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   VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03   

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VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03 (https://dejure.org/2003,2789)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.09.2003 - 14 S 718/03 (https://dejure.org/2003,2789)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. September 2003 - 14 S 718/03 (https://dejure.org/2003,2789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beurteilungszeitpunkt bei feststellendem VA; Dauerverwaltungsakt; Betreutes Wohnen - Anwendung des HeimG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Heimgesetzes nach alter und neuer Fassung auf das Betreute Wohnen; Änderung der Rechtsgrundlage bei einem feststellenden Dauerverwaltungsakt nach Erlaß des Widerspruchsbescheides; Feststellung der Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf eine Wohnanlage für ...

  • Judicialis

    HeimG § 1 Abs. 1; ; HeimG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; HeimG § 1 Abs. 2 Satz 2; ; HeimG § 1 Abs. 2 Satz 3; ; HeimG § 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesundheitsrecht -- Heim, Betreutes Wohnen, Allgemeine Betreuungsleistungen, Vorhaltung Betreuung Verpflegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 65
  • DVBl 2004, 140 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Sigmaringen, 17.04.2002 - 1 K 1688/01

    Sachlicher Anwendungsbereich des HeimG - betreutes Wohnen nur zum Teil erfaßt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2002 - 1 K 1688/01 - geändert.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2002 - 1 K 1688/01 - wird zurückgewiesen.

    Nach Beiladung der Mitglieder des in der Wohnanlage gebildeten Beirats hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17.04.2002 - 1 K 1688/01 - der Klage teilweise stattgegeben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2002 - 1 K 1688/01 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2002 - 1 K 1688/01 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 28.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.05.2002 insgesamt aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

  • OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99

    Betreutes Wohnen als "Heim" i.S.d. Heimgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    Erforderlich ist aber insofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, es genügt vielmehr, wenn sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1999, NJW 2000, 1435; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991, GewArch 1991, 398).

    In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung auch bereits geklärt, dass die Erlaubnispflicht nach § 6 HeimG a.F. Grundlage für eine Feststellung über das Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Tatbestands sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1987 - 10 S 1888/86 -, ESVGH 38, 228; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991, a.a.O.) und auch die Anzeigepflicht nach § 7 HeimG a.F. die Befugnis der Behörde zur Feststellung begründete, dass ein anzeigepflichtiges Heim gegeben sei (OVG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1999, a.a.O.).

    In der zur vormaligen Gesetzesfassung ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999, NJW 2000, 1435; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.1999, GewArch 1999, 199; so auch Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 1 HeimG a.F., Randnr. 9 S. 14, Randnr. 12.5.3 S. 17) war zwar die Ansicht vorherrschend, dass der die Anwendung des Heimgesetzes begründende Begriff der "Vorhaltung" der Betreuung und Verpflegungsleistung bereits dann erfüllt sei, wenn die entsprechende Leistung vom Träger lediglich bereitgehalten werde, und es insoweit nicht darauf ankomme, ob die Bewohner der Anlage selbst wählen könnten, ob sie die Leistung in Anspruch nehmen oder nicht.

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 B 64.91

    Heimrecht: Erlaubnisbedürftigkeit des Betriebes eines Heims als feststellender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    Erforderlich ist aber insofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, es genügt vielmehr, wenn sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1999, NJW 2000, 1435; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991, GewArch 1991, 398).

    In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung auch bereits geklärt, dass die Erlaubnispflicht nach § 6 HeimG a.F. Grundlage für eine Feststellung über das Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Tatbestands sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1987 - 10 S 1888/86 -, ESVGH 38, 228; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991, a.a.O.) und auch die Anzeigepflicht nach § 7 HeimG a.F. die Befugnis der Behörde zur Feststellung begründete, dass ein anzeigepflichtiges Heim gegeben sei (OVG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 14 S 2775/02

    Heim, Betreuung, Betreutes Wohnen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    Unter dem Begriff des "Betreuten Wohnens" ist eine Wohnform für ältere Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 9. Aufl., § 1 Randnr. 15; Urteil des Senats vom 25.06.2003 - 14 S 2775/02 -, UA S. 15).

