Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15180
LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 (https://dejure.org/2009,15180)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 (https://dejure.org/2009,15180)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09 (https://dejure.org/2009,15180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,15180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Wiedereinstellungsbegehrens; Maßgeblicher Zeitraum bei Einräumung eines besonderen Rückkehrrechts für den Arbeitnehmer; Wirksamkeit einer Kündigung aus betrieblichen Gründen als Bedingung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 162; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2
    Geltendmachung eines Wiedereinstellungsbegehrens; Maßgeblicher Zeitraum bei Einräumung eines besonderen Rückkehrrechts für den Arbeitnehmer; Wirksamkeit der Kündigung aus betrieblichen Gründen als Bedingung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09
    Hinsichtlich der Sozialauswahl steht diese außerordentliche Kündigung einer ordentlichen Kündigung gleich; § 1 Abs. 3 KSchG ist entsprechend anwendbar (vgl. z. B. BAG, 05.02.1998, 2 AZR 227/97, NZA 1998, 771 ).

    Hinsichtlich der Sozialauswahl steht diese außerordentliche Kündigung einer ordentlichen Kündigung gleich; § 1 Abs. 3 KSchG ist entsprechend anwendbar (vgl. z. B. BAG, 05.02.1998, 2 AZR 227/97, NZA 1998, 771 ).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09
    Bei einem Wiedereinstellungsbegehren ist ein Antrag auf Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zulässig (vgl. z. B. BAG, 28.06.2000, 7 AZR 904/98, NZA 2000, 1097 und BAG, 25.10.2007, 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357 m. w. N.).

    Nach dem in § 162 BGB normierten allgemeinen Rechtsgedanken darf niemand aus einem von ihm selbst treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile ziehen (vgl. z. B. BAG, 25.10.2007, 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357 m. w. N.).

  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 872/95

    Keine kollektivvertragliche Festschreibung der Arbeitszeit der Lehrkräfte an

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09
    Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig - wie im Normalfall ein Tarifvertrag - eine Vielzahl von Personen betrifft (vgl. BAG, 05.11.1997, 4 AZR 872/95, NZA 1998, 654 ).

    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zunächst zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, 05.11.1997, 4 AZR 872/95, NZA 1998, 654 m. w. N.).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09
    Bei einem Wiedereinstellungsbegehren ist ein Antrag auf Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zulässig (vgl. z. B. BAG, 28.06.2000, 7 AZR 904/98, NZA 2000, 1097 und BAG, 25.10.2007, 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357 m. w. N.).

    Die Verurteilung zum Abschluss eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrages ist nicht möglich, weil ein solcher Vertrag auf eine für den Kläger unmögliche Leistung gerichtet wäre (vgl. hierzu z. B. BAG, 28.06.2000, 7 AZR 904/98, NZA 2000, 1097 m. w. N.).

  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 190/89

    Darlegungs- und Beweislast im Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrages

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09
    Nach den im Zivilprozess, zu dem auch der arbeitsgerichtliche Prozess gehört (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG , § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ), allgemein geltenden Grundregeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden und der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. z. B. BGH, 14.01.1991, II ZR 190/89, NJW 1991, 1052 ).
  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 91/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09 - aufgehoben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10

    Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gemäß den Arbeitsvertragsbedingungen

    Sie beruft sich u.a. auf folgende Rechtsprechung: -LAG Berlin-Brandenburg 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09; -LAG Rheinland-Pfalz 24.02.2010 - 8 Sa 534/09; -LAG Sachsen 25.03.2010 - 9 Sa 550/09 und - 30.03.2010 - 7 Sa 561/09;.

    Die Berufungskammer teilt insoweit die von der Vorinstanz vorgenommene Vertragsauslegung und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest (Urteil S. 6 f. = Bl. 220 f. d.A.; ebenso in ähnlich gelagerten Fällen: die 14. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - ; ArbG Hamburg 10.7.2009 - 13 Ca 52/09 - ; ArbG Mainz/Ausw.Ka. Bad Kreuznach 9.6.2009 - 6 Ca 332/09 - ).

