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LG Wiesbaden, 21.12.2009 - 14 O 26/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 280 BGB
Zu Aufklärungspflichten bei Innenprovisionen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zu Aufklärungspflichten bei Innenprovisionen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 21.12.2009 - 14 O 26/08
- OLG Frankfurt, 11.05.2011 - 1 U 28/10
- BGH, 28.03.2012 - III ZR 170/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.02.2004 - III ZR 355/02
Offenlegung an einer für den Vertrieb gezahlten Innenprovision für den Beitritt …
Auszug aus LG Wiesbaden, 21.12.2009 - 14 O 26/08
Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 12.2.2004 (Az. III ZR 355/02) entschieden hat, muss über eine gewährte Innenprovision ab einer Größenordnung von mehr als 15 % des Preises der Anlage aufgeklärt werden.Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers bedeutsamen Umständen gehört es nämlich, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage, die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen stecken (BGH, Urt. v. 12.2.2004, Az. III ZR 355/02).
- BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06
Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision
Auszug aus LG Wiesbaden, 21.12.2009 - 14 O 26/08
Soweit aus dem Verkaufsprospekt jedoch Innenprovisionen erkennbar sind, müssen weitere Innenprovisionen unabhängig von ihrer Höhe angegeben werden, um eine Irreführungsgefahr auszuschließen (Urteil des BGH v. 22.3.2007, Az. III ZR 218/06). - BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77
nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§ …
Auszug aus LG Wiesbaden, 21.12.2009 - 14 O 26/08
Die Beklagte hatte insofern die Verpflichtung, die Kläger über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung hatten, richtig und vollständig zu informieren (vgl. BGHZ 74, 103).
- OLG Frankfurt, 11.05.2011 - 1 U 28/10
Anlageberatung: Keine Offenbarungspflicht von im Kaufpreis von Eigentumswohnungen …
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (14 O 26/08) abgeändert.