Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 19.07.2001 - 14 S 1567/01 |
Volltextveröffentlichungen
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 60a Abs 1 GewO, § 69 GewO, § 70 GewO
Zulassung eines Marktbeschickers zu einer Veranstaltung
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 06.07.2001 - 4 K 975/01
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2001 - 14 S 1567/01
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2009 - 6 S 99/09
Ausschlussentscheidung einer Gemeinde bei der Vergabe eines Stellplatzes für ein …
§ 70 Abs. 3 VwGO stellt den Ausschluss in das Ermessen des Veranstalters (vgl. Senat, Beschl. vom 24.09.2008 - 6 S 2367/08 -, m.w.N.;… Urt. vom 27.02.2006, a.a.O., juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.07.2001 - 14 S 1567/01 -, GewArch 2001, 420, juris Rn. 4, m.w.N.;… Storr, in: Pielow, GewO, 2009, § 70 Rn. 24).Der Beklagten ist es grundsätzlich unbenommen, sich bei der Entscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO der Hilfe eines privatrechtlich organisierten Unternehmens als Verwaltungshelfer zu bedienen (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.07.2001, a.a.O.).
- OVG Niedersachsen, 24.01.2005 - 7 LA 232/04
Zulassung zum Wolfsburger Schützenfest; Rechtsweg; Veranstalter; …
Zwar kann gleichwohl eine Gemeinde selbst als Veranstalter im Rechtssinne anzusehen sein, wenn dessen Aufgaben durch eine rechtlich selbständige, faktisch aber abhängige natürliche oder juristische Person wahrgenommen werden, die im Verhältnis zur Gemeinde als "Verwaltungshelfer" zu qualifizieren ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.7.2001 - 14 S 1567/01 -, GewArch 2001, 420 m.w.N.).Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die bundesrechtliche Regelung des § 70 GewO den landesrechtlichen Bestimmungen über eine Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen vorgeht und damit ein Zulassungsanspruch nach dieser Vorschrift ausscheidet, entspricht herrschender Meinung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.7.2001, aaO;… Tettinger/Wank, aaO, Rn. 5 m.w.N.).
Ob bei gegebener Divergenz jedenfalls der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 12), kann hier dahinstehen, denn eine Abweichung von den angeführten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 29.11.1993 - 8 TG 2735/93 -, GewArch 1994, 287) und des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. (Beschl. v. 19.7.2001, aaO) ist nicht gegeben.
- VG Stuttgart, 21.09.2006 - 4 K 1700/06
Veranstaltereigenschaft der Gemeinde bei Frühlingsfest im Fall der …
Der Zulassungsanspruch nach § 70 GewO geht als bundesrechtliche Regelung insoweit den landesrechtlichen Bestimmungen über eine Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.07.2001 - 14 S 1567/01 -, GewA 2001, 420).Dies setzt jedoch voraus, dass die Aufgaben des Veranstalters durch eine rechtlich selbständige, faktisch aber abhängige natürliche oder juristische Person wahrgenommen werden, die im Verhältnis zur Gemeinde als sogenannter Verwaltungshelfer zu qualifizieren ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.07.2001, a.a.O.).
Denn bei einer nach den §§ 69 ff. GewO festgesetzten Veranstaltung - wie hier dem Frühlingsfest - scheidet ein Rückgriff auf die Regelung über die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen selbst dann aus, wenn ein Zulassungsanspruch nach § 70 GewO im Einzelfall nicht besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.07.2001 a.a.O).
- VG Hannover, 18.07.2006 - 11 A 1391/04
Gewerberecht: Passivlegitimation bei Zulassung zu einem Schützenfest
Das Recht zur Teilnahme von Marktbeschickern an Marktveranstaltungen beurteilt sich hier ausnahmsweise nicht nach § 70 GewO , der als bundesrechtliche Regelung in der Regel der landesrechtlichen Bestimmungen des § 22 NGO über eine Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen vorgeht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.01.2005 - 7 LA 323/04 -, GewArch 2005, 258; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2001, 14 S 1567/01 -, GewArch 2001, 420, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Die Beklagte könnte allenfalls dann gleichwohl Veranstalterin des Festes im Rechtssinne sein, wenn die Aufgaben zwar an einen rechtlich selbstständigen Verein übertragen worden wären, sich die Beklagte aber durch faktische Abhängigkeit alle relevanten Entscheidungen vorbehalten hätte, der Verein also als bloßer "Verwaltungshelfer" tätig werden würde (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.01.2005 - 7 LA 323/04 -, GewArch 2005, 258; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2001, 14 S 1567/01 -, GewArch 2001, 420 zu entsprechenden Konstellationen im Rahmen des § 70 GewO .).
- VG Stuttgart, 10.03.2008 - 4 K 4507/07
Entscheidung über die Zulassung der Teilnahme an Markt
Der Zulassungsanspruch nach § 70 GewO geht als bundesrechtliche Regelung insoweit den landesrechtlichen Bestimmungen über eine Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.07.2001 - 14 S 1567/01 -, GewArch 2001, 420).
Sie betreiben juristische Internetseiten?