

  • VG Köln, 03.02.2009 - 14 K 1190/08

    Rechtmäßigkeit von Abfallgebührenbescheiden bei fehlerhafter Kalkulation der

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 737/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07, 14 K 3987/07, 14 K 4213/07 und 14 K 1188/08 ergänzend Bezug genommen.

    Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren - insbesondere in den Verfahren VG Köln 14 K 14 K 478/07, 14 K 791/07 und 14 K 3986/07 - Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die im Ergebnis eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen; diese Unterlagen bzw. Angaben haben auch für das Gebührenjahr 2008 hinreichende Aussagekraft.

    Die AVG hat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen - wie in den vergangenen Gebührenjahren - um den Korruptionsschaden vermindert; diesbezüglich wird auf die Darlegungen im Urteil vom 1. April 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 Bezug genommen.

    Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1 zu VG Köln 14 K 791/07); der Gebührenschuldner des Jahres 2008 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt.

    Dieser Heizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten im Verfahren 14 K 791/07 in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Indes würde eine solche Verteilung hier für dieses - hinsichtlich der Fremdanliefererentgelte - "positive" Beitragsjahr gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen; siehe dazu die Darlegungen im Urteil vom 1. April 2008 in dem Verfahren VG Köln 14 K 791/07.

  • VG Köln, 03.02.2009 - 14 K 1188/08

    Umfang der Prüfungspflicht beim Ansatz eines Selbstkostenpreises wegen eines

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 737/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07, 14 K 3987/07 und 14 K 4213/07 ergänzend Bezug genommen.

    Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren - insbesondere in den Verfahren VG Köln 14 K 14 K 478/07, 14 K 791/07 und 14 K 3986/07 - Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die im Ergebnis eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen; diese Unterlagen bzw. Angaben haben auch für das Gebührenjahr 2008 hinreichende Aussagekraft.

    Die AVG hat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen - wie in den vergangenen Gebührenjahren - um den Korruptionsschaden vermindert; diesbezüglich wird auf die Darlegungen im Urteil vom 1. April 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 Bezug genommen.

    Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1 zu VG Köln 14 K 791/07); der Gebührenschuldner des Jahres 2008 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt.

    Dieser Heizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten im Verfahren 14 K 791/07 in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Indes würde eine solche Verteilung hier für dieses - hinsichtlich der Fremdanliefererentgelte - "positive" Beitragsjahr gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen; siehe dazu die Darlegungen im Urteil vom 1. April 2008 in dem Verfahren VG Köln 14 K 791/07.

  • VG Köln, 19.08.2008 - 14 K 460/07

    Rechtswidrigkeit von Abfallgebührenbescheiden wegen fehlerhafter Kalkulation der

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 737/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07 und 14 K 4213/07ergänzend Bezug genommen.

    Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren - insbesondere im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen.

    Schließlich beruht auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Dies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008 vorgelegten Angaben der AVG im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 eine Zeitverfügbarkeit von 95, 62 bzw. 97, 26 % lediglich dahingehend auswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99, 5% reduziert wird.

    Dabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des Planansatz 2006 dann eine Verbrennungsmenge von 495.052,34 t/j bei einem Heizwert von 10 GJ hätten erzielt werden können (Berechnung wie Bl. 165 d.A. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - max. mögliche Feuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99, 5% = 4.801.536,6 GJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von 10 GJ Verbrennungsmenge dann zu 480.153,66 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2, 4% = 491.677,34, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3.375 t/j = 495.052,34 T/a).

  • VG Köln, 18.10.2010 - 14 K 1133/09

    Heranziehung zu Abfallgebühren in einem Grundbesitzabgabenbescheid; Kalkulation

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 737/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07, 14 K 3987/07, 14 K 4213/07 und 14 K 1188/08 ergänzend Bezug genommen.

    Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren - insbesondere in den Verfahren VG Köln 14 K 14 K 478/07, 14 K 791/07 und 14 K 3986/07 - Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die im Ergebnis eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen; diese Unterlagen bzw. Angaben haben auch für das Gebührenjahr 2009 hinreichende Aussagekraft.

    Diese Urteile waren jedoch in ihren tatsächlichen Feststellungen durch die Urteile der Kammer vom 1. April 2008 - Az. u.a. 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 791/07 - sowie die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Köln vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - maßgeblich erschüttert.

