Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 14 U 15/12   

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https://dejure.org/2012,46318
OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,46318)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.06.2012 - 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,46318)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Juni 2012 - 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,46318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Rückforderungsansprüche nach § 89 a I 2 HGB gegenüber einem Bausparkassen-Bezirksleiter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen des Bezirksleiters einer Bausparkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Provisionsvorschüssen des Bezirksleiters einer Bausparkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Kündigungserschwernis, Kündigungserschwerung, Pflicht zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenen Vorschusszahlungen als Beschränkung des Kündigungsrechts, Inhaltskontrolle von Vorschussvereinbarungen, kontrollfreie Abrede, ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99

    Form und Umfang des Buchauszuges

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 14 U 15/12
    a) Sinn und Zweck eines Buchauszuges ist es, dass der Handelsvertreter Klarheit über seine Provisionsansprüche gewinnen und die vom Unternehmer erteilte oder zu erteilende Provisionsabrechnung nachprüfen kann (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Demgegenüber dienen die Kontrollrechte aus § 87 c HGB dazu, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung eigener Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 21).

    Der Vertreter muss darum auch darüber unterrichtet werden, wann und aus welchem Grund ein von ihm vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 26).

    Das Datum der Stornierung ist schon deshalb von Bedeutung, weil bei einer nach Bezahlung der Prämie vorgenommenen Stornierung der unbedingte entstandene Provisionsanspruch nur noch unter engen Voraussetzungen entfallen kann (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 26).

    Es wäre aber ein für den Vertreter nicht zumutbares Prozessrisiko, wenn er Provisionsansprüche einklagen müsste, bei denen schon nach der Art des Stornierungsgrundes eindeutig ist, dass der Provisionsanspruch weggefallen ist (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 26).

    Angaben dazu, welche Schritte das Unternehmen im Falle einer Stornierung des Vertrages zur Erhaltung des Vertrages ergriffen hat, sind für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters deshalb von Bedeutung, weil das Unterlassen solcher Maßnahmen dazu führen kann, dass die Nichtausführung des Vertrages im Sinne von § 87 a Abs. 111 S. 2 HGB vom Unternehmen zu vertreten ist (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 27).

  • OLG Hamburg, 17.03.2000 - 14 U 77/99

    Auflegung einer Vorschussvereinbarung mit einem Handelsvertreter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 14 U 15/12
    Die Parteien hielten es also gerade für möglich, dass der Beklagte die Vorschüsse durch Verrechnung mit Provisionen nicht würde zurückzahlen können, und regelten diesen Fall dahingehend, dass der Beklagte zum Ausgleich eines etwaigen Negativsaldos verpflichtet sein sollte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 31).

    Die gesetzlich gewährleistete Freiheit, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, wird unzulässig beschränkt, wenn an die Kündigung des Vertreters die Vertragsbeendigung erschwerende oder praktisch unmöglich machende finanzielle Nachteile geknüpft werden (OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28).Dabei müssen derartige Nachteile nicht unmittelbar an die Kündigung geknüpfte Vertragsstrafen sein; vielmehr kann eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen oder auch bei Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/09, zitiert nach juris, Rn. 39; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28).

    Legitim sind dabei insbesondere Vorschussleistungen, die sich auf einen kürzeren Zeitraum zu Beginn des Vertragsverhältnisses beschränken (OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99).

  • OLG Frankfurt, 31.05.1983 - 11 U 13/81

    Provisionsanspruch des Bausparkassenvertreters bei notleidenden Verträgen,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 14 U 15/12
    Die bloße Weigerung des Bausparers zur Zahlung der Abschlussprämie lässt den Provisionsanspruch des Bausparkassenvertreters nicht entfallen, solange es der Bausparkasse möglich und zumutbar ist, die Durchführung des Vertrages durchzusetzen (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.1983, 11 U 13/81, zitiert aus MDR 1983, 844).
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2010 - 1 U 113/09

    Handelsvertretervertrag: Beschränkung der Kündigungsfreiheit durch die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 14 U 15/12
    Die gesetzlich gewährleistete Freiheit, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, wird unzulässig beschränkt, wenn an die Kündigung des Vertreters die Vertragsbeendigung erschwerende oder praktisch unmöglich machende finanzielle Nachteile geknüpft werden (OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28).Dabei müssen derartige Nachteile nicht unmittelbar an die Kündigung geknüpfte Vertragsstrafen sein; vielmehr kann eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen oder auch bei Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/09, zitiert nach juris, Rn. 39; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28).
  • BGH, 19.01.2023 - VII ZR 787/21

    Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters; Vorschusszahlung auf

    Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung des Handelsvertreters vorsehen (vgl. OLG München, Urteil vom 9. März 2017 - 23 U 2601/16 Rn. 33, ZVertriebsR 2017, 177; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2016 - 19 U 156/15 Rn. 23, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. März 2015 - 13 U 71/14 Rn. 20, ZVertriebsR 2015, 247; Urteil vom 24. