Rechtsprechung
LG Frankfurt/Oder, 31.03.2011 - 14 O 127/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Drittunterwerfung ist unbeachtlich, wenn der Verpflichtete nicht mit Sanktionen rechnen muss / AGB Reiseveranstalter
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch gegen Dienstleistungsunternehmer der Tourismusbranche auf Unterlassung der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wegen Unwirksamkeit derselben begründet; Begründetheit einer Klage gegen einen Dienstleistungsunternehmer der Tourismusbranche auf ...
- kanzlei.biz
Unwirksame AGB-Klausel des Reiseveranstalters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schriftliche Anspruchsanmeldung in Reise-AGB und untaugliche Drittabmahnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
AGB-Klausel zu Rücktrittsrecht bei mehr als 10% Preisänderung unwirksam
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unwirksame Klausel von Reiseveranstalter zu Rücktritt erst bei 10% Preisänderung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Reiserecht - Kleinkariert beim Kleingedruckten kann sich lohnen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.05.1987 - I ZR 79/85
"Wiederholte Unterwerfung II"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 31.03.2011 - 14 O 127/09
Versucht er dies, wie im Streitfall, unter Hinweis auf eine bereits abgegebene strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten, so obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Erklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr schlechthin zu beseitigen (vgl. BGH GRUR 1987, 640). - BGH, 02.12.1982 - I ZR 121/80
Rechtsschutzbedürfnis eines auf Unterlassung einer Zeitungsanzeige klagenden …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 31.03.2011 - 14 O 127/09
Es kommt in diesem Zusammenhang auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und dessen Beziehungen zum Schuldner an, insbesondere auf seine Bereitschaft und Eignung, die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, so dass der Schuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und deshalb keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungserklärung bestehen (vgl. BGH GRUR 1983, 186;… Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., Rn. 1.168).