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   VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96   

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VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96 (https://dejure.org/1997,1716)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.03.1997 - 14 TG 4045/96 (https://dejure.org/1997,1716)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 (https://dejure.org/1997,1716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 10 Abs 2 AbfallG
    Sofortige Vollziehbarkeit einer unselbständigen Kostenanforderung; Maßnahmen nach Stillegung einer Abfallbeseitigungsanlage; Voraussetzungen für einen Gefahrerforschungseingriff - hinreichender Gefahrenverdacht - Störerauswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 313 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1998, 463
  • DVBl 1997, 857 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94

    Die behördliche Befugnis, Nachsorgemaßnahmen für Deponien zu verlangen, gilt für

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Da § 10 Abs. 2 AbfG als Spezialvorschrift für die Anordnung von Nachsorgemaßnahmen nicht nur für die freiwillige Stilllegung legal betriebener, sondern erst recht für die erzwungene Stilllegung rechtswidrig errichteter und betriebener Abfallentsorgungsanlagen gilt, bei denen in besonderem Maße Anlass für die Befürchtung von Allgemeinwohlbeeinträchtigungen in der Nachbetriebsphase besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 7 B 270/94 - NVwZ-RR 1995 S. 498 = DVBl. 1996 S. 38 = UPR 1995 S. 352), konnte die Beprobung und Untersuchung des Betriebsgeländes nach dieser Vorschrift in dem hier angefochtenen Bescheid angeordnet werden, durch den mit seinen inzwischen offensichtlich weitgehend vollzogenen und nicht mehr streitigen Regelungen in Abschnitt I, Ziff. 1, 2, 6 und 7 die Stilllegung und Beseitigung des Autowrackplatzes verfügt worden ist.

    Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für Nachsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG zeitlich unbegrenzt auch noch mehrere Jahre nach Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 - 7 B 18/86 - NVwZ 1986 S. 640) oder - wie hier - nur "aus Anlass der Stilllegung" erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 1990 S. 383 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Die gesetzlich vorgeschriebene Inanspruchnahme des Anlagenbetreibers zur Durchführung von Nachsorgemaßnahmen ist auch sachgerecht, denn diese sind Ausfluss der gemäß § 2 Abs. 1 AbfG für den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen bestehenden Grundpflicht, Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu entsorgen, die nicht schon mit der Betriebseinstellung endet, sondern erst dann erfüllt ist, wenn von den betreffenden Abfällen keine Allgemeinwohlbeeinträchtigungen mehr ausgehen, so dass es gerechtfertigt ist, vom Betreiber einer stillzulegenden Abfallentsorgungsanlage im Wege der Konkretisierung seiner Nachsorgepflichten auch für die Zeit nach Stilllegung der Anlage Maßnahmen zu verlangen, die die von der eingestellten Anlage noch ausgehenden Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls oder von Rechten Dritter verhindern sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 7 C 6/91 - BVerwGE 89 S. 215 = NVwZ 1992 S. 482, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VGH Hessen, 14.01.1986 - IX OE 47/80

    Anordnung der Errichtung eines Beobachtungsbrunnens bei stillgelegter Deponie

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Dass das Regierungspräsidium diese Anordnung demgegenüber auf die allgemeine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 11 HAbfG gestützt hat, ist unschädlich, weil dies weder für die Behördenzuständigkeit noch für den Regelungsinhalt der Anordnung von Bedeutung ist und § 10 Abs. 2 AbfG keinen behördlichen Ermessensspielraum eröffnet, sondern eine gebundene Entscheidung verlangt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 - IX OE 47/80 - NVwZ 1986 S. 660 f.).

    Nachsorgeanordnungen sind nämlich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 2 AbfG nur gegen den Inhaber der stillzulegenden Abfallentsorgungsanlage zu richten, womit nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Betreiber der Anlage gemeint ist, der - wie hier die Antragstellerin - die Anlage in eigenem Namen, eigener Verantwortung und eigenem wirtschaftlichen Interesse führt und aufgrund seiner tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht die Entscheidungen zur Betriebsführung trifft und umsetzt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 1987 - 10 S 240/86 - NVwZ 1988 S. 562 f.; Schwermer in Kunig/Schwermer/Versteyl a. a. O. Rdnr. 7 und 14 zu § 10 m. w. N.; a. A. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88

