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   LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15   

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https://dejure.org/2016,21949
LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15 (https://dejure.org/2016,21949)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15 (https://dejure.org/2016,21949)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 14 TaBV 2163/15 (https://dejure.org/2016,21949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Daten von persönlichen Zielvereinbarungen aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 80 Abs. 2
    Anspruch des Betriebsrats auf Herausgabe von Daten zu Zielvereinbarungen

  • rechtsportal.de

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Daten von persönlichen Zielvereinbarungen aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (vgl. z.B. BAG, 06.05.2003, 1 ABR 13/02, NZA 2003, 1348 ; BAG, 23.03.2010, 1 ABR 81/08, NZA 2011, 811 und BAG, 07.02.2012, 1 ABR 46/10, NZA 2012, 744 mwN).

    Seine Wahrnehmung steht nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes nicht zur Disposition der Arbeitnehmer (vgl. BAG, 07.02.2012, 1 ABR 46/10, NZA 2012, 744 ).

    Die Einsichtsgewährung stellt daher keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (vgl. BAG, 07.02.2012, 1 ABR 46/10, NZA 2012, 744 und BAG, 14.01.2014, 1 ABR 54/12, NZA 2014, 738 ).

    Der Arbeitgeber ist nicht befugt, sich gegenüber dem Anspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG auf Grundrechte von Arbeitnehmern zu berufen (vgl. BAG, 07.02.2012, 1 ABR 46/10 und BAG, 14.01.2014, 1 ABR 54/12, jeweils aaO.).

    Auf Grundrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat nicht berufen (BAG, 07.02.2012, 1 ABR 46/10, NZA 2012, 744 und BAG, 14.01.2014, 1 ABR 54/12, NZA 2014, 738 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015 - 3 TaBV 16/15

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    Durch die Benennung der GBV und der auf dieser Basis vereinbarten Zielvereinbarung ist der Anspruch im Antrag sachlich und damit auch zeitlich limitiert worden, indem er mit der Laufzeit der GBV und der Einstellung von auf dieser Basis vereinbarten Zielvereinbarungen endet (vgl. ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15, zitiert aus juris, in einem Parallelfall).

    Dies folgt bereits aus der Zielsetzung der GBV, die maßgeblich im Bereich der Personalentwicklung und der leistungsorientierten Beförderung angesiedelt ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15, zitiert aus juris).

    (1) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) reicht eine anonymisierte Unterrichtung für die Überwachung der sich aus der GBV ergebenden Pflichten nicht aus, sondern der Beteiligte zu 1) benötigt hierfür die Namen der Arbeitnehmer (vgl. im Ergebnis ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15, LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -, 06.11.2015, 12 TaBV 5/15 und LAG München, 15.12.2015, 9 TaBV 60/15; anderer Ansicht LAG Baden-Württemberg, 20.10.2015, 8 TaBV 3/15 und LAG Hamburg, 03.12.2015, 7 TaBV 6/15).

    Dasselbe gilt für die Anweisung an den Systemadministrator in Ungarn (vgl. ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15 und LAG Hamburg, 03.12.2015, 7 TaBV 6/15).

    Vorliegend sind Handlungsoptionen je nach dem Ergebnis durch die Vorlage der Unterlagen gewonnene Erkenntnisse aus dem Jahr 2014 für den Beteiligten zu 1) durchaus denkbar, so dass seine Überwachungsaufgabe noch nicht als abgeschlossen abgesehen werden kann, sondern er der begehrten Informationen bedarf (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15).

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 54/12

    Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    Nachdem die Beteiligte zu 2) das Recht des Beteiligten zu 1) auf Erteilung der begehrten Auskünfte von Anfang an bestritten hat, besteht die Besorgnis, sie werde sich ohne gerichtliche Entscheidung auch künftig ihrer Verpflichtung entziehen (vgl. entsprechend z. B. BAG, 06.05.2003, 1 ABR 13/02, NZA 2003, 1348 und BAG, 14.01.2014, 1 ABR 52/12, NZA 2014, 738 ).

    Die Einsichtsgewährung stellt daher keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (vgl. BAG, 07.02.2012, 1 ABR 46/10, NZA 2012, 744 und BAG, 14.01.2014, 1 ABR 54/12, NZA 2014, 738 ).

    Der Arbeitgeber ist nicht befugt, sich gegenüber dem Anspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG auf Grundrechte von Arbeitnehmern zu berufen (vgl. BAG, 07.02.2012, 1 ABR 46/10 und BAG, 14.01.2014, 1 ABR 54/12, jeweils aaO.).

    Auf Grundrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat nicht berufen (BAG, 07.02.2012, 1 ABR 46/10, NZA 2012, 744 und BAG, 14.01.2014, 1 ABR 54/12, NZA 2014, 738 ).

