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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.11.1990 - 14 L 141/89   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.11.1990 - 14 L 141/89 (https://dejure.org/1990,9134)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.11.1990 - 14 L 141/89 (https://dejure.org/1990,9134)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. November 1990 - 14 L 141/89 (https://dejure.org/1990,9134)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.11.1990 - 14 L 141/89
    Dabei kann dahinstehen, ob sich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von dem Kläger geltend gemachten Rechnungsforderung schon daraus ergeben, daß der Kläger einen wesentlichen Teil der Anschluß- und Benutzungsregelungen sowie die Entgeltbestimmungen privatrechtlich ausgestaltet hat (in der Rechtsprechung wird die Zulässigkeit derartiger privatrechtlicher Ausgestaltung bejaht - vgl. z. B. OVG Lüneburg, Urt. vom 26.8.1976 - III OVG A 137/74 - NJW 1977, 450 zum Recht des klagenden Verbandes; OVG Lüneburg, Urt. vom 1.11.1968 - III OVG A 156/66 - OVGE 25, 345 ff; BGH, Urt. vom 26.11.1975 - VIII ZR 164/74 - NJW 1976, 709; Urt. vom 6.2.1985- VIII ZR 61/84 - NJW 1985, 3013 -, in Teilen der Literatur werden dagegen Bedenken erhoben - vgl. z. B. Frotscher, Die Ausgestaltung kommunaler Nutzungsverhältnisse bei Anschluß- und Benutzungszwang, Schriften zum Kommunalrecht, Bd. 4, Seite 15 ff; Ehlers, Rechtsstaatliche und prozessuale Probleme des Verwaltungsprivatrechtes, DVBl 1983, 422 ff, derselbe in "Verwaltung in Privatrechtsform", Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 464 S.172 ff); denn die in Teil II Abschnitt A der AEB des Klägers enthaltenen "Bestimmungen über die Erhebung von anteiligen Anlagekosten" begegnen schon in ihrer konkreten Ausgestaltung durchgreifenden Bedenken, die zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen führen.

    Unter Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG sind nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinne zu verstehen, sondern auch die Grundsätze, die die Prinzipien öffentlicher Finanzgebarung darstellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 61/84 - NJW 1985, 3013).

    Grundlegende Kriterien zur Kostenumlegung, die im öffentlichen Recht gelten, müssen daher auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung beachtet werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1985, aaO).

  • BGH, 26.11.1975 - VIII ZR 164/74

    Verpflichtung zur Einräumung von Preisvergünstigungen an Großabnehmer in der

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.11.1990 - 14 L 141/89
    Dabei kann dahinstehen, ob sich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von dem Kläger geltend gemachten Rechnungsforderung schon daraus ergeben, daß der Kläger einen wesentlichen Teil der Anschluß- und Benutzungsregelungen sowie die Entgeltbestimmungen privatrechtlich ausgestaltet hat (in der Rechtsprechung wird die Zulässigkeit derartiger privatrechtlicher Ausgestaltung bejaht - vgl. z. B. OVG Lüneburg, Urt. vom 26.8.1976 - III OVG A 137/74 - NJW 1977, 450 zum Recht des klagenden Verbandes; OVG Lüneburg, Urt. vom 1.11.1968 - III OVG A 156/66 - OVGE 25, 345 ff; BGH, Urt. vom 26.11.1975 - VIII ZR 164/74 - NJW 1976, 709; Urt. vom 6.2.1985- VIII ZR 61/84 - NJW 1985, 3013 -, in Teilen der Literatur werden dagegen Bedenken erhoben - vgl. z. B. Frotscher, Die Ausgestaltung kommunaler Nutzungsverhältnisse bei Anschluß- und Benutzungszwang, Schriften zum Kommunalrecht, Bd. 4, Seite 15 ff; Ehlers, Rechtsstaatliche und prozessuale Probleme des Verwaltungsprivatrechtes, DVBl 1983, 422 ff, derselbe in "Verwaltung in Privatrechtsform", Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 464 S.172 ff); denn die in Teil II Abschnitt A der AEB des Klägers enthaltenen "Bestimmungen über die Erhebung von anteiligen Anlagekosten" begegnen schon in ihrer konkreten Ausgestaltung durchgreifenden Bedenken, die zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen führen.
  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 54.81

    Entwässerungsbeitrag - Grundstück - Gleichheitssatz

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.11.1990 - 14 L 141/89
    Die Zugrundelegung von wenigstens drei Entsorgungseinheiten bzw. jeweils der Bemessungszahl 3 für jedes Grundstück widerspricht der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, wonach die Bemessung von Anschlußbeiträgen (die den hier im Streit befindlichen Anlagekosten entsprechen) nach einem für alle Grundstücke gleichen Grundbetrag auch in der Kombination mit einem vorteilsbezogenen Verteilungsmerkmal den Gleichheitssatz verletzt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 25.8.1982 - 8 C 54.81 -, DVBl 1983, 46).
  • FG Hamburg, 30.12.2009 - 3 K 5/09

    Umsatzsteuer: Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus

    Letztlich darf die Kommune vom Bürger keine Entgelte abverlangen, die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung nicht entstünden (BGH Urteil vom 05. April 1984, III ZR 12/83, BGHZ 91, 84, Juris; Niedersächsisches OVG Urteil vom 01. November 1990, 14 L 141/89, Juris Rn. 6).

    Soll der Schutz des Abgabepflichtigen nicht ausgehöhlt werden, müssen diese Grundsätze dem staatlichen Handeln ins Privatrecht nachfolgen, so dass unabhängig von der gewählten Rechtsnorm die anwendbaren Handlungsmaßstäbe gleichbleiben (Niedersächsisches OVG Urteil vom 01. November 1990, 14 L 141/89, Juris Rn. 6).

  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 4/09

    Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben als durchlaufender Posten

    Letztlich darf die Kommune vom Bürger keine Entgelte abverlangen, die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung nicht entstünden (BGH Urteil vom 5. April 1984, III ZR 12/83, BGHZ 91, 84, Juris; Niedersächsisches OVG Urteil vom 1. November 1990, 14 L 141/89, Juris Rn. 6).

    Soll der Schutz des Abgabepflichtigen nicht ausgehöhlt werden, müssen diese Grundsätze dem staatlichen Handeln ins Privatrecht nachfolgen, so dass unabhängig von der gewählten Rechtsnorm die anwendbaren Handlungsmaßstäbe gleichbleiben (Niedersächsisches OVG Urteil vom 1. November 1990, 14 L 141/89, Juris Rn. 6).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1999 - 2 L 185/98
    Hinsichtlich der Benutzungsbedingungen vermittelt § 35 AVBWasserV eine weitgehende Angleichung von privatrechtlich und öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen; hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben für Zahlungspflichten - öffentlich-rechtliche Beiträge bzw. Gebühren oder privatrechtliche Anschluss- bzw. Lieferpreise - gilt im Grundsatz Entsprechendes: Die nach §§ 6, 8 SchIHKAG zu beachtenden Grundsätze sind im Wesentlichen auch bei einer privatrechtlichen Rechtsform als "Grundsätze des öffentlichen Finanzgebarens" zu beachten (BGHZ 93, 358 = NJW 1985, 3013 = BB 1985, 1157 L m. Anm. Ebel; OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 105 = NWVBI 1996, 277 [278] OVG Lüneburg, Die Gemeinde 1991, 161).
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