Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.03.1993 - 14 S 3049/92   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 35 Abs 1 GewO, § 80 Abs 5 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Voraussetzungen für den Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 08.12.1992 - 2 K 1730/92
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1993 - 14 S 3049/92

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 43, 314 (Ls.)
  • VBlBW 1993, 198 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (16)  

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96  

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Ist das nicht schon kraft Gesetzes der Fall (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 VwGO) muß das Vollziehungsinteresse im Einzelfall entsprechend den Anforderungen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO konkret festgestellt werden, wobei die aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, daß der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, als solche kein Vollziehungsinteresse in diesem Sinne begründet (im Ergebnis ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1980 - 1 S 2195/80 -, Beschl. v. 4.9.1986 (6. Senat), GewArch 1986, 372, Beschl. v. 11.7.1988 - 8 S 1775/88 -, Beschl. v. 19.6.1991 (11. Senat), VBlBW 1992, 27, Beschl. v. 17.3.1993 (14. Senat), GewArch 1993, 291; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.9.1991, NVwZ 1992, 687, und v. 6.8.1991, InfAuslR 1991, 340, HessVGH, Beschl. v. 29.3.1985, NVwZ 1985, 918, und OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.12.1974, DVBl. 1976, 81; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, RdNr. 655; Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 80 RdNr. 82 a.E.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Auflage, § 80 RdNr. 49; Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 265; a.A. VGH Bad.-Württ. (1. Senat), Beschl. v. 18.5.1995, GewArch 1995, 351, und v. 13.7.1993, EZAR 019, Nr. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.3.1985, InfAuslR 1986, 46; Hess. VGH, Beschl. v. 4.5.1973, ESVGH 23, 173; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 6. Auflage, § 50 IV 1a)).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02  

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei einem Eingriff in die gewerbliche Betätigung die Anordnung des Sofortvollzugs nur dann zulässig ist, wenn bei einem Aufschub bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter droht (Beschluss des Senats vom 17.03.1993 - 14 S 3049/92 -, GewArch 1993, 291, und vom 17.09.1998 - 14 S 1687/98 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; Beschluss vom 04.03.1997 - 1 BvR 327/97 - Beschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.1990 - 10 S 1129/90 - Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, InfAuslR 1997, 358; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.1984 - 9 B 397/83 -, GewArch 1984, 380).
  • VG Düsseldorf, 26.06.2008 - 3 L 517/08  
    vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 -, BVerfGE 38, 52 (61), Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 (60); VGH Hessen, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 8 TH 978/93 -, GewArch 1993, 377; Beschluss vom 29. Juli 1993 - 8 TG 1656/93 -, NVwZ-RR 1994, 82; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, GewArch 1993, 291 f.
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  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2007 - 1 M 78/07  

    Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit, die im Wesentlichen im Vertrieb

    Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung liegt vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende die berechtigten Belange der Allgemeinheit dadurch erheblich gefährdet, dass sich sein Fehlverhalten im Anschluss an die Untersagung und gegebenenfalls auch während eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens fortsetzen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, GewArch 1993, 291 f.; Beschluss vom 4. September 1986 - 6 S 2022/86 -, GewArch 1986, 372; s. a. OVG LSA, Beschluss vom 4. März 1996 - 4 M 10/95 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2003 - 3 MB 18/03  

    Gaststättenrecht, Gewerberecht, Widerruf, Gaststättenerlaubnis, Aufschiebende

    Erweist sich nach dieser Überprüfung der angefochtene Bescheid, wie das Verwaltungsgericht dies hier unter Bezugnahme auf dessen Begründung festgestellt hat, als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (auch im Gaststätten-/Gewerberecht, vgl. Beschluss vom 6. Juni 2000 - 3 M 14/00 -) neben dieser Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen, gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründenden öffentlichen Vollzugsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (ebenso: VGH Baden-Württemberg, GewArch 1993, 291 ; Hess VGH, Gew Arch 1994, 238, 1993, 377 und 415, 1992, 103 ; OVG Niedersachsen, GewArch 1984, 380, OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1983, 340; Tettinger in: Tettinger/Wank GewO, 6. Aufl. § 35 Rn. 161 f.; Seitter GastG, 4. Aufl. § 15 Rn. 11; aA: OVG Nordrhein-Westfalen GewArch 1981, 129 und Michel/Kienzle a.a.O.).
  • VGH Hessen, 29.07.1993 - 8 TG 1656/93  