  • BAG, 16.08.2011 - 1 ABR 22/10

    Betriebsrat - Zuständigkeit - Unterrichtung - Online-Zugriff

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    Nur dieser hat einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 BetrVG auf Vorlage solcher Unterlagen, die für die Erledigung dieser Aufgabe erforderlich sind (vgl. BAG, 16.08.2011, 1 ABR 22/10, NZA 2012, 342 ).

    Die Voraussetzungen dieses Informationsrechts, mit dem eine entsprechende Informationspflicht des Arbeitgebers korrespondiert, hat der Betriebsrat darzulegen (vgl. BAG, 16.08.2011, NZA 2012, 342 ).

    Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (vgl. BAG, 16.08.2011, 1 ABR 22/10, NZA 2012, 342 ).

    Das kann zur Folge haben, dass eine Unterlage gegebenenfalls nur in Auszügen zur Verfügung zu stellen ist, soweit in ihr Informationen verkörpert sind, auf die sich der Vorlageanspruch des Betriebsrats nicht erstreckt (BAG, 16.08.2011, 1 ABR 22/10, NZA 2012, 342 ).

  • LAG Hamburg, 03.12.2015 - 7 TaBV 6/15

    Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Vorlage anonymisierter Zielvereinbarungen im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    (1) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) reicht eine anonymisierte Unterrichtung für die Überwachung der sich aus der GBV ergebenden Pflichten nicht aus, sondern der Beteiligte zu 1) benötigt hierfür die Namen der Arbeitnehmer (vgl. im Ergebnis ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15, LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -, 06.11.2015, 12 TaBV 5/15 und LAG München, 15.12.2015, 9 TaBV 60/15; anderer Ansicht LAG Baden-Württemberg, 20.10.2015, 8 TaBV 3/15 und LAG Hamburg, 03.12.2015, 7 TaBV 6/15).

    Dasselbe gilt für die Anweisung an den Systemadministrator in Ungarn (vgl. ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15 und LAG Hamburg, 03.12.2015, 7 TaBV 6/15).

    Dies hindert die Beteiligte zu 2) nicht daran, von der jeweils für die Zielvereinbarung zuständigen Führungskräften die vom Beteiligten zu 1) benötigten Angaben einzufordern, um so ihrer Auskunftspflicht nachkommen zu können (vgl. ebenso LAG Hamburg, 03.12.2015, 7 TaBV 6/15).

  • LAG München, 15.12.2015 - 9 TaBV 60/15

    Auskunft über bereits abgeschlossene Zielvereinbarungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    (1) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) reicht eine anonymisierte Unterrichtung für die Überwachung der sich aus der GBV ergebenden Pflichten nicht aus, sondern der Beteiligte zu 1) benötigt hierfür die Namen der Arbeitnehmer (vgl. im Ergebnis ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15, LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -, 06.11.2015, 12 TaBV 5/15 und LAG München, 15.12.2015, 9 TaBV 60/15; anderer Ansicht LAG Baden-Württemberg, 20.10.2015, 8 TaBV 3/15 und LAG Hamburg, 03.12.2015, 7 TaBV 6/15).

    Dem vereinbarten oder festgelegten Ziel selbst kann nicht entnommen werden, welche Umstände in Zielfindungsprozess berücksichtigt wurden und zur Festlegung gerade dieses Ziels geführt haben (vgl. ebenso LAG München, 15.12.2015, 9 TaBV 60/15, vom Beteiligten zu 1) in Ablichtung zur Akte gereicht).

    Die möglichen Hilfskriterien, wie z. B. Band und Position Title bilden diese Kriterien, die nach der GBV zu berücksichtigen sind, wie tätigkeitsbezogene persönliche Stärken oder Leistungseinschränkungen, nicht ab (vgl. LAG München, 15.12.2015, 9 TaBV 60/15).

  • BAG, 21.10.2003 - 1 ABR 39/02

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    Die Frage, ob der Betriebsrat Auskünfte für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum verlangen kann, ist keine Frage des Rechtsschutzinteresses und damit der Zulässigkeit des Antrages sondern eine Frage der Begründetheit des Antrages - der Erforderlichkeit der begehrten Auskunft (vgl. z. B. BAG, 21.10.2003, 1 ABR 39/02, NZA 2004, 936 ; BAG, 10.10.2006, 1 ABR 68/05, NZA 2007, 99 und BAG, 19.02.2008, 1 ABR 84/06, NZA 2008, 1078 ).

