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   LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18   

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https://dejure.org/2018,17856
LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18 (https://dejure.org/2018,17856)
LG Dresden, Entscheidung vom 23.05.2018 - 14 Qs 16/18 (https://dejure.org/2018,17856)
LG Dresden, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 14 Qs 16/18 (https://dejure.org/2018,17856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, U-Haft in anderer Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Osnabrück, 06.06.2016 - 18 Qs 17/16

    Vollstreckung der Untersuchungshaft gegen einen Angeklagten in anderer Sache

    Auszug aus LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18
    a) Diese Auslegung folgt nicht bereits aus dem Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in der seit 01.01.2010 geltenden Fassung, der insofern nicht eindeutig ist (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008).

    Sie enthält aber weder Zusatze einer etwaigen Beschränkung, wie "in der betreffenden Sache" noch sieht sie eine ausdrückliche Erstreckung auf alle Verfahren vor, wie ebenfalls durch den Zusatz "in der betreffenden oder anderen Sache" leicht möglich gewesen wäre (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008).

    Dafür ist der Verteidiger frühzeitiger als im Regelfall des § 141 Abs. 1 StPO zu bestellen, nämlich gem. § 141 Abs. 3 § 4 StPO "unverzüglich" nach Beginn der Vollstreckung und zwar gem. § 141 Abs. 4 a.E. StPO durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht also im Regelfall das Gericht, das den Haftbefehl erlassen ha (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008).

  • LG Saarbrücken, 16.06.2010 - 3 Qs 28/10

    Pflichtverteidiger, inhaftierter Beschuldigter

    Auszug aus LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18
    Umgekehrt hätte genauso der Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschränkt werden können (LG Saarbrücken vom 16.06.2010 - 3 Qs 28/10 - zitiert nach juris), um klarzustellen, dass alle Falle die Untersuchungshaft (auch nur indirekt) betreffend, nunmehr von § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfasst werden sollen.

    § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO enthält bereits eine Regelung zur notwendigen Verteidigung bei Haft Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/11644 - folgt, dass § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO "(...) neben der Neuregelung des 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO unberührt" bleibe (LG Saarbrücken StRR 2010, 308, Rn. 16; BT-Drucks. 16/13097, S. 19).

  • OLG München, 13.12.2005 - 5St RR 129/05

    Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer

    Auszug aus LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18
    Nach h.M. ist die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze, ab der ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (OLG Naumburg BeckRS 2013, 00134; OLG München NJW 2006, 789, OLG Düsseldorf NStZ 1995, 147, BayObLG …
  • OLG Naumburg, 19.09.2011 - 2 Ws 245/11

    Pflichtverteidigung: Rechtsmittelverzicht eines nicht verteidigten Angeklagten

    Auszug aus LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18
    Nach h.M. ist die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze, ab der ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (OLG Naumburg BeckRS 2013, 00134; OLG München NJW 2006, 789, OLG Düsseldorf NStZ 1995, 147, BayObLG …
  • LG Koblenz, 13.05.2008 - 3 Qs 23/08
    Auszug aus LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18
    1 St 276/89|KG; 10.08.1989; 4 Ws 182/89">NStZ 1990, 142; LG Koblenz StV 2009, 237, Meyer-Goßner/Schmitt Rn 23 m.w.N.; BeckOKStPO/Krawczyk StPO § 140 Rn. 18, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 3 Ws 351/10

    Pflichtverteidigung: Verteidigerbestellung aus Anlass der Vollziehung von

    Auszug aus LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18
    Die Norm stellt zwar ausschließlich auf die Vollstreckung der Untersuchungshaft als Anknüpfungspunkt für die Erforderlichkeit der Pflichtverteidigung ab (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 19).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94
    Auszug aus LG Dresden, 23.05.2018 - 14 Qs 16/18
    Nach h.M. ist die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze, ab der ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (OLG Naumburg BeckRS 2013, 00134; OLG München NJW 2006, 789, OLG Düsseldorf NStZ 1995, 147, BayObLG …
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Soweit aufgrund systematischer Erwägungen zu früherer Rechtslage im Hinblick auf das Verhältnis von § 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO a.F. vertreten wurde, § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F. erfasse nicht den Fall einer in anderer Sache vollzogenen Freiheitsentziehung (dazu etwa LG Dresden, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 14 Qs 16/18; LG Osnabrück, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16 (17/16), beide in juris), ist diese Auffassung durch die Änderung des § 140 StPO aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. 2019 Teil 1, 2128) überholt.
  • LG Kaiserslautern, 17.03.2023 - 5 Qs 9/23

    Notwendige Verteidigung im gerichtlichen Bußgeldverfahren: Rückwirkende

    Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - Haft in einer anderen Sache vollstreckt wird, liegt nach zutreffender Ansicht ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.04.2010 - 3 Ws 351/10, NStZ-RR 2011, 19; LG Mainz, Beschluss vom 11.10.2022 - 1 Qs 39/22, BeckRS 2022, 27767; LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010 - 105 Qs 342/10, BeckRS 2011, 25712; BeckOK StPO/Krawczyk, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 140 Rn. 12; a.A.: LG Dresden, Beschluss vom 23.05.2018 - 14 Qs 16/18, BeckRS 2018, 13746; LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16 (17/16), BeckRS 2016, 13008).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 20/21

    Notwendige Verteidigung bei Vollzug von Auslieferungshaft im Ausland

    Soweit aufgrund systematischer Erwägungen zu früherer Rechtslage im Hinblick auf das Verhältnis von § 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO a.F. vertreten wurde, § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F. erfasse nicht den Fall einer in anderer Sache vollzogenen Freiheitsentziehung (dazu etwa LG Dresden, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 14 Qs 16/18; LG Osnabrück, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16 (17/16), je in juris), ist diese Auffassung durch die Änderung des § 140 StPO aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. 2019 Teil 1, 2128) überholt.
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