    Maßnahmen gegen stillgelegte Abfallentsorgungsanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für Nachsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG zeitlich unbegrenzt auch noch mehrere Jahre nach Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 - 7 B 18/86 - NVwZ 1986 S. 640) oder - wie hier - nur "aus Anlass der Stilllegung" erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 1990 S. 383 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • BVerwG, 14.04.1986 - 7 B 18.86

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stillegung und Abdeckung der Deponie

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für Nachsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG zeitlich unbegrenzt auch noch mehrere Jahre nach Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 - 7 B 18/86 - NVwZ 1986 S. 640) oder - wie hier - nur "aus Anlass der Stilllegung" erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 1990 S. 383 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1987 - 10 S 240/86

    Vorkehrungen bei stillgelegter Abfallbeseitigungsanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Nachsorgeanordnungen sind nämlich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 2 AbfG nur gegen den Inhaber der stillzulegenden Abfallentsorgungsanlage zu richten, womit nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Betreiber der Anlage gemeint ist, der - wie hier die Antragstellerin - die Anlage in eigenem Namen, eigener Verantwortung und eigenem wirtschaftlichen Interesse führt und aufgrund seiner tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht die Entscheidungen zur Betriebsführung trifft und umsetzt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 1987 - 10 S 240/86 - NVwZ 1988 S. 562 f.; Schwermer in Kunig/Schwermer/Versteyl a. a. O. Rdnr. 7 und 14 zu § 10 m. w. N.; a. A. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.1991 - 10 S 1580/90

    Sanierungsanordnungen gegen eine Altanlage für die Lagerung und Behandlung von

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Die abfallrechtlichen Betreiberpflichten stehen auch nicht unter dem Vorbehalt finanziellen Leistungsvermögens, so dass die hier streitige Beprobungs- und Untersuchungsanordnung selbst dann nicht offensichtlich rechtswidrig wäre, wenn sie die Antragstellerin bis an die Grenze der Existenzfähigkeit belasten würde (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 4. Februar 1991 - 10 S 1580/90 - NVwZ-RR 1991 S. 540 ), was vorliegend zudem nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden ist; so erscheint die auf die Antragstellerin angeblich zukommende Kostenlast von über 100.000,-- DM angesichts der geschätzten Ersatzvornahmekosten von 30.000,-- DM wenig plausibel.
  • VGH Hessen, 20.02.1996 - 14 TG 430/95

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Anordnung der sofortigen Betriebsschließung

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Der Senat hat jedoch für den Fall, dass durch eine solche Fristsetzung erkennbar nicht ein zeitliches Hinausschieben der Grundverpflichtung, sondern die Einräumung einer Zwangsvollstreckungsabwendungsfrist geregelt werden soll, die Wiederholung einer solchen Fristsetzung in der Zwangsmittelandrohung als noch mit den gesetzlichen Anforderungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG vereinbar angesehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 - GewArch 1996 S. 291), so dass dies auch noch für die hier erfolgte ausdrückliche Bezugnahme in der Zwangsmittelandrohung angenommen werden kann.
  • VGH Hessen, 04.02.1985 - 4 OE 24/83
    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Soweit sie dagegen die Räumungsanordnung hinsichtlich der ausgeschlachteten verwertbaren Teile nicht befolgt hat, wäre sie voraussichtlich unterlegen, weil die auf Stilllegung und Räumung eines formell und materiell illegal betriebenen Autowrackplatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG gerichtete Verfügung nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1996 auch diese im Rahmen der betrieblichen Einheit gewonnenen Teile zu Recht als Autowrackteile mit umfasste (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 4. Februar 1985 - 4 OE 24/83 - NUR 1986 S. 125).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.1993 - 2 L 78/92

    Zum Verhältnis von Wasserrecht und Abfallrecht bei der Erkundung von (illegalen)

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Diese Betrachtungsweise wird dadurch bestätigt, dass die Durchführung entsprechender Untersuchungsmaßnahmen in Bezug auf Bodenverunreinigungen nach einer wohl schon 1989 insbesondere im Rahmen der Diskussion des Altlastenrechts im Vordringen befindlichen Auffassung (vgl. Schink, DVBl. 1989 S. 1182) dem potentiell Sanierungspflichtigen unter nahezu gleichen Voraussetzungen auf eigene Kosten aufgegeben werden kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. August 1990 - 8 S 1740/90 - NVwZ 1991 S. 491 f., Urteil vom 8. Februar 1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993 S. 298 ; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Januar 1993 - 2 L 78/92 - NVwZ-RR 1994 S. 75 , Urteil vom 30. Januar 1995 - 2 L 48/91 - NVwZ-RR 1995 S. 567; OVG NW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 - DÖV 1996 S. 1049).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1990 - 8 S 1740/90

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von Bodenuntersuchungen gegenüber dem

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Diese Betrachtungsweise wird dadurch bestätigt, dass die Durchführung entsprechender Untersuchungsmaßnahmen in Bezug auf Bodenverunreinigungen nach einer wohl schon 1989 insbesondere im Rahmen der Diskussion des Altlastenrechts im Vordringen befindlichen Auffassung (vgl. Schink, DVBl. 1989 S. 1182) dem potentiell Sanierungspflichtigen unter nahezu gleichen Voraussetzungen auf eigene Kosten aufgegeben werden kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. August 1990 - 8 S 1740/90 - NVwZ 1991 S. 491 f., Urteil vom 8. Februar 1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993 S. 298 ; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Januar 1993 - 2 L 78/92 - NVwZ-RR 1994 S. 75 , Urteil vom 30. Januar 1995 - 2 L 48/91 - NVwZ-RR 1995 S. 567; OVG NW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 - DÖV 1996 S. 1049).
  • VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91

    Abfallrecht: Sanierung von Altlasten - Anordnung von Probebohrungen -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 8 S 515/92

    Inanspruchnahme und Auswahl von Störern; Vollziehung eines Verwaltungsaktes und

  • VGH Hessen, 14.11.1991 - 7 TH 12/89

    Sanierung von Gewässerverunreinigung und Bodenverunreinigungen; Altlast,

  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 6.91

    Abfall - Sicherheitsleistung - Altanlagen

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.1995 - 2 L 48/91

    Voraussetzungen der Abwälzung der Kosten der Gefahrerforschung nach

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1987 - 14 S 795/87

    Aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung im

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 100.79

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung auf Beseitigung einer Abfallbeseitigungsanlage -

  • VGH Hessen, 02.04.1990 - 7 TH 4059/87

    Keine Zuständigkeit der Wasserbehörden bei Sanierung von Altlastenfällen

  • VGH Hessen, 11.10.1990 - 14 TH 2428/90

    Zur Pflicht, Maßnahmen zur Erforschung eines Altlastenverdachts vorzunehmen und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.1996 - 5 A 3812/92

    Wird der Gefahrenverdacht (nachträglich) widerlegt, besteht kein Anspruch der

  • VGH Hessen, 10.07.1984 - IX OE 98/81
  • OVG Hamburg, 03.07.1984 - Bs VI 41/84
  • VG Neustadt, 23.07.2012 - 4 L 625/12

    Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässig

    Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (OVG Thüringen, NVwZ-RR 2004, 393; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 463).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2004 - 2 S 340/04

    Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Sachentscheidung

    Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist - ungeachtet eines nicht einheitlichen Begründungsansatzes - dementsprechend auch allgemein anerkannt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage immer dann entfällt, wenn auch der Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. dazu die oben Genannten und auch J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. A., § 80 RdNr. 23; P. Stelkens/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, § 80 RdNr. 25; ferner OVG NW, Beschluss vom 15.5.2003, DÖV 2003, 864; HessVGH, Beschluss vom 13.3.1997, NVwZ-RR 1998, 463, vgl. auch die Nachweise bei Emrich a.a.O.).
  • OVG Thüringen, 18.11.2003 - 3 EO 381/02

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; Verwaltungsprozessrecht; Kosten; aufschiebende

    Die sofortige Vollziehbarkeit des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO erfasst mithin nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen - wie hier - unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 S 6/94 - NVwZ-RR 1995, 433 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 -, ESVGH 47, 313 f. = NVwZ-RR 1998, 463 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 -12 B 10792/03 -, zitiert nach Juris, in Fortführung des Beschlusses vom 10. April 1991 -6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221 f. zur Kostenanforderung im Widerspruchsverfahren; VG Meiningen, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 2 E 965/01.Me - zitiert nach Juris; Emrich, Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen, in: NVwZ 2000, 163 ff.; Grams, Gilt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nur für sog. isolierte Kostenanforderungen oder insbesondere auch für solche von Verwaltungsgebühren bei abgelehntem Bauantrag?, in: KStZ 1995, 107 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2003 - 9 B 1517/02

    Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ; Anforderung von öffentlichen Abgaben

    einerseits etwa: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.4.1991, a.a.O. (sofortige Vollziehbarkeit eines Kostenfestsetzungsbescheides betr. eine Widerspruchsgebühr trotz aufschiebender Wirkung der Klage gegen die zugrunde liegende Sachentscheidung); OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 S 6/94 -, NVwZ-RR 1995, 433 f. (sofortige Vollziehbarkeit eines Gebührenbescheides für die Ablehnung eines Baugenehmigungsantrages trotz Klageerhebung auf Erteilung der Genehmigung); Hess. VGH, Beschluss vom 13.3.1997 - 14 TG 4045/96 -, NVwZ-RR 1998, 463 (sofortige Vollziehbarkeit einer Heranziehung zu Verwaltungskosten und -auslagen im Zusammenhang mit einer im selben Bescheid verfügten und angefochtenen, nicht vollziehbaren abfallrechtlichen Anordnung), und vom 23.3.1999 - 4 TG 506/99 -, ZfBR 1999, 358 (ein sowohl gegen die teilweise Ablehnung eines Bauantrages als auch die im selben Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung gerichteter Widerspruch entfaltet gegen Letztere auch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese hinsichtlich der Sachentscheidung zukommt); Nds. OVG, Beschluss vom 19.5.1992 - 3 M 1398/92 - (sofortige Vollziehbarkeit der Kostenentscheidung, wenn lediglich diese angefochten und die Sachentscheidung bestandskräftig ist); andererseits u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.5.1987 - 14 S 795/87 -, unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 7.4.1986 - 14 S 833/86 - (aufschiebende Wirkung einer Klage auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr); Hamb. OVG, Beschluss vom 3.7.1984 - OVG Bs VI 41/84 -, DÖV 1985, 206 (aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sachentscheidung erfasst auch die Kostenentscheidung zum Widerspruchsbescheid); Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.1974 - VI OVG B 135/73 -, OVGE 30, 382 (aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage auch im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2003 - 12 B 10792/03

    Gebührenrecht, Gebühr, Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsprozess,

    Vielmehr durchbricht beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Regel des § 80 Abs. 1 VwGO und nicht umgekehrt (ebenso HessVGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 - NVwZ-RR 1998, 463).
  • VG Neustadt, 09.03.2009 - 4 L 100/09

    Gaststättenrecht; Verwaltungsprozessrecht

    Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (OVG Thüringen, NVwZ-RR 2004, 393; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 463).
  • VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15

    Rückzahlung von angenommenen Geldern

    Das Verwaltungsgericht hat damit zunächst ausgehend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG - bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bezüglich der Festsetzung der Gebühr (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.1997 - 14 TG 4045/96 -, ESVGH 47, 313) - in nicht zu beanstandender Weise eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung nach § 37 Abs. 1 KWG - Abwicklung der Geschäfte - mit den vorgetragenen Interessen der Antragstellerin, von dem Vollzug der angefochtenen Anordnung zunächst verschont zu werden, vorgenommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2005 - 2 S 127.05

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Antrag auf Wiederherstellung der

    Denn eine Kostenanforderung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, wenn sie - wie hier - als Nebenentscheidung zu einer noch nicht bestandskräftigen Sachentscheidung ergangen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994, NVwZ-RR 1995, 433, 434; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 B 252/01.Z - VGH Kassel, Beschluss vom 13. März 1997, NVwZ-RR 1998, 463).
  • VGH Hessen, 17.05.2001 - 8 TZ 716/01

    Unselbständige Kostenanforderung - sofortige Vollziehbarkeit

    Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 - NVwZ-RR 1998, 463; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 - NVwZ-RR 1992, 221 f.; Emrich, NVwZ 2000, 163 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2000 - 2 M 13/00

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs i.R.e. Verfahrens

    Soweit mit "öffentlichen Kosten" gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch Verwaltungsgebühren und -auslagen erfasst sind, will der Gesetzgeber den mit einer (bestimmten) Sachentscheidung verbundenen Aufwand der Verwaltung erfassen und dessen Abdeckung sichern (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 13.03.1997, 14 TG 4045/96, NVwZ-RR 1998, 463).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 11 S 89.16

    Prüfungsumfang bei begehrter Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen

  • VG Gelsenkirchen, 03.04.2013 - 9 L 151/13

    Aufschiebende Wirkung; isolierte Kostenfestsetzung

  • VG Neustadt, 23.04.2003 - 3 L 760/03
  • VG Potsdam, 26.06.2001 - 4 L 470/00

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Kostenbescheid;

  • VGH Hessen, 23.03.1999 - 4 TG 506/99
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