    Weder kann dieser wirksam auf sie verzichten, noch können diese gesetzlichen Rechte des Betriebsrats durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder durch eine Konzernbetriebsvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden, wenn nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit vorsieht (vgl. entsprechend BAG, 21.10.2003, 1 ABR 39/02, NZA 2004, 936 für tarifvertragliche Regelungen und BAG, 19.02.2008, 1 ABR 84/06, NZA 2008, 1078 für Regelungen in Betriebsvereinbarungen).

    Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (vgl. BAG, 21.10.2003, 1 ABR 39/02, NZA 2004, 936 und BAG, 10.10.2006, 1 ABR 68/05, NZA 2007, 99 ).

  • BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    Die Frage, ob der Betriebsrat Auskünfte für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum verlangen kann, ist keine Frage des Rechtsschutzinteresses und damit der Zulässigkeit des Antrages sondern eine Frage der Begründetheit des Antrages - der Erforderlichkeit der begehrten Auskunft (vgl. z. B. BAG, 21.10.2003, 1 ABR 39/02, NZA 2004, 936 ; BAG, 10.10.2006, 1 ABR 68/05, NZA 2007, 99 und BAG, 19.02.2008, 1 ABR 84/06, NZA 2008, 1078 ).

    (1) "Zu Gunsten" der Arbeitnehmer gilt eine Betriebsvereinbarung auch dann, wenn sie einschränkende Voraussetzungen für die Ausübung des Weisungsrechts oder die Wahrnehmung sonstiger Befugnisse durch den Arbeitgeber regelt (vgl. BAG, 19.02.2008, 1 ABR 84/06, NZA 2008, 1078 ).

    Weder kann dieser wirksam auf sie verzichten, noch können diese gesetzlichen Rechte des Betriebsrats durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder durch eine Konzernbetriebsvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden, wenn nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit vorsieht (vgl. entsprechend BAG, 21.10.2003, 1 ABR 39/02, NZA 2004, 936 für tarifvertragliche Regelungen und BAG, 19.02.2008, 1 ABR 84/06, NZA 2008, 1078 für Regelungen in Betriebsvereinbarungen).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    Die von der Beteiligten zu 2) angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 (6 P 1/13) treffe keine Aussage zu dem hier vorliegenden Sachverhalt.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 (6 P 1/13, NZA-RR 2014, 387 ) steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil für die Auskunftserteilung der Dienststelle an den Personalrat andere, strengere Grundsätze gelten als für die Auskunftserteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat.

  • BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15
    Die Frage, ob der Betriebsrat Auskünfte für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum verlangen kann, ist keine Frage des Rechtsschutzinteresses und damit der Zulässigkeit des Antrages sondern eine Frage der Begründetheit des Antrages - der Erforderlichkeit der begehrten Auskunft (vgl. z. B. BAG, 21.10.2003, 1 ABR 39/02, NZA 2004, 936 ; BAG, 10.10.2006, 1 ABR 68/05, NZA 2007, 99 und BAG, 19.02.2008, 1 ABR 84/06, NZA 2008, 1078 ).

    Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (vgl. BAG, 21.10.2003, 1 ABR 39/02, NZA 2004, 936 und BAG, 10.10.2006, 1 ABR 68/05, NZA 2007, 99 ).

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

    Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit

  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 81/08

    Betriebsrat - Unterrichtungsanspruch

  • LAG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - 8 TaBV 3/15

    Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats zu einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • BAG - 1 ABR 52/12 (anhängig)
  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581

    Übermittlung von sozialen Auswahlinformationen unterlegener Mitbewerber unter

    Es ist zu sehen, dass sowohl in der personalvertretungsrechtlichen (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - NZA-RR 2014, 387 Rn. 39 ff.) als auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (LAG Berlin-Bbg, B.v. 4.5.2016 - 14 TaBV 2163/15 - juris Rn. 151 f.) betont wird, dass - im Hinblick auf die unmittelbare Grundrechtsbindung im Bereich staatlicher Verwaltung - für die Auskunftserteilung der Dienststelle an den Personalrat andere, strengere Grundsätze gelten als für die Auskunftserteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat.
  • LAG Düsseldorf, 25.08.2016 - 11 TaBV 36/15

    Auskunftsanspruch des Betriebsrates zu Zielvereinbarungen

    Haben der Vorgesetzte und der Mitarbeiter eine Priorisierung nicht vorgenommen, entfällt naturgemäß die Mitteilung (vgl. auch LAG C.-Brandenburg 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15 - Rn. 158).
  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 41/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2016 - 14 TaBV 2163/15 - aufgehoben.
  • LAG Köln, 12.08.2016 - 4 TaBV 3/16

    Auskunftsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen

    Haben der Vorgesetzte und der Mitarbeiter eine Priorisierung nicht vorgenommen, entfällt naturgemäß die Mitteilung (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15 - Rn. 158).
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