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   LAG Hamm, 03.07.2002 - 14 Sa 624/02   

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https://dejure.org/2002,20910
LAG Hamm, 03.07.2002 - 14 Sa 624/02 (https://dejure.org/2002,20910)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2002 - 14 Sa 624/02 (https://dejure.org/2002,20910)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. Juli 2002 - 14 Sa 624/02 (https://dejure.org/2002,20910)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leasingraten für zurückgegebenes Leasingfahrzeug; Zulässigkeit einer Vereinbarung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers; Einbehaltung der restlichen Leasingraten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsirrtum - Irrtum - Freie Mitarbeit - Freier

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  • BAG, 09.09.2003 - 9 AZR 574/02

    Vertragskontrolle - Dienstwagen

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juli 2002 - 14 Sa 624/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 2.792,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2001 zu zahlen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - 21 Sa 1770/07

    Eigenanteil - Leasingrate - Dienstwagen - Arbeitnehmerkündigung - AGB-Kontrolle

    Die Klausel in der Dienstwagen-Richtlinie, wonach u.a. bei einer Eigenkündigung des Mitarbeiters der verbleibende Restbetrag des Eigenanteils bei den Leasingraten bis zum Ende der Leasinglaufzeit in einer Summe zu zahlen sei, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juli 2002 (14 Sa 624/02) verwiesen.

    (e) Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juli 2002 (14 Sa 624/02 - juris-Recherche) und die dortige Feststellung der Wirksamkeit einer Klausel, wonach der Eigenanteil der Leasingraten für ein Dienstfahrzeug auch nach arbeitnehmerseitig veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt werden muss, verweist, übersieht sie zum Einen, dass diese Ausführungen im Urteil obiter dicta getroffen wurden (es ging um eine Zahlungsverpflichtung bei einer Arbeitgeberkündigung).

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