Rechtsprechung
LAG Berlin, 21.11.1996 - 14 Sa 15/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitsverhältnis; Kameraassistent; Kameramann; Medienberufe; Weisungsgebunden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 08.12.1995 - 93 Ca 4776/95
- LAG Berlin, 21.11.1996 - 14 Sa 15/96
- BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Auszug aus LAG Berlin, 21.11.1996 - 14 Sa 15/96
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - EzA Nr. 55 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff) ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.Auf dieser Unterscheidung beruht sodann die Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts, daß programmgestaltende Mitarbeit sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeitsverhältnissen denkbar sei, während es hinsichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtechnischen Mitarbeit an Sendungen davon ausgeht, daß sich diese Tätigkeiten in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lassen (BAG vom 16.2.1994 - 5 AZR 402/93 - EzA Nr. 52 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; BAG vom 20.7.1994 - 5 AZR 627/93 - EzA Nr. 54 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff und BAG vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - EzA Nr. 55 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff).
Diese Annahme hat das Bundesarbeitsgericht als lebensfremd bezeichnet (BAG vom 30.11.1994, a.a.O.).
- BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Auszug aus LAG Berlin, 21.11.1996 - 14 Sa 15/96
Dabei war es unschädlich, daß der Kläger seine Klage auf die Statusbeurteilung beschränkt und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung nicht zum Streitgegenstand gemacht hat (BAG vom 16.2.1994 - 5 AZR 402/93 - EzA Nr. 52 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff).Auf dieser Unterscheidung beruht sodann die Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts, daß programmgestaltende Mitarbeit sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeitsverhältnissen denkbar sei, während es hinsichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtechnischen Mitarbeit an Sendungen davon ausgeht, daß sich diese Tätigkeiten in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lassen (BAG vom 16.2.1994 - 5 AZR 402/93 - EzA Nr. 52 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; BAG vom 20.7.1994 - 5 AZR 627/93 - EzA Nr. 54 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff und BAG vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - EzA Nr. 55 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff).
- BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Auszug aus LAG Berlin, 21.11.1996 - 14 Sa 15/96
Auf dieser Unterscheidung beruht sodann die Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts, daß programmgestaltende Mitarbeit sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeitsverhältnissen denkbar sei, während es hinsichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtechnischen Mitarbeit an Sendungen davon ausgeht, daß sich diese Tätigkeiten in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lassen (BAG vom 16.2.1994 - 5 AZR 402/93 - EzA Nr. 52 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; BAG vom 20.7.1994 - 5 AZR 627/93 - EzA Nr. 54 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff und BAG vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - EzA Nr. 55 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff).
- BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
Abrufarbeit - Rundfunkmitarbeiter -; befristetes Arbeitsverhältnis
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. November 1996 - 14 Sa 15/96 - wird zurückgewiesen.