Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20410
LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19 (https://dejure.org/2020,20410)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.07.2020 - 14 Sa 68/19 (https://dejure.org/2020,20410)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 14 Sa 68/19 (https://dejure.org/2020,20410)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,20410) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung von Beschäftigten in den Serviceeinheiten der Gerichte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit an einem Arbeitsgericht; Zulässigkeit der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu Arbeitsvorgängen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässige Zusammenfassung mehrerer Arbeitsvorgänge zu einem einheitliche Arbeitsvorgang nur bei Vorliegen einer organisatorischen Trennung der einzelnen Vorgänge

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 (Abl. 23 I), das dem beklagten Land an diesem Tag zugegangen ist, hat sie bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - ihre Höhergruppierung für die Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin in die Entgeltgruppe 9 rückwirkend ab dem 30. Januar 2018 beantragt.

    - Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - darauf abstelle, dass (gesonderte) Arbeitsvorgänge dann vorlägen, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt seien, so finde diese Auslegung keinen Rückhalt in den vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen.

    Gegen diesen bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 28 Januar 1998 - 4 AZR 473/96 - 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16) jedenfalls im Bereich des öffentlichen Dienstes keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien - wie vorliegend gegeben - nicht über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, streiten (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15).

    Unabhängig von der Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag bleibt aufgrund der tariflichen Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT beziehungsweise des 12 TV-L die Möglichkeit einer Korrektur einer unzutreffenden Eingruppierungsfeststellung im Einzelfall für den übergeleiteten Beschäftigten unberührt (so Danneberg aaO. Rn. 16; vgl. auch Kuhner/Bergauer. Die neue Entgeltordnung TVöD-VKA Rn. 506 ff; BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 18 ff.).

    aa) Für Beschäftigte wie die Klägerin, die sich auf ihre schon in der Vergangenheit unzutreffende Eingruppierung berufen und bei denen arbeitsvertraglich die Anwendung des BAT geregelt ist, gelten weiterhin die Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen des § 22 BAT und die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT (vgl. Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, ZfA 2019, 320 (334), vgl. auch BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 Rn. 37 ff.).

    dd) Diese Grundsätze hat das BAG in einer jüngeren Entscheidung (28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 f.) nochmals nachdrücklich bestätigt.

    Völlig zu Recht hat nämlich das BAG in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 (4 AZR 816/16 - Rn. 25) darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Benennung solcher Beispiele - wie etwa für schwierige Tätigkeiten - nur die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber einen Rahmen für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben haben.

    So können beispielsweise entweder alle Aufgaben einer Geschäftsstelle eines Gerichts einer Sachbearbeiterin übertragen oder aber auf "mehreren" Schultern verteilt werden, vorausgesetzt die Aufgabenverteilung ist unter den verschiedenen Beschäftigten klar abgegrenzt worden (vgl. Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, ZFA 2019, 320 (339) unter Hinweis auf BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34 sowie 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16).

    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 38 unter Hinweis auf BAG 17. Mai 2017 - 4 AZA 798/14 - Rn. 27, 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 40, 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93).

  • BAG, 22.02.2017 - 4 AZR 514/16

    Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    Gegen diesen bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 28 Januar 1998 - 4 AZR 473/96 - 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16) jedenfalls im Bereich des öffentlichen Dienstes keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien - wie vorliegend gegeben - nicht über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, streiten (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15).

    Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis und damit eine aufgaben- und ergebnisbezogene Betrachtungsweise (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zB. 21. August 2013 - 4 AZR 933/13 Rn. 13; 26. April 2017 - 4 ABR 73/16 - Rn. 21; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 Rn. 34).

    Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nicht nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (ständige Rspr. des BAG vgl. zB. 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20).

    In Abkehr von dieser Rechtsprechung vertritt das BAG (vgl. hierzu schon 21. August 2013 - 4 AZR 933/11; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16) nunmehr die Auffassung, die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten bleibe bei der Bestimmung der Arbeitsplatzvorgänge außer Betracht.

    So können beispielsweise entweder alle Aufgaben einer Geschäftsstelle eines Gerichts einer Sachbearbeiterin übertragen oder aber auf "mehreren" Schultern verteilt werden, vorausgesetzt die Aufgabenverteilung ist unter den verschiedenen Beschäftigten klar abgegrenzt worden (vgl. Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, ZFA 2019, 320 (339) unter Hinweis auf BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34 sowie 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16).

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    Es reiche vielmehr aus, dass die höheren Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfielen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne (vgl. hierzu grundlegend BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84; 2. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10).

    Dabei hält es das BAG nicht für geboten, den von ihm angewandten unbestimmten Rechtsbegriff des "rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaßes" quantitativ (zeitlich) im Sinn eines bestimmten Prozentsatzes zu konkretisieren (so ausdrücklich BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass das BAG das Vorliegen eines rechtserheblichen Ausmaßes an qualifizierter Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsvorgangs nicht einmal zwingend an deren tatsächliche Erbringung knüpft, sondern ein allgemeines "Bereithalten müssen" wohl ausreichen lässt (Natter/Sänger, aaO., unter Hinweis auf BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43).

