Rechtsprechung
LAG Köln, 15.06.2007 - 14 Ta 143/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
PKH-Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 121 Abs. 3 ZPO
PKH-Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschränkung der Bedingungen bei der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; Möglichkeit der Einordnung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz zwar nicht am Ort des Gerichts, aber im Bezirk des Gerichts als einen auswärtigen Rechtsanwalt; Beschwerde gegen die ...
- Wolters Kluwer
- Judicialis
ZPO § 121 Abs. 3
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 121 Abs. 3
Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts bei der Prozesskostenhilfe - keine Auswärtigkeit bei Kanzleisitz im Gerichtsbezirk - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 16.03.2007 - 5 Ca 413/07
- LAG Köln, 15.06.2007 - 14 Ta 143/07
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03
Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort …
Auszug aus LAG Köln, 15.06.2007 - 14 Ta 143/07
Der Rechtsbehelf ist statthaft, denn Einschränkungen im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses können mit der Beschwerde angefochten werden (siehe BAG, Beschluss vom 18.07.2007 - 3 AZB 65/03 -, NJW 2005, Seite 3083 f.).
- LAG Köln, 26.07.2007 - 11 Ta 166/07
Einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe
"Auswärtig" in diesem Sinne ist ein Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, in dem das streitgegenständliche Verfahren geführt wird (wie LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - 14 Ta 143/07).Der Rechtsbehelf ist statthaft, da Einschränkungen im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses mit der Beschwerde angefochten werden können (BAG, Beschluss vom 18.07.2005 - 3 ABR 65/03, AP Nr. 3 zu § 121 ZPO, zu II. 1. der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - 14 Ta 143/07, zu II. 1. der Gründe).
"Auswärtig" in diesem Sinne ist aber nach Auffassung der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einer Entscheidung vom 15.06.2007, die auch von der erkennenden Kammer vollinhaltlich geteilt wird, allein ein Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, in dem das streitgegenständliche Verfahren geführt wird (LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - 14 Ta 143/07, zu II. 2. der Gründe).
- LAG München, 07.09.2009 - 8 Ta 272/09
Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts
Ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz zwar nicht am Ort, aber im Bezirk des Gerichts hat, kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO n. F. nicht als auswärtiger Anwalt im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden (ebenso LAG Köln 15.06.2007 - 14 Ta 143/07 - und 26.07.2007 -11 Ta 126/07 -, beide dokumentiert in Juris; zum Anspruch auf Reisekosten des im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts vgl. OLG Nürnberg 06.10.2004 - 10 WF 3403/04 - MDR 2005, 539;… Zöller/Philippi, aaO., § 121 Rn. 13 a - jew. m. w. N.).