    Die Frage, ob eine Einrichtung dem in § 1 HeimG n.F. definierten Geltungsbereich des Heimgesetzes unterfällt, ist nicht nach den - vielfach unterschiedlichen - Vorstellungen der Beteiligten und erst recht nicht nach der vom Betreiber für die Einrichtung gewählten Bezeichnung (vgl. hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 1 Randnr. 9), sondern nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden (Urteil des Senats vom 25.06.2003 - 14 S 2775/02 - Hess. VGH, Urteil vom 21.09.1989 - 11 UE 844/87 -, ESVGH 41, 73).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1979 - VI 2876/78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    Da die angefochtene Feststellung hier auf einen längeren Geltungszeitraum abzielte, sich die mit der Anfechtungsklage erhobenen Einwendungen der Klägerin aber gleichermaßen auf die Rechtslage vor wie nach dem Inkrafttreten der Änderungsfassung (am 01.01.2002) bezogen hatten, war es im Ergebnis zutreffend, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Feststellung anhand unterschiedlicher Rechtsgrundlagen gewürdigt und dabei auch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt, sondern seiner rechtlichen Beurteilung die jeweils unterschiedliche Rechtslage während der Geltungsdauer der Alt - bzw. Neufassung des Heimgesetzes zugrunde gelegt hat (zur zeitabschnittsweisen Überprüfung eines Dauerverwaltungsakts vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1979 - VI 2876/78 -, GewArch 1980, 386).

    Dass der einheitliche Bescheid der Beklagten vom Verwaltungsgericht damit im Ergebnis einer mehrfachen rechtlichen Überprüfung - sogar mit unterschiedlichem Ausgang - unterzogen wurde, entspricht insoweit dem Charakter des Bescheids als Dauerverwaltungsakt und ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unbedenklich (vgl. auch hierzu VGH, Urteil vom 12.12.1979, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 16.05.1991 - 12 B 90.842
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    Denn das Auskunftsverlangen zielte nicht bloß darauf ab, die Ungewissheit über das Vorliegen eines Heims zu beseitigen (zur Auskunftspflicht insoweit vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.05.1991 - 12 B 90.842 - juris; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 9. Aufl., § 1 Randnr. 9), sondern diente - als Maßnahme der Heimaufsicht - erkennbar dazu, in Anknüpfung an die vorangegangene Feststellung weitere Maßnahmen in die Wege zu leiten.
  • VGH Hessen, 21.09.1989 - 11 UE 844/87

    Heimaufsicht für Einrichtungen nach BSHG § 72

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    Die Frage, ob eine Einrichtung dem in § 1 HeimG n.F. definierten Geltungsbereich des Heimgesetzes unterfällt, ist nicht nach den - vielfach unterschiedlichen - Vorstellungen der Beteiligten und erst recht nicht nach der vom Betreiber für die Einrichtung gewählten Bezeichnung (vgl. hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 1 Randnr. 9), sondern nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden (Urteil des Senats vom 25.06.2003 - 14 S 2775/02 - Hess. VGH, Urteil vom 21.09.1989 - 11 UE 844/87 -, ESVGH 41, 73).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.1987 - 10 S 1888/86

    Zulässigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts; Abgrenzung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung auch bereits geklärt, dass die Erlaubnispflicht nach § 6 HeimG a.F. Grundlage für eine Feststellung über das Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Tatbestands sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1987 - 10 S 1888/86 -, ESVGH 38, 228; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991, a.a.O.) und auch die Anzeigepflicht nach § 7 HeimG a.F. die Befugnis der Behörde zur Feststellung begründete, dass ein anzeigepflichtiges Heim gegeben sei (OVG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1999, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1999 - 4 A 589/98

    Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf Einrichtungen des sog. betreuten Wohnens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    In der zur vormaligen Gesetzesfassung ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999, NJW 2000, 1435; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.1999, GewArch 1999, 199; so auch Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 1 HeimG a.F., Randnr. 9 S. 14, Randnr. 12.5.3 S. 17) war zwar die Ansicht vorherrschend, dass der die Anwendung des Heimgesetzes begründende Begriff der "Vorhaltung" der Betreuung und Verpflegungsleistung bereits dann erfüllt sei, wenn die entsprechende Leistung vom Träger lediglich bereitgehalten werde, und es insoweit nicht darauf ankomme, ob die Bewohner der Anlage selbst wählen könnten, ob sie die Leistung in Anspruch nehmen oder nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1998 - 13 A 2711/97

    Diätetisches Lebensmittel; Inverkehrbringen; Medizinisches Bedürfnis; Bilanzierte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
    In der Rechtsprechung ist bereits anerkannt, dass bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen - wie hier - die Rechtmäßigkeit eines auf Dauer angelegten Verwaltungsakts nicht nur anhand des bei seinem Erlass geltenden Rechtszustandes, sondern auch unter Einbeziehung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.1993 - 14 S 1946/93 - BVerwG, Beschluss vom 01.09.1980 - 7 B 189.79 - OVG NW, Urteil vom 10.12.1998 - 13 A 2711/97 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 13.06.2002 - 5 B 22.01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1993, VBlBW 1994, 196; vgl. auch Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 Randnr. 48).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1993 - 14 S 1946/93

    Anfechtung einer Sperrzeitverlängerung - maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt -

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 3 S 507/93

    Zu den Voraussetzungen und Anforderungen einer Baueinstellungsverfügung -

  • BVerwG, 01.09.1980 - 7 B 189.79

    Behördliche Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß - Beurteilung der

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 22.01

    Wohnungsrecht - Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin?