    Die genaue Bezifferung des Anspruchs war nicht notwendig, weil die geltend gemachte Anspruchshöhe aus den Angaben zur Vergütungs- beziehungsweise Entgeltgruppe ohne Weiteres bestimmbar ist (vgl. insoweit BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 61 ff.).

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs soll ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beschäftigten zur Anwendung kommen, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Beschäftigten bei natürlicher Betrachtungsweise dient (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13).

    Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nicht nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (ständige Rspr. des BAG vgl. zB. 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20).

    In Abkehr von dieser Rechtsprechung vertritt das BAG (vgl. hierzu schon 21. August 2013 - 4 AZR 933/11; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16) nunmehr die Auffassung, die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten bleibe bei der Bestimmung der Arbeitsplatzvorgänge außer Betracht.

  • BAG, 18.03.2015 - 4 AZR 59/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    Das in Satz 2 bzw. 3 der Protokollnotiz enthaltene "Aufspaltungsverbot" verbietet es, einen Arbeitsvorgang nach Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17).

    In Abkehr von dieser Rechtsprechung vertritt das BAG (vgl. hierzu schon 21. August 2013 - 4 AZR 933/11; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16) nunmehr die Auffassung, die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten bleibe bei der Bestimmung der Arbeitsplatzvorgänge außer Betracht.

  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    Es reiche vielmehr aus, dass die höheren Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfielen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne (vgl. hierzu grundlegend BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84; 2. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10).

    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 38 unter Hinweis auf BAG 17. Mai 2017 - 4 AZA 798/14 - Rn. 27, 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 40, 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93).

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 300/17

    Stufenzuordnung gemäß TV-L nach Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    In diesem Zusammenhang gibt allerdings § 29a Abs. 3 TVÜ-L denjenigen Beschäftigten, für deren Tätigkeit sich aus der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, die Möglichkeit, auf Antrag dieser höheren Entgeltgruppe zugeordnet zu werden (vgl. hierzu BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 2).

    § 29a Abs. 3 TVÜ-L ist jedoch eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt iVm. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L gerade den Fall, dass nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L bei unveränderter Tätigkeit eine höhere Eingruppierung gegeben ist (vgl. BAG 18. Oktober 2018, aaO, Rn. 16; LAG Köln 2. August 2019 - 10 Sa 674/18 - Rn. 33).

  • ArbG Karlsruhe, 29.11.2019 - 7 Ca 154/19

    Eingruppierung öffentlicher Dienst - Arbeitsvorgang - schwierige Tätigkeiten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.11.2019, Az. 7 Ca 154/19, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2019, Az.: 7 Ca 154/19, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2020 - 15 Sa 1261/19

    Eingruppierung - Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit - Wille der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    Im Übrigen überzeugt der Einwand, die systematische Auslegung der einschlägigen tariflichen Normen lasse erkennen, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass sie schwierigen Tätigkeiten entsprechend den prozentualen Vorgaben der Entgeltgruppen vorliegen müssten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Februar 2020 - 15 Sa 1261/19 - Rn. 104 ff.), nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, weil die Tarifvertragsparteien bei den Entgeltverhandlungen im März 2019 über diesen Punkt gerade kein Einvernehmen feststellen beziehungsweise erzielen konnten (vgl. Natter/Sänger ZTR 2019, 475).
  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 1006/13

    Rückkehr in eine alte Vergütungsgruppe - Einordnung zwischen Eingangs- und

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19
    Deshalb kommt diesbezüglich auch keine ergänzende Tarifauslegung in Betracht (vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21), wie sie das Land im Grunde durch die zusätzliche Berücksichtigung eines erforderlichen Zeitanteils von Heraushebungsmerkmalen bei der Bestimmung des tariflich definierten Begriffs des Arbeitsvorgangs fordert.
  • BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 770/11

    Bewährungsaufstieg aufgrund tariflicher Besitzstandsregelung

  • BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 73/16

    Eingruppierung einer "Betreuungsassistentin" bei der Arbeiterwohlfahrt

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2020 - 15 Sa 1260/19

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichts -

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 264/10

    Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin nach dem BAT-O - Lehrtätigkeit an

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

  • BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 915/11

    Eingruppierung eines Schmelzmeisters nach dem Entgeltrahmenabkommen NRW -

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 147/10

    Eingruppierung eines Klinischen Chemikers

  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 489/95

    Eingruppierung einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe

  • BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der

  • BAG, 16.11.2016 - 4 AZR 127/15

    Eingruppierung einer Servicekraft in der Gastronomie

  • LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

  • BAG, 14.08.1985 - 4 AZR 21/84

    Schriftgutverwaltung: Begriff - Merkmale

  • LAG Köln, 02.08.2019 - 10 Sa 674/18

    Voraussetzungen der Eingruppierung einer als Arbeitsvermittlerin in einem

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 862/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

  • BAG, 28.01.1998 - 4 AZR 473/96

    Feststellungsinteresse für die Eingruppierungsklage - Anfechtung des

  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 518/12

    Feststellungsinteresse

  • LAG Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 1 Sa 12/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit

    (1) Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat hierzu mit Urteil vom 21. Juli 2020 - 14 Sa 68/19 - ausgeführt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht