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   LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14   

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LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14 (https://dejure.org/2016,2611)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14 (https://dejure.org/2016,2611)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - 14 Sa 1772/14 (https://dejure.org/2016,2611)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 626 BGB, § 77 Abs. 2 1) HPVG, § 69 Abs. 1, 2, 70 Abs. 5, 71 Abs. 4 HPVG, § 626 BGB, § 77 Abs. 2 1) HPVG, § 69 Abs. 1, 2, 70 Abs. 5, 71 Abs. 4 HPVG
    Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen eines Dauertatbestands (Bekleidung hoher Ämter in der NPD), den er zunächst nur zum Anlass einer ordentlichen Kündigung genommen hat, ohne dass diesbezüglich eine Änderung des Sachverhalts ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsfeindliche Partei; Personalratsbeteiligung; außerordentliche Kündigung; Auflösungsantrag

  • rechtsportal.de

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bekleidung hoher Ämter in der NPD durch den Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kündigungen des Arbeitsverhältnisses eines NPD-Funktionärs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    NPD-Mitgliedschaft ist kein Kündigungsgrund

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigungen des Arbeitsverhältnisses eines NPD-Mitglieds

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kündigungen des Arbeitsverhältnisses eines NPD-Mitglieds

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigungen des Arbeitsverhältnisses eines NPD-Mitglieds wegen formeller Fehler unwirksam - Personalrat bei Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • ArbG Frankfurt/Main, 04.12.2014 - 1 Ca 4657/14

    Kündigungsschutzverfahren

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4246/14 - und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14 - wird einschließlich des Auflösungsantrags zurückgewiesen.

    Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils 1 Ca 4657/14 und 1 Ca 4246/14 verwiesen.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Juli 2014 gerichteten Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (1 Ca 4657/14) stattgegeben.

    Dabei entspricht die Begründung der im Verfahren 1 Ca 4657/14.

    Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 1 Ca 4657/14, das ihr am 15. Januar 2015 zugestellt worden ist, hat sie ebenfalls unter dem 17. Dezember 2014 Berufung eingelegt.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen;.

    Die Berufung der Beklagten sowohl gegen das Urteil im Verfahren 1 Ca 4246/14 als auch im Verfahren 1 Ca 4657/14 ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2c ArbGG und auch form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

  • ArbG Frankfurt/Main, 04.12.2014 - 1 Ca 4246/14

    Kündigungsschutzverfahren

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4246/14 - und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14 - wird einschließlich des Auflösungsantrags zurückgewiesen.

    Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils 1 Ca 4657/14 und 1 Ca 4246/14 verwiesen.

    Ebenfalls mit Urteil vom 4. Dezember 2014 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (1 Ca 4246/14) der gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. Juni 2014 gerichteten Klage und dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers stattgegeben.

    Die Beklagte hat gegen das ihr am 15. Januar 2015 im Verfahren 1 Ca 4246/14 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main am 17. Dezember 2014 Berufung eingelegt.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4246/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen;.

    Die Berufung der Beklagten sowohl gegen das Urteil im Verfahren 1 Ca 4246/14 als auch im Verfahren 1 Ca 4657/14 ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2c ArbGG und auch form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

  • VG Frankfurt/Main, 03.06.2013 - 23 K 1165/13

    Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei außergewöhnlicher Kündigung mit

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    (a) Eine solche Unbeachtlichkeit ist nur anzunehmen, wenn das Zustimmungsverweigerungsschreiben nicht den Mindestanforderungen des § 77 Abs. 4 HPVG genügt, weil der Text des Schreibens es nicht hinreichend möglich erscheinen lässt, dass ein in § 77 Abs. 4 HPVG genannter Zustimmungsverweigerungsgrund tatsächlich gegeben sein kann ( VG Frankfurt 03. Juni 2013 - 23 K 1165/13 F. PV - Juris ), etwa, weil die vom Personalrat genannten Gründe sich offensichtlich keinem der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe zuordnen lassen ( VG Frankfurt 28. Juli 2014 - 23 K 1639/14 F. PV - Juris ).

    Es ist jedoch für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung keine schlüssige Darstellung der Voraussetzungen eines Zustimmungsverweigerungsgrund geboten ( VG Frankfurt 03. Juni 2013 - 23 K 1165/13 F. PV - a. a. O. ).

    Eine dem Einigungsstellenverfahren vorgeschaltete Vorprüfungskompetenz des Dienststellenleiters wäre systemwidrig ( BVerwG 07. Dezember 1994 - 6 P 35/92 - a. a. O.; VG Frankfurt 03. Juni 2013 - 23 K 1165/13 F. PV - Juris ).

  • VGH Hessen, 24.02.2005 - 22 TL 2056/04

    Verweigerung der Zustimmung zur Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    Gegen eine solche Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( zu § 62 PersVG MV: BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - NZA 2014, 965; zum HPVG: Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - Juris; VG Frankfurt 3. Juni 2013 - 23 KL 65/13. F. PV - Juris; VG Frankfurt 21. Oktober 2011 - 9 L 2062/11. F - Juris ).

    Dabei kann eine Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG nicht damit begründet werden, dass der Personalrat die geplante Kündigung für sozialwidrig hält ( VG Frankfurt 28. Juli 2014 - 23 K 1639/14 F. PV - Juris; Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - Juris; VG Frankfurt 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 - PersV 2005, 22 ) weil der Begriff des Gesetzesverstoßes nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG dahingehend ausgelegt werden muss, dass die Maßnahme als solche unmittelbar vom Gesetz untersagt sein muss.

    Dies ist bei einer Kündigung nur der Fall, wenn mit ihr gegen Schutzgesetze verstoßen wird, die ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB aussprechen und bei denen die Rechtsunwirksamkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts die unmittelbare Folge eben diese Verbots ist ( Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - a. a. O. ).

  • VG Frankfurt/Main, 24.05.2004 - 23 L 1627/04

    Keine Zustimmungsverweigerung unter Berufung auf sozial ungerechtfertigte

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    Selbst wenn man annimmt, als möglicher Nachteil im Sinne dieser Regelung könne die Kündigung selbst nicht angesehen werden ( VG Frankfurt 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 - Juris ), ist die Zustimmungsverweigerung bereits deshalb beachtlich, weil es als möglich erscheint, dass der Personalrat einen Verweigerungsgrund nach § 77 Abs. 4 Ziff. 1 HPVG geltend macht.

    Dabei kann eine Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG nicht damit begründet werden, dass der Personalrat die geplante Kündigung für sozialwidrig hält ( VG Frankfurt 28. Juli 2014 - 23 K 1639/14 F. PV - Juris; Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - Juris; VG Frankfurt 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 - PersV 2005, 22 ) weil der Begriff des Gesetzesverstoßes nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG dahingehend ausgelegt werden muss, dass die Maßnahme als solche unmittelbar vom Gesetz untersagt sein muss.

  • LAG Hessen, 06.05.2003 - 2 Sa 1665/02

    Abgrenzung zwischen außerordentlicher und ordentlicher verhaltensbedingter

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    c) Die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung außerhalb der Probezeit ist nicht im Hinblick darauf zu verneinen, dass § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. i) HPVG in Verbindung mit §§ 69 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 5, 71 Abs. 1 und 4 HPVG verfassungswidrig wären ( so aber LAG Hessen 06. Mai 2003 - 1/2 Sa 1665/02 - Juris ).

    Insbesondere liegt auch keine Divergenz zu der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 6. Mai 2003 (1/2 Sa 1665/02 - Juris) vor, die die Zulassung der Revision bedingte.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    Verneinte man die Möglichkeit der Klage auf zukünftige Leistung betreffend den Beschäftigungsanspruch, führte dies also zu dessen faktischer Abschaffung, was sich im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Herleitung (vgl. nur BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - EZA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9) verbietet.

    Dabei ist mit dem großen Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 a. a. O.) davon auszugehen, dass dann, wenn in dem Bestandsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt, die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgang für sich alleine ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht mehr begründen kann.

  • VG Frankfurt/Main, 28.07.2014 - 23 K 1639/14

    Unterrichtung des Personalrats bei Kündigungen

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    (a) Eine solche Unbeachtlichkeit ist nur anzunehmen, wenn das Zustimmungsverweigerungsschreiben nicht den Mindestanforderungen des § 77 Abs. 4 HPVG genügt, weil der Text des Schreibens es nicht hinreichend möglich erscheinen lässt, dass ein in § 77 Abs. 4 HPVG genannter Zustimmungsverweigerungsgrund tatsächlich gegeben sein kann ( VG Frankfurt 03. Juni 2013 - 23 K 1165/13 F. PV - Juris ), etwa, weil die vom Personalrat genannten Gründe sich offensichtlich keinem der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe zuordnen lassen ( VG Frankfurt 28. Juli 2014 - 23 K 1639/14 F. PV - Juris ).

    Dabei kann eine Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG nicht damit begründet werden, dass der Personalrat die geplante Kündigung für sozialwidrig hält ( VG Frankfurt 28. Juli 2014 - 23 K 1639/14 F. PV - Juris; Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - Juris; VG Frankfurt 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 - PersV 2005, 22 ) weil der Begriff des Gesetzesverstoßes nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG dahingehend ausgelegt werden muss, dass die Maßnahme als solche unmittelbar vom Gesetz untersagt sein muss.

  • VG Frankfurt/Main, 21.10.2011 - 9 L 2062/11

    Rechtsschutz in Konkurrentenstreitverfahren; Beteiligung der Personalvertretung

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    Für den Fall der ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung kann diese Umsetzungssperre nur entfallen, wenn im Stufenverfahren eine Einigung mit der Stufenvertretung erreicht wird (§ 70 Abs. 3 HPVG) oder, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einstufigen Verwaltungsaufbau, wenn der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anruft, diese eine Empfehlung abgibt und anschließend die höhere Dienstbehörde abschließend eine Entscheidung getroffen hat ( vgl. VG Frankfurt 21. Oktober 2011 - 9 L 2062/11. F - Juris ).

    Gegen eine solche Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( zu § 62 PersVG MV: BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - NZA 2014, 965; zum HPVG: Hess. VGH 24. Februar 2005 - 22 TL 2056/04 - Juris; VG Frankfurt 3. Juni 2013 - 23 KL 65/13. F. PV - Juris; VG Frankfurt 21. Oktober 2011 - 9 L 2062/11. F - Juris ).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14
    Als dann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht ( vgl. etwa BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - § 626 BGB 2002 Nr. 32; 26. März 2009 - 2 AZR 539/07 - AP BGB § 626 Nr. 220 ).

    Insofern kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nur vorliegen, wenn bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers in dessen Fortbestand überwiegt ( BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NZA 2011, 1412; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - a. a. O. ).

  • LAG Hessen, 05.09.2014 - 14 SaGa 812/14

    Zulässigkeit der Durchsetzung der Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher

  • BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
  • VG Frankfurt/Main, 21.01.2008 - 23 K 3795/07

    Personalrat kann sich im Zustimmungsverfahren auf Verfahrensregelungen zu

  • BAG, 14.05.1997 - 7 AZR 471/96

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Musikers eines Kulturorchesters wegen

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • LAG Berlin, 10.06.2005 - 13 Sa 571/05

    Versetzung; Stellenpool; Beschäftigungsklage

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 30.11.1989 - 2 AZR 197/89

    Änderungskündigung: Änderung der Arbeitsbedingungen - Mitteilungs- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2015 - 20 A 1868/14

    Mitbestimmung; Personalrat; Zustimmung; Verweigerung; schriftlich; Schriftform;

  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der

  • BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 34.92

    Postleistungszulagen - Überwachung der Gewährung - Personalrat - Einsichtnahme in

  • LAG Hessen, 01.03.2006 - 8 Sa 1035/05

    Beschäftigungsanspruch - Beweislast

  • VGH Hessen, 18.09.2019 - 22 A 2378/17
    Dies ist bei einer Kündigung nur der Fall, wenn mit ihr gegen Schutzgesetze verstoßen wird, die ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB aussprechen und bei denen die Rechtsunwirksamkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts die unmittelbare Folge eben diese Verbots ist ( LAG Hessen, Urteil vom 26. Februar 2016 - 14 Sa 1772/14 -, juris Rdnr. 39 m.w.N.).
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