Weitere Entscheidung unten: ArbG Brandenburg, 15.03.2018

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   LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18   

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LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18 (https://dejure.org/2018,49447)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 14 Sa 552/18 (https://dejure.org/2018,49447)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 14 Sa 552/18 (https://dejure.org/2018,49447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Überstundenvergütung - Ausschlussklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 612 ; BGB §§ 305 ff.; MiLoG § 3 S. 1
    Überstundenvergütung; Ausschlussklausel

  • rechtsportal.de

    ArbZG § 21a Abs. 7 S. 1
    Erforderliche Nachweise für Überstundenvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erforderliche Nachweise für Überstundenvergütung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 152/07

    Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    Eine Ausschlussklausel, die eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verlangt ist grundsätzlich wirksam (vgl. z. B. BAG, 28.09.2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149 und BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699 m.w.N.).

    Die zweite Stufe der Ausschlussklausel ist zwar unwirksam, weil die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüche gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB drei Monate beträgt (vgl. z. B. BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699 ).

    Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann für sich jeweils verschiedene, nur formal verbundene AGB-Bestimmungen (vgl. z. B. BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699 ).

    Einstufige Ausschlussfristen sind in der Praxis des Arbeitslebens auch weit verbreitet und kommen häufig in Formulararbeitsverträgen vor (vgl. entsprechend BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07 aaO m.w.N.).

    Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz (vgl. z. B. BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699 ).

    Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen (vgl. z. B. BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07 aaO und BAG, 16.05.2012, 5 AZR 251/11, NZA 2012, 971 m. w. N.).

    Zudem durfte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als bekannt vorausgesetzt werden, nach der eine AGB-Kontrolle grundsätzlich auch den "blue-pencil-test" umfasst (vgl. nur BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699 ; BAG, 16.05.2012, 5 AZR 251/11, NZA 2012, 971 und BAG, 27.01.2016, 5 AZR 277/14, NZA 2016, 679 , jeweils m.w.N.).

  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 277/14

    Verfallklausel - Teilbarkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    Auch eine unwirksame, zu streichende Formulierung in einer Ausschlussklausel kann aber zu Auslegungszwecken herangezogen werden (vgl. z. B. BAG, 27.01.2016, 5 AZR 277/14, NZA 2016, 679 ).

    Deshalb können inhaltlich trennbare Regelungen in einer Verfallklausel nach Anwendung des so genannten blue-pencil-tests wirksam sein (vgl. z. B. BAG, 27.01.2016, 5 AZR 277/14, NZA 2016, 679 m.w.N.).

    Dabei führt die Auslegungsbedürftigkeit der Klausel nicht automatisch zu deren Intransparenz (vgl. z. B. BAG, 27.01.2016, 5 AZR 277/14, NZA 2016, 679 m.w.N.).

    Vielmehr kann der Vertragstext weiterhin zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden (BAG, 27.01.2016, 5 AZR 277/14 a. a. O.).

    Zudem durfte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als bekannt vorausgesetzt werden, nach der eine AGB-Kontrolle grundsätzlich auch den "blue-pencil-test" umfasst (vgl. nur BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699 ; BAG, 16.05.2012, 5 AZR 251/11, NZA 2012, 971 und BAG, 27.01.2016, 5 AZR 277/14, NZA 2016, 679 , jeweils m.w.N.).

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen (vgl. z. B. BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07 aaO und BAG, 16.05.2012, 5 AZR 251/11, NZA 2012, 971 m. w. N.).

    Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die erste Stufe einer Ausschlussklausel unwirksam und die zweite Stufe ohne die erste Stufe nicht vollziehbar ist (vgl. BAG, 16.05.2012, 5 AZR 251/11 aaO).

    Zudem durfte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als bekannt vorausgesetzt werden, nach der eine AGB-Kontrolle grundsätzlich auch den "blue-pencil-test" umfasst (vgl. nur BAG, 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699 ; BAG, 16.05.2012, 5 AZR 251/11, NZA 2012, 971 und BAG, 27.01.2016, 5 AZR 277/14, NZA 2016, 679 , jeweils m.w.N.).

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus (vgl. z. B. BAG, 25.05.2016, 5 AZR 135/16, NZA 2016, 1327 m.w.N.).

    Diese Leistung liegt in der Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, denn der gesetzliche Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringende Entgelt (vgl. BAG, 25.05.2016, 5 AZR 135/16 aaO).

    Für Zeiten ohne Arbeitsleistung, aber fortbestehendem Vergütungsanspruch (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen oder Urlaub) begründet das Mindestlohngesetz mangels tatsächlicher Arbeitsleistung keine Ansprüche (vgl. BAG, 25.05.2016, 5 AZR 135/16 aaO).

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    Diese Grundsätze dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (vgl. BAG, 16.05.2012, 5 AZR 347/11, NZA 2012, 939 und BAG, 21.12.2016, 5 AZR 362/16, NZA-RR 2017, 233 , jeweils m.w.N.).