  • VG Köln, 22.11.2011 - 14 K 3620/10

    Anspruch eines Eigentümers eines Grundstücks auf Abänderung der bestandkräftigen

    Mit Urteilen vom 01. April 2008 (vgl. z. B. im Verfahren 14 K 478/07) hob die erkennende Kammer fristgerecht angefochtene Abfallentsorgungsgebührenbescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2005 mit der Begründung auf, die den Bescheiden zugrunde liegende Gebührensatzung vom 17. Dezember 2004 sei nichtig, weil die Kalkulation der Satzungsentgelte nicht ansatzfähige Kosten infolge der Überdimensionierung der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) enthalte und damit im Ergebnis gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoße.
  • VG Köln, 22.11.2011 - 14 K 5258/10

    Keine Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW auf Verfahren des

    Mit Urteilen vom 01. April 2008 (vgl. z. B. im Verfahren 14 K 478/07) hob die erkennende Kammer fristgerecht angefochtene Abfallentsorgungsgebührenbescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2005 mit der Begründung auf, die den Bescheiden zugrunde liegende Gebührensatzung vom 17. Dezember 2004 sei nichtig, weil die Kalkulation der Satzungsentgelte nicht ansatzfähige Kosten infolge der Überdimensionierung der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) enthalte und damit im Ergebnis gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoße.
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Rechtsprechung
   VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 791/07   

Zitiervorschläge
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VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 791/07 (https://dejure.org/2008,10856)
VG Köln, Entscheidung vom 01.04.2008 - 14 K 791/07 (https://dejure.org/2008,10856)
VG Köln, Entscheidung vom 01. April 2008 - 14 K 791/07 (https://dejure.org/2008,10856)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kölner Müllgebühren sind für 2006 und 2007 rechtmäßig - Gebührenbescheid für das Jahr 2005 wurde dagegen aufgehoben

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Köln, 25.02.2003 - 14 K 3507/00
    Auszug aus VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 791/07
    vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - ; BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 StR 576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N.

    vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NVwZ-RR 2002, S. 223; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .

    Zwar hatte die erkennende Kammer in ihren Urteilen vom 25. Februar 2003 - Az. u.a. 14 K 3507/00 - die Auffassung vertreten, dass die RMVA nicht überdimensioniert sei.

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .

    vgl. zu einer Berechnungsweise bei der die Fixkosten allein auf den öffentlichen Auftraggeber umgebrochen werden und die erwirtschafteten Entgelte als Deckungsbeiträge angesetzt werden OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 791/07
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 2258/79 - , Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147 und Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 - ; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, § 6 Rdnr. 69 ff. m.w.N.

    OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3978/93 - VG Köln, Urteil vom 26. Februar 1999 - 14 K 6972/96 - .

    vgl. dazu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NWVBl 2002, S. 37.

    1994, 438, vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2007 - 9 A 2238/03

    Beanstandbarkeit einer Kalkulation von Benutzungsgebühren in Bezug auf ein nach

    Auszug aus VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 791/07
    vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NVwZ-RR 2002, S. 223; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .

    vgl. zu einer Berechnungsweise bei der die Fixkosten allein auf den öffentlichen Auftraggeber umgebrochen werden und die erwirtschafteten Entgelte als Deckungsbeiträge angesetzt werden OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .

  • VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 451/07

    Rechtmäßigkeit eines Abfallgebührenbescheids; Ermittlung der erhebungsfähigen

    Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren - insbesondere im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen.

    Die Angabe der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass zum damaligen Zeitpunkt von einem Errichtungspreis von Rund 1.000,00 EUR pro Tonne auszugehen gewesen sei, ist ersichtlich frei gegriffen.

    Auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass die hohe Auslastung der Anlage nicht nachvollziehbar sei - sondern dass vielmehr lediglich eine Auslastung von 85% anzusetzen sei - entbehrt tatsächlicher Grundlagen; so hat das LG Köln hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil auch für "moderne" Anlagen eine Auslastung von 90% angesetzt.

    Schließlich beruht auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Dies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008 vorgelegten Angaben der AVG im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 eine Zeitverfügbarkeit von 95, 62 bzw. 97, 26 % lediglich dahingehend auswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99, 5% reduziert wird.

    Dabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des Planansatz 2006 dann eine Verbrennungsmenge von 495.052,34 t/j bei einem Heizwert von 10 GJ hätten erzielt werden können (Berechnung wie Bl. 165 d.A. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - max. mögliche Feuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99, 5% = 4.801.536,6 GJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von 10 GJ Verbrennungsmenge dann zu 480.153,66 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2, 4% = 491.677,34, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3.375 t/j = 495.052,34 T/a).

  • VG Köln, 18.10.2010 - 14 K 1133/09

    Heranziehung zu Abfallgebühren in einem Grundbesitzabgabenbescheid; Kalkulation

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 737/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07, 14 K 3987/07, 14 K 4213/07 und 14 K 1188/08 ergänzend Bezug genommen.

    Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren - insbesondere in den Verfahren VG Köln 14 K 14 K 478/07, 14 K 791/07 und 14 K 3986/07 - Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die im Ergebnis eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen; diese Unterlagen bzw. Angaben haben auch für das Gebührenjahr 2009 hinreichende Aussagekraft.

    Die AVG hat die ursprünglich angesetzten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen - wie in den vergangenen Gebührenjahren - um den Korruptionsschaden vermindert; diesbezüglich wird auf die Darlegungen im Urteil vom 1. April 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 Bezug genommen.

    Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1 zu VG Köln 14 K 791/07); der Gebührenschuldner des Jahres 2009 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt.

