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   LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2010 - 14 S 438/10 WEG   

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https://dejure.org/2010,19869
LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2010 - 14 S 438/10 WEG (https://dejure.org/2010,19869)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.07.2010 - 14 S 438/10 WEG (https://dejure.org/2010,19869)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 14 S 438/10 WEG (https://dejure.org/2010,19869)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wohnungseigentumssache: Umstellung von einer Öl-Zentral-Heizung auf Fernwärme als modernisierende Instandsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bzgl. der Umstellung von Öl-Zentral-Heizung auf Fernwärme als modernisierende Instandsetzung i.S.d. des Wohneigentumsgesetztes (WEG)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Abgrenzung modernisierende Instandsetzung und Instandhaltung / bauliche Veränderung, §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heizungsumstellung als modernisierte Instandsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neue Heizung nach 30 Jahren - geht das mit einfacher Mehrheit?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umstellung der Ölheizung auf Fernwärme kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden! (IMR 2011, 503)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 750
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 21.07.2005 - 2 Wx 18/04

    Anschluss einer Wohneigentumsanlage an ein Fernwärmenetz an Stelle der bisherigen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2010 - 14 S 438/10
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Neuerung die technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung gegenüber derjenigen darstellt, die sich auf die Wiederherstellung des mangelfreien Zustandes beschränkt (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2005, 803 ff.; BayObLG FGPrax 2005, 108; OLG Hamm ZMR 2007, 131).

    Für die Beurteilung der Frage, wo im Einzelfall die Grenzen ordnungsgemäßer Instandsetzung liegen, können verschiedene Gesichtspunkte eine Rolle spielen, insbesondere die Funktionsfähigkeit der bisherigen Anlage, das Verhältnis zwischen wirtschaftlichem Aufwand und zu erwartendem Erfolg, die künftigen laufenden Kosten, die langfristige Sicherung des Energiebedarfs, Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit und insbesondere auch, inwieweit sich die geplante Modernisierung bereits bewährt und durchgesetzt hat (OLG Hamburg, ZMR 2005, 803 ff.).

    30 Voraussetzung dafür, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung und keine bauliche Veränderung handelt, ist lediglich, dass die Fernwärme bei einem Vergleich zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg, den künftigen Kosten, der langfristigen Sicherung des Energiebedarfs und der Umweltverträglichkeit gegenüber der Erneuerung der Ölheizung sinnvoll und vorteilhaft ist (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2005, 803).

  • BayObLG, 10.03.1994 - 2Z BR 136/93

    Zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, wenn es

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2010 - 14 S 438/10
    Bei einem derartigen Alter der Heizanlage ergibt sich nach allgemeiner Erfahrung, dass die beschlossene Gesamterneuerung Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht (vgl. KG Berlin WuM 1993, 427, 429; BayObLG ZMR 1994, 279).

    Eine Erneuerung ist nicht nur dann notwendig, wenn eine technische Einrichtung endgültig ausfällt, sondern schon dann, wenn sie sich altersbedingt oder aus anderen Gründen in einem Zustand befindet, in dem jederzeit damit gerechnet werden muss, dass wesentliche Teile unbrauchbar werden (OLG Celle WuM 1993, 89 f.; BayObLG ZMR 1994, 279).

    Weder das Amtsgericht noch die Kammer waren deshalb gehalten, durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob verschiedene Einzelteile der alten Anlage noch weiterverwendet werden könnten (vgl. BayObLG ZMR 1994, 279 ff.).

  • OLG Celle, 22.11.1992 - 4 W 47/92

    Zulässigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2010 - 14 S 438/10
    Eine Erneuerung ist nicht nur dann notwendig, wenn eine technische Einrichtung endgültig ausfällt, sondern schon dann, wenn sie sich altersbedingt oder aus anderen Gründen in einem Zustand befindet, in dem jederzeit damit gerechnet werden muss, dass wesentliche Teile unbrauchbar werden (OLG Celle WuM 1993, 89 f.; BayObLG ZMR 1994, 279).
  • OLG Hamm, 18.09.2006 - 15 W 88/06

    Modernisierende Instandsetzung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2010 - 14 S 438/10
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Neuerung die technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung gegenüber derjenigen darstellt, die sich auf die Wiederherstellung des mangelfreien Zustandes beschränkt (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2005, 803 ff.; BayObLG FGPrax 2005, 108; OLG Hamm ZMR 2007, 131).
  • BayObLG, 23.02.2005 - 2Z BR 167/04

    Identifizierung der Verfahrensbeteiligten durch Eigentümerlisten - Einrichtung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2010 - 14 S 438/10
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Neuerung die technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung gegenüber derjenigen darstellt, die sich auf die Wiederherstellung des mangelfreien Zustandes beschränkt (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2005, 803 ff.; BayObLG FGPrax 2005, 108; OLG Hamm ZMR 2007, 131).
  • KG, 05.05.1993 - 24 W 3913/92

    Antragsbefugnis in Wohnungseigentumssachen; Zustimmung der Mitglieder der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2010 - 14 S 438/10
    Bei einem derartigen Alter der Heizanlage ergibt sich nach allgemeiner Erfahrung, dass die beschlossene Gesamterneuerung Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht (vgl. KG Berlin WuM 1993, 427, 429; BayObLG ZMR 1994, 279).
  • AG Berlin-Schöneberg, 28.11.2018 - 771 C 47/18

    Wohnungseigentumssache: Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses über

    Eine Erneuerung ist nicht nur dann notwendig, wenn eine technische Einrichtung endgültig ausfällt, sondern bereits dann, wenn sie sich altersbedingt in einem Zustand befindet, in dem jederzeit damit gerechnet werden muss, dass wesentliche Teile unbrauchbar werden (OLG Celle, WuM 1993, 89 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.07.2010 - 14 S 438/10 WEG -, juris).
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