    Aufgrund der Bezeichnung als "Schuldrechtliche Vereinbarung" und des Inhalts der SVR ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - juris Rz 96; vgl. in anderem Zusammenhang auch BAG 19.3.2009 - 6 AZR 557/07 - : Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern gem. § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf Bezug nehmende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird ).

    Freilich ist das LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - selbst unter Zugrundelegung der Auslegungsgrundsätze, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. grundlegend zu den insoweit zu beachtenden Grundsätzen: BAG 17.09.1957 - 1 AZR 312/56 -), zu dem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt, dass in einem Fall der vorliegenden Art die Rückkehr des Arbeitnehmers zur Beklagten rechtlich nicht daran scheitert, dass der Arbeitnehmer vor dem 1.1.2009 nicht tatsächlich zur Beklagten zurückgekehrt ist.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 Sa 446/10

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Auflösungsvertrag mit Rückkehrrecht

    Die Berufungskammer teilt insoweit die von der Vorinstanz vorgenommene Vertragsauslegung und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest (Urteil S. 6 f. = Bl. 220 f. d.A.; ebenso in ähnlich gelagerten Fällen: die 14. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - ; ArbG Hamburg 10.7.2009 - 13 Ca 52/09 - ; ArbG Mainz/Ausw.Ka. Bad Kreuznach 9.6.2009 - 6 Ca 332/09 - ).

    Aufgrund der Bezeichnung als "Schuldrechtliche Vereinbarung" und des Inhalts der SVR ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - juris Rz 96; vgl. in anderem Zusammenhang auch BAG 19.3.2009 - 6 AZR 557/07 - : Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern gem. § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf Bezug nehmende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird ).

    Freilich ist das LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - selbst unter Zugrundelegung der Auslegungsgrundsätze, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. grundlegend zu den insoweit zu beachtenden Grundsätzen: BAG 17.09.1957 - 1 AZR 312/56 -), zu dem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt, dass in einem Fall der vorliegenden Art die Rückkehr des Arbeitnehmers zur Beklagten rechtlich nicht daran scheitert, dass der Arbeitnehmer vor dem 01.01.2009 nicht tatsächlich zur Beklagten zurückgekehrt ist.".

  • ArbG Bonn, 20.01.2010 - 5 Ca 2343/09

    Sog. schuldrechtliche Vereinbarung zweier Arbeitgeber über ein Rückkehrrecht mit

    Räumt eine sog. schuldrechtliche Vereinbarung zweier Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht für den Fall ein, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden ist, setzt dies voraus, dass die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09).

    Die Verurteilung zum Abschluss eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrages ist nicht möglich, weil ein solcher Vertrag auf eine für den Kläger unmögliche Leistung gerichtet wäre (vgl. hierzu z. B. BAG, 28.06.2000, 7 AZR 904/98, NZA 2000, 1097; LAG C.-Brandenburg, 20.11.2009, 14 Sa 1249/09 m. w. N.).

    Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts C.-Brandenburg in seinem Urteil vom 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09 - an, an welchen sich die Ausführungen (Entscheidungsgründe B. I.) teilweise orientieren.

  • LAG Köln, 14.10.2010 - 7 Sa 134/10

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unklare Formularklausel zur

    Da die Parteien aber durch die Bezugnahme auch auf Ziffer 1 der Schuldrechtlichen Vereinbarung für das besondere Rückkehrrecht den Fortbestand für die Zeit bis zum 31.12.2008 eingeräumt haben, muss es genügen, wenn bis zu diesem Stichtag die besonderen Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind und das Rückkehrrecht auch geltend gemacht wurde (wie hier z. B. LAG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2009, 14 Sa 1249/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10; LAG Hamburg vom 20.7.2010, 4 Sa 58/09; LAG Köln vom 13.9.2010, 5 Sa 313/10).

    Den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - unter IV 3. a, 1. Abs. ist zu entnehmen, dass sich die Beklagte offenbar ursprünglich auf den Standpunkt gestellt hat, das "besondere Rückkehrrecht" im Sinne der von den Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommenen Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 komme für tariflich unkündbare Mitarbeiter von vornherein nicht in Betracht.