    Diese Urteile waren jedoch in ihren tatsächlichen Feststellungen durch die Urteile der Kammer vom 1. April 2008 - Az. u.a. 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 791/07 - sowie die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Köln vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - maßgeblich erschüttert.

    Dieser Heizwert entspricht - nach den detaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten im Verfahren 14 K 791/07 - im wesentlichen den Heizwerten für die Jahre 2000 bis 2006 von 10.165,00 bis 9.572,00 kJ/kg; warum daran die Sortieranlage etwas hätte ändern sollen ist nicht nachvollziehbar.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

  • VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 3986/07

    Kölner Müllgebühren sind für 2006 und 2007 rechtmäßig - Gebührenbescheid für das

    Die AVG hat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen - wie in den vergangenen Gebührenjahren - um den Korruptionsschaden vermindert; diesbezüglich wird auf die Darlegungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 Bezug genommen.

    Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1 zu VG Köln 14 K 791/07); der Gebührenschuldner des Jahres 2007 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt.

    Auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass die hohe Auslastung der Anlage nicht nachvollziehbar sei - sondern das vielmehr lediglich eine Auslastung von 85% anzusetzen sei - entbehrt tatsächlicher Grundlagen; so hat das LG Köln hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil auch für "moderne" Anlagen eine Auslastung von 90% angesetzt.

    Schließlich beruht auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Indes würde eine solche Verteilung hier zum einen für dieses - hinsichtlich der Fremdanliefererentgelte - "positive" Beitragsjahr gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen; siehe dazu die Darlegungen im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren VG Köln 14 K 791/07.

  • VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 4213/07

    Widerspruch gegen einen Grundbesitzabgabenbescheid mit der Begründung einer

    Die AVG hat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen - wie in den vergangenen Gebührenjahren - um den Korruptionsschaden vermindert; diesbezüglich wird auf die Darlegungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 Bezug genommen.

    Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1 zu VG Köln 14 K 791/07); der Gebührenschuldner des Jahres 2007 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt.

    Auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass die hohe Auslastung der Anlage nicht nachvollziehbar sei - sondern dass vielmehr lediglich eine Auslastung von 85% anzusetzen sei - entbehrt tatsächlicher Grundlagen; so hat das LG Köln hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil auch für "moderne" Anlagen eine Auslastung von 90% angesetzt.

    Schließlich beruht auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen.

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Indes würde eine solche Verteilung hier zum einen für dieses - hinsichtlich der Fremdanliefererentgelte - "positive" Beitragsjahr gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen; siehe dazu die Darlegungen im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren VG Köln 14 K 791/07.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2011 - 9 A 693/09

    Berechnung eines Verbrennungsentgeltes eines Betreibers einer überdimensionierten

    Bereits aus den von den Klägern in Bezug genommenen Passagen des Genehmigungsantrags - vgl. Anlagen K 8 bis 10 zum Schriftsatz vom 21. Februar 2008 in dem das Gebührenjahr 2006 betreffenden Parallelverfahren VG Köln 14 K 791/07 (OVG NRW 9 A 1579/08) - erschließt sich, das die Angabe eines Heizwertes von rund 8.700 kJ/kg lediglich für die dortige Berechnung von Relevanz ist.

    Entsprechende nachvollziehbare Erläuterungen finden sich auch in dem den Klägern bekannten Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2008 im vorgenannten Verfahren VG Köln 14 K 791/07.

    Sie verweisen darauf, es sei u.a. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass eine so hohe Auslastung, wie die Beklagte angebe, nicht möglich sei; sie bewege sich vielmehr zwischen 82% bis 85%.

    Ungeachtet der Frage, inwieweit ein Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen in Parallelverfahren den Darlegungsanforderungen genügt, finden ihre Behauptungen auch in dem - insoweit wohl in Bezug genommenen - Schriftsatz vom 21. Februar 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 keine Stütze.

    Die Kläger verweisen insoweit auf den Vortrag erster Instanz im vorliegenden sowie im Parallelverfahren VG Köln 14 K 791/07, wonach zum Zeitpunkt der Planung und des Baus der Restmüllverbrennungsanlage von einem Errichtungspreis von rund 1.000,00 DM pro Tonne Leistungskapazität auszugehen gewesen sei.

  • VG Köln, 01.04.2008 - 14 K 478/07

    Kölner Müllgebühren sind für 2006 und 2007 rechtmäßig - Gebührenbescheid für das

    Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden.

    vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte.

    BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....".

    Dies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 vorgelegten Angaben der AVG eine Zeitverfügbarkeit von 95, 62 bzw. 97, 26 % lediglich dahingehend auswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99, 5% reduziert wird.

    Dabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des Planansatz 2005 dann eine Verbrennungsmenge von 496.665,51 T/a bei einem Heizwert von 9, 9 GJ hätte erzielt werden können (Berechnung wie Bl. 165 d.A. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - max. mögliche Feuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99% = 4.777.408,3 GJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von 9, 9 GJ Verbrennungsmenge dann zu 482.566,49 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2, 3% = 493.665,51, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3000 t/j = 496.665,51 T/a).

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