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   VG Berlin, 22.05.2020 - 14 L 144.20   

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VG Berlin, 22.05.2020 - 14 L 144.20 (https://dejure.org/2020,11796)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2020 - 14 L 144.20 (https://dejure.org/2020,11796)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Mai 2020 - 14 L 144.20 (https://dejure.org/2020,11796)
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Kurzfassungen/Presse (5)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Hochzeitsfeiern weiterhin nur im kleinen Kreis gestattet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hochzeit nur im kleinen Kreis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hochzeitsfeiern nur im kleinen Kreis gestattet

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Hochzeitsfeiern weiterhin nur im kleinen Kreis gestattet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-Pandemie: Hochzeiten dürfen immer noch nicht groß gefeiert werden - Teilnehmendenzahl weiterhin nur auf max. 20 Personen begrenzt

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20

    Abi-Bälle weiter nur mit beschränkter Teilnehmendenzahl möglich

    (1) Allerdings ist der wegen Artikel 19 Abs. 3 GG insoweit als Grundrechtsträgerin anzusehenden Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die durch § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordnete Beschränkung von größeren Veranstaltungen in Innenräumen auf eine Personenanzahl von maximal 150 für sie als Organisatorin von größeren Festveranstaltungen einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG und wohl auch in ihr Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG darstellt (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.05.2020, a.a.O., S. 13 [11 S 41/20] bzw. S. 14 [11 S 51/20]).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn viele Personen aus zahlreichen unterschiedlichen Haushalten physisch aufeinandertreffen und sich über einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten und dort interagieren (vgl. hierzu auch die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners, Bl. 45 der Gerichtsakte, sowie VG Berlin, Beschlüsse vom 27.05.2020 - 14 L 125/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 9 ff., und vom 22.05.2020 - 14 L 144/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 6 f.).

    Die Gefahr nämlich, dass eine anwesende und (unerkannt) mit dem Coronavirus infizierte Person während der Veranstaltung eine oder mehrere andere Personen ansteckt, die ihrerseits die Infektion außerhalb der Veranstaltung weiterverbreiten, dürfte umso größer sein, je größer die Zahl der anwesenden Personen ist; auch dürfte die Gefahr, dass sich unter den Anwesenden eine oder gar mehrere (unerkannt) infizierte Personen befinden, mit steigender Teilnehmeranzahl und mit steigender Anzahl anwesender Haushalte zunehmen (vgl. zu alldem auch: VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020, a.a.O., S. 9 m.w.N. sowie die oben bereits genannten, der Tagespresse entnommenen Beispiele von "Superspreading Events").

  • VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Catering-Unternehmens gegen das aus der

    Zudem dürften körperliche Aktivitäten wie Tanz, aber auch das Abspielen von Musik und ein gewisser Geräuschpegel sowie der letztlich nicht ausschließbare vermehrte Konsum von alkoholischen Getränken dazu führen, dass das Risiko von Infektionen unter den Teilnehmern erheblich gesteigert wird, da ein gesteigertes Atemverhalten infolge körperlicher bzw. leutseliger Betätigung, eine körperliche Annäherung, lautes Sprechen sowie unter Umständen Singen sowie eine verminderte Eigenkontrolle zu erwarten sind (vgl. zu Hochzeitfeierlichkeiten auch VG Berlin, Beschl. v. 22.5.2020, VG 14 L 144/20, BeckRS 2020, 9921, Rn. 27f.; zur Veranstaltung von Abi-Bällen siehe auch VG Berlin, Beschl. v. 8.6.2020, VG 14 L 166.20, Pressemitteilung des VG Berlin in juris; vgl. ferner VG Göttingen, Beschl. v. 20.3.2020, 4 B 56/20, abrufbar über http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml).

    Aufgrund dieser Erwägungen geht die Kammer nicht davon aus, dass der ohne Zweifel erhebliche Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG als unverhältnismäßig anzusehen wäre oder eine gleichheitswidrige Behandlung ihres Unternehmens gegenüber anderen Betrieben - etwa der Gastronomie - entgegen Art. 3 GG vorliegen könnte (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 22.5.2020, a.a.O., Rn. 30ff.).

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