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LG Bochum, 27.05.2010 - 14 O 46/10 |
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Verfahrensgang
- LG Bochum, 27.05.2010 - 14 O 46/10
- OLG Hamm, 21.09.2010 - 4 U 134/10
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 21.09.2010 - 4 U 134/10
Ausschluss der Abtretung von Mängelansprüchen eines Verbrauchers durch allgemeine …
Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 27.05.2010, Az. I-14 O 46/10, 1. die einstweilige Verfügung vom 01.03.2010 aufzuheben, soweit dem Antragsgegner darin unter Buchstabe b) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird, in AGB zu bestimmen: "Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen", wenn dies wie in der Anlage 4 zum Antragsschreiben geschieht, 2. den Antrag der Antragstellerin vom 26.02.2010 zurückzuweisen, soweit darin unter Buchstabe b) beantragt wird, den Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in AGB zu bestimmen: "Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen", wenn dies wie in der Anlage 4 zum Antragsschreiben geschieht.