  • VG Karlsruhe, 04.07.2006 - 11 K 2330/05

    Einzelfall des Betreuten Wohnens; Abgrenzung zu einem Heim

    Unter dem Begriff des "Betreuten Wohnens" ist bislang eine Wohnform für ältere Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003 - 14 S 718/03 - ESVGH 54, 65 ff.).

    Nach der Gesetzesbegründung spricht für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. 14/5399 S. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).

    Von einer Vorhaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG kann danach erst dann gesprochen werden, wenn das Angebot für Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung ist, der er sich rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).

    Bei § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes, die nicht ausschließen, dass einerseits - sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes indizierende Kriterien vorliegen - das Heimgesetz auch in den in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG umschriebenen Sachverhalten zur Anwendung kommt, andererseits aber auch Wohnformen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen sind, die andere Gestaltungen als die in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG erwähnten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).

    Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).

    Gemeinschaftsräume sind kein Indiz für die Anwendung des Heimgesetzes (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).

    Untergeordnet ist dieser Betrag dann nicht mehr, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice im Verhältnis zur Miete erheblich über 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.; vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG).

    Dass die "Hilfe", "Begleitung" und "Unterstützung" durch eine bei der Einrichtung beschäftigte Sozialpädagogin erbracht werden und je nach Bedarf auf vier abrufbare zeitlich flexible Assistenten zurückgegriffen werden kann, macht die Betreuungsleistungen nicht zu "weitergehenden" Betreuungsleistungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).

    Das Gesetz stellt mit den Begriffen "Betreuung und Verpflegung" auf Art und Umfang der angebotenen Leistungen ab, nicht darauf, von wem und mit welcher beruflichen Qualifikation sie erbracht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19

    Einstufung einer Einrichtung als unterstützende Wohnform im Sinne des

    Bei feststellenden Verwaltungsakten kommt es vielmehr darauf an, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich einerseits die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich andererseits die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des Adressaten des Bescheids richtet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003 - 14 S 718/03 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Zudem wird die Absicht der Behörde erkennbar, die getroffene Feststellung zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls zur Grundlage weitergehender, an die Anwendbarkeit des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes anknüpfender Maßnahmen zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003 - 14 S 718/03 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Dies zugrunde gelegt wäre die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hier nicht nur anhand der bei seinem Erlass bzw. im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage, sondern gerade auch unter Einbeziehung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

    Der erkennende Verwaltungsgerichtshof hat zuvor aus § 12 des bundesrechtlichen, nunmehr aber durch Landesrecht ersetzten Heimgesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Feststellung der Anwendbarkeit des Heimgesetzes abgeleitet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003 - 14 S 718/03 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2015 - 4 L 51/14

    Einstufung einer Wohngemeinschaft als Teil einer stationären Einrichtung i.S.d.

    § 12 und § 19 Abs. 8 WTG LSA, die eine Anzeigepflicht für stationäre Einrichtungen bestimmen (§ 12 WTG LSA) und der Behörde Prüfungsbefugnisse auch für die Feststellung zugestehen, ob es sich um eine stationäre Einrichtung handelt (§ 19 Abs. 8 WTG LSA), stellen die Rechtsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts dar, dass eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA vorliegt (so zu vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9. Juli 2013 - 12 A 2623/12 - VG Oldenburg, Urt. v. 21. Mai 2012 - 12 A 1136/11 - jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 22. Juli 2014 - Au 3 K 13.444 -, zit. nach JURIS; so zur Anzeigepflicht nach dem HeimG VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. September 2003 - 14 S 718/03 - OVG Brandenburg, Beschl. v. 1. Dezember 1999 - 4 B 127/99 -, jeweils zitiert nach JURIS; wohl auch OVG Sachsen, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 5 A 115/14 -, zit. nach JURIS; a.M.: VG Dresden, Urteile vom 11. Oktober 2014 - 1 K 1114/13 - und - 1 K 1123/13 -).

    Eine Auslegung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die Feststellung nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt, sondern - gleichbleibende Verhältnisse unterstellt - auf Dauer angelegt ist und deshalb den Charakter eines Dauerverwaltungsakts hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. September 2003, a.a.O.; VG Leipzig, Urt. v. 31. Mai 2011 - 5 K 1062/09 -, zit. nach JURIS zum HeimG), ist auf Grund der Besonderheiten des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ausgeschlossen.

  • VG Göttingen, 28.08.2008 - 2 A 2/08

    Heim; Verwaltungsakt, feststellender; Wohnen, betreutes

    Aus der in § 12 HeimG normierten Anzeigepflicht ergibt sich durch Auslegung die Befugnis des Beklagten zur Feststellung, dass ein anzeigepflichtiges Heim gegeben sei (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - B 127/99 -, NVwZ 2000, 709; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003 - 14 S 718/03 - zitiert nach juris).