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung - anwachsende

    Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn sich die Verfügung allein als voraussichtlich rechtmäßig erweist; es muß vielmehr noch die begründete Besorgnis hinzukommen, daß der unzuverlässige Gewerbetreibende einen der vielfältigen berechtigten Belange der Allgemeinheit, zu denen u.a. die des Steuerfiskus gehören, dadurch weiterhin erheblich gefährdet, daß er sein Fehlverhalten im Anschluß an die behördliche Gewerbeuntersagung und gegebenenfalls auch während des Hauptsacheverfahrens noch fortsetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, GewA 1993, 291).
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 ZB 11.579  

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und

    Davon abgesehen liegt die behauptete Divergenz zum Beschluss des VGH BW vom 17. März 1993 (GewArch 1993, 291) nicht vor.
  • VGH Hessen, 17.02.1994 - 8 TH 311/94  

    Gewerbeuntersagung im Falle eines Unternehmensberaters

    Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn sich die Verfügung allein als voraussichtlich rechtmäßig erweist; es muß vielmehr noch die begründete Besorgnis hinzukommen, daß der unzuverlässige Gewerbetreibende einen der vielfältigen berechtigten Belange der Allgemeinheit, zu denen u.a. die des Steuerfiskus gehören, dadurch weiterhin erheblich gefährdet, daß er sein Fehlverhalten im Anschluß an die behördliche Gewerbeuntersagung und ggf. auch während des Hauptsacheverfahrens noch fortsetzt (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 17. März 1993, 14 S 3049/92, GewA 1993, 291, sowie Hess. VGH, Beschluß vom 29. Juli 1993, 8 TG 1656/93, GewA 1993, 415 sowie Neue Wirtschaftsbriefe 1993, Lieferung 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2000 - 3 S 776/00  

    Sofortvollzug des Widerrufs einer Erlaubnis nach dem GüKG wegen fortgesetzter

    Ein die privaten Belange überwiegendes öffentliche Vollzugsinteresse am Widerruf einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 GüKG besteht dann, wenn sich der Widerruf voraussichtlich als rechtmäßig erweist und daneben die begründete Besorgnis hinzukommt, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende Belange der Allgemeinheit, zu denen die des Steuerfiskus gehören, dadurch erheblich gefährdet, dass sich sein Fehlverhalten durch Nichtzahlung öffentlicher Abgaben gerade auch während des Hauptverfahrens fortsetzt (im Anschluss an VGH Bad-Württ, Beschluss vom 17.03.1993, GewArch 1993, 291).
  • OVG Sachsen, 08.03.2011 - 3 B 354/10  

    Steuerschulden, Gewerbeuntersagung, Höhe der Steuerrückstände

    Besonders fällt dabei auch ins Gewicht, dass vorliegend treuhändisch für den Staat vereinnahmte Umsatzsteuerschulden bestehen; dies und das Verhalten des Antragstellers zur Reduzierung seiner Steuerschulden begründet im vorliegenden Fall selbst bei einer Unterschreitung eines Steuerschuldbetrags von 5.000,00 (vgl. hierzu Marcks, a. a. O. Rn. 52; Heß, a. a. O. Rn. 63; im Ergebnis ebenso VGH BW, Beschl. v. 17. März 1993, GewArch 1993, 291) oder ­ wie vom Verwaltungsgericht Dresden seiner Entscheidung zu Grunde gelegt ­ von 2.500,00 (vgl. hierzu Nachweise bei Heß, a. a. O.) die negative Prognose.
  • VG Stuttgart, 18.02.2004 - 10 K 3066/03  

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

  • VG Aachen, 05.04.2004 - 3 L 88/04  
  • VG Stuttgart, 06.10.2004 - 10 K 3170/04  

    Änderung der Betriebsart durch Live-Darbietungen und Musikveranstaltungen in

  • VG Stuttgart, 16.08.2002 - 10 K 1347/02  

    Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen Wegfalls der

  • VG Aachen, 12.02.2007 - 2 L 31/07  
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2011 - 1 M 139/10  

    Sofortiger Vollzug des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis und der Untersagung

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