    Erst dann obliegt es dem Arbeitnehmer, besondere Umstände darzutun, die zur Überschreitung der Normalarbeitszeit führten (vgl. BAG, 21.12.2016, 5 AZR 362/16, NZA-RR 2017, 233 m.w.N.).

    Bei Kraftfahrern kann sich unter Berücksichtigung der in § 21 a Abs. 4 ArbZG eröffneten Flexibilisierungsmöglichkeit auch ein Berechnungszeitraum von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen ergeben (vgl. entsprechend BAG, 21.12.2016, 5 AZR 362/16, NZA-RR 2017, 233 ).

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12

    Schadensersatz - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    Eine entsprechende einzelvertragliche Verfallklausel ist insoweit wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 2 i. V. m. § 134 BGB nichtig, also teilnichtig (vgl. z. B. BAG, 25.05.2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 und BAG, 26.09.2013, 8 AZR 1013/12, NZA-RR 2014, 177 ).

    Hinzu kommt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene vollumfängliche Ausschlussklauseln nicht deshalb unwirksam sind, weil sie sich auch auf die an sich nicht beschränkbare Vorsatzhaftung des Arbeitgebers (§§ 202, 276 Abs. 3 BGB ) erstrecken (vgl. BAG, 25.05.2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 und BAG 26.09.2013, 8 AZR 1013/12, NZA-RR 2014, 177 ).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    Eine entsprechende einzelvertragliche Verfallklausel ist insoweit wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 2 i. V. m. § 134 BGB nichtig, also teilnichtig (vgl. z. B. BAG, 25.05.2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 und BAG, 26.09.2013, 8 AZR 1013/12, NZA-RR 2014, 177 ).

    Hinzu kommt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene vollumfängliche Ausschlussklauseln nicht deshalb unwirksam sind, weil sie sich auch auf die an sich nicht beschränkbare Vorsatzhaftung des Arbeitgebers (§§ 202, 276 Abs. 3 BGB ) erstrecken (vgl. BAG, 25.05.2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 und BAG 26.09.2013, 8 AZR 1013/12, NZA-RR 2014, 177 ).

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist - jedenfalls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde (BAG, 18.09.2018, 9 AZR 162/18, Pressemitteilung Nr. 43/18).

    Weiter hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2018 ( 9 AZR 162/18) sich nur auf Arbeitsverträge beziehe, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen worden seien.

  • ArbG Brandenburg, 15.03.2018 - 1 Ca 890/17

    Entgeltansprüche aus Mehrarbeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15. März 2018 - 1 Ca 890/17 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15. März 2018 - 1 Ca 890/17 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LAG Köln, 13.06.2013 - 7 Sa 101/13

    Erhebung einer Widerklage im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18
    dd) § 11 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist nicht deshalb unwirksam, weil er auch die Formulierung enthält, dass die Ansprüche "spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses" schriftlich geltend zu machen sind (vgl. im Ergebnis entsprechend z.B. LAG Hamm, 11.10.2011, 14 Sa 543/11, juris Rn. 213 ff und LAG Köln, 13.06.2013, 7 Sa 101/13, juris Rn. 132 ff).
  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 511/05

    Ausschlussfristen - AGB-Kontrolle

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15

    Mindestentgelt - Ausschlussfristen

  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

  • BAG, 13.06.2012 - 10 AZR 296/11

    Wirksamkeit einer Versetzung - Stationierung einer Purserette bei einer

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   ArbG Brandenburg, 15.03.2018 - 1 Ca 890/17, 14 Sa 552/18   

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ArbG Brandenburg, 15.03.2018 - 1 Ca 890/17, 14 Sa 552/18 (https://dejure.org/2018,58471)
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ArbG Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2018 - 1 Ca 890/17, 14 Sa 552/18 (https://dejure.org/2018,58471)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 15.03.2018 - 1 Ca 890/17
    § 612 Abs. 1 BGB ist nicht nur Rechtsgrundlage in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sondern auch in solchen Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst ist (Ständige Rechtsprechung BAG zuletzt 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 - Rn 15, zitiert nach Juris).
  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 15.03.2018 - 1 Ca 890/17
    Verlangt ein Arbeitnehmer über die nach § 611 Abs. 1 BGB vereinbarte Vergütung hinaus auf § 612 Abs. 1 BGB gestützte Vergütung, treffen ihn die Darlegungs- und Beweislast über die normal vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben und dass die Leistungen vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist (BAG vom 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn 9, zitiert nach Juris).
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 15.03.2018 - 1 Ca 890/17
    Danach ist es Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen (digitaler Fahrtenschreiber) substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss (BAG 16.12.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn 28, zitiert nach Juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 14 Sa 552/18

    Erforderliche Nachweise für Überstundenvergütung

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15. März 2018 - 1 Ca 890/17 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15. März 2018 - 1 Ca 890/17 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

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