    Von einer untergeordneten Bedeutung kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Betreuungspauschale im Verhältnis zur Miete nicht mehr als 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung).

  • VG Köln, 25.04.2007 - 26 L 367/07

    Betriebsuntersagung des Seniorenheims in Rheinbach-Flerzheim ist rechtmäßig

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2003 - 14 S 718/03, OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 1. Dezember 1999, - 4 B 127 /99 -, NJW 2000, S. 1435; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 12 Rdnr. 1.

    vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2003, - 14 S 718/03 - Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 1 Rdnr.8.

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2011 - 4 LA 306/08

    Heimgesetz kann auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 S. 1, 2 HeimG genannten

    Vielmehr kann das Heimgesetz auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG genannten Kriterien zur Anwendung kommen, sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG begründende Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.9.2003 - 14 S 718/03 -, ESVGH 54, 65; ferner Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 1 Rn 16).
  • OVG Saarland, 11.04.2016 - 2 B 69/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - sofortige Schließung eines "Seniorenservice"

    In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es für die Anfechtungsklage gegen den Untersagungsbescheid auf die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt(So OVG Münster, Urteil vom 9.7.2013 - 12 A 2623/12 - und Beschluss vom 17.2.2011 - 12 A 241/10 - (jeweils bei juris)) oder ob im Hinblick darauf, dass es sich um einen Dauer-Verwaltungsakt handelt, der sich nicht in einem einmaligen Verbot erschöpft, sondern den Betrieb der Einrichtung in seiner konkreten Ausgestaltung dauerhaft für die Zukunft verbietet, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist.(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.9.2003 - 14 S 718/03 - VG Oldenburg, Urteil vom 21.5.2012 - 12 A 1136/11 - (jeweils bei juris)) Jedenfalls im Rahmen der vom Senat in dem vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der es maßgeblich darauf ankommt, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Schließung der Einrichtung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren überwiegt, ist auf die aktuelle Sachlage abzustellen.
  • VGH Bayern, 30.03.2012 - 9 B 11.1465

    Genehmigung eines Heimversorgungsvertrags; Regionalprinzip; Gewährleistung der

    Dass das mit ihnen organisatorisch verbundene Seniorenwohnheim allem Anschein nach nicht dem Heimgesetz unterfällt (vgl. Fuchs in Landmann/Rohmer, GewO, 60. Erg.Lieferung 2011, RdNr. 9 zu § 1 HeimG zur Abgrenzung des Heimbegriffs zu Einrichtungen des Betreuten Wohnens; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 12.9.2003 Az. 14 S 718/03, juris), ist ohne Belang.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.01.2009 - 6 S 4.08

    Begriff des Heims im Sinne von HeimG § 1 Abs 1 S 2.

    Das Vorhandensein eines Gemeinschaftsraums ist kein Indiz für die Anwendung des Heimgesetzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2003 - 14 S 718/03 -, DVBl 2004, 140 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
  • VG Saarlouis, 28.02.2017 - 3 K 124/16

    Untersagung der Fortführung einer Heimeinrichtung; Abgrenzung von

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird es unterschiedlich beurteilt, ob es für die Anfechtungsklage gegen den Untersagungsbescheid, wie grundsätzlich in Anfechtungssituationen, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt(So zum gem. Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass eines landeseigenen Gesetzes weiterhin anwendbaren Heimgesetz des Bundes: OVG Münster, Urteil vom 9.7.2013 - 12 A 2623/12 - juris; Beschluss vom 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris.), oder ob im Hinblick darauf, dass es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der sich nicht in einem einmaligen Verbot erschöpft, sondern den Betrieb der Einrichtung in seiner konkreten Ausgestaltung dauerhaft für die Zukunft verbietet, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.9.2003 - 14 S 718/03 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.5.2012 - 12 A 1136/11 - juris.).
  • VG Köln, 10.09.2009 - 13 K 2418/07

    Voraussetzungen für die Bestimmung eines Stoffes als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 S.

  • VG Augsburg, 22.07.2014 - Au 3 K 13.444

    Ambulant betreute Wohngemeinschaft

  • VG Stade, 06.04.2009 - 4 B 1758/08

    Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf eine Seniorenwohngemeinschaft

  • VG Darmstadt, 08.06.2018 - 3 L 456/09
  • VG Gelsenkirchen, 23.08.2007 - 19 L 817/07

    Heim, Untersagung, sofortige Vollziehung, betreutes Wohnen, Wohngemeinschaft,

  • VG München, 30.11.2010 - M 17 S 10.4602

    Ambulant betreute Wohngemeinschaft

  • VG München, 24.05.2012 - M 17 K 11.6021
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