  • LAG Köln, 02.12.2010 - 13 Sa 280/10

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Wiedereinstellungsanspruch bei

    Da die Parteien aber durch die Bezugnahme auch auf Ziffer 1 der Schuldrechtlichen Vereinbarung für das besondere Rückkehrrecht den Fortbestand für die Zeit bis zum 31.12.2008 eingeräumt haben, muss es genügen, wenn bis zu diesem Stichtag die besonderen Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind und das Rückkehrrecht auch geltend gemacht wurde (wie hier z. B. LAG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2009, 14 Sa 1249/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10; LAG Hamburg vom 20.7.2010, 4 Sa 58/09; LAG Köln vom 13.9.2010, 5 Sa 313/10).

    Den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - unter IV 3. a, 1. Abs. ist zu entnehmen, dass sich die Beklagte offenbar ursprünglich auf den Standpunkt gestellt hat, das "besondere Rückkehrrecht" im Sinne der von den Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommenen Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 komme für tariflich unkündbare Mitarbeiter von vornherein nicht in Betracht.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 20 Sa 419/10

    Darlegungs- und Beweislast - schuldrechtliches Rücktrittsrecht

    Auch hier gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Ankündigungs- bzw. -Kündigungsfrist noch innerhalb des 36-Monats-Zeitraums liegen musste (im Ergebnis ebenso LAG Berlin-Brandenburg 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09, Revision eingelegt unter 7 AZR 91/10, und vom 14. September 2009 - 7 Sa 826/10).
  • LAG Köln, 25.08.2010 - 3 Sa 392/10

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage

    Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte an (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09, LAG Sachsen, Urteil vom 23.02.2010 - 7 Sa 561/09, LAG Sachsen, Urteil vom 25.03.2010 - 9 Sa 550/09; LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2010 - 5 Sa 83/09).
  • LAG Niedersachsen, 10.09.2010 - 6 Sa 114/10

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Arbeitnehmerklage bei

    Ziffer 2 a. verlangt nicht nur eine wirksame Kündigung, sondern darüber hinaus ausdrücklich, dass diese aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam ist (vgl. LAG Berlin, 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - siehe juris; Sächsisches LAG, 25.03.2010 - 15 Sa 5583/08 - siehe juris; LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 - 8 Sa 534/09 - siehe juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 20 Sa 839/10

    Darlegungs- und Beweislast - schuldrechtliches Rücktrittsrecht

    Auch hier gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Ankündigungs- bzw. -Kündigungsfrist noch innerhalb des 36-Monats-Zeitraums liegen musste (im Ergebnis ebenso LAG Berlin-Brandenburg 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09, Revision eingelegt unter 7 AZR 91/10, und vom 14. September 2009 - 7 Sa 826/10).
  • LAG Hamburg, 31.08.2010 - 2 Sa 203/09

    Unzulässigkeit einer Anschlussberufung - Wiedereinstellungsanspruch -

  • LAG Hamburg, 20.07.2010 - 4 Sa 58/09

    Rückkehrrecht aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung nach außerordentlicher

  • LAG Hamburg, 05.05.2010 - 5 Sa 83/09

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage

  • ArbG Bonn, 14.01.2010 - 1 Ca 2255/09

    Wiedereinstellungsanspruch, Rückkehrrecht, Auslegung einer schuldrechtlichen

  • LAG Niedersachsen, 10.09.2010 - 6 Sa 115/10

    Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit

  • LAG Hamburg, 14.07.2010 - 5 Sa 83/09

    Rückkehrrecht aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung nach außerordentlicher

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 - 8 Sa 534/09

    Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Rückkehrrechts -

  • LAG Sachsen, 25.03.2010 - 9 Sa 550/09

    Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme eines

  • ArbG Bonn, 20.01.2010 - 6 Ca 2344/09

    Bestehenbleiben von Gesamtbetriebsvereinbarungen beim Übergang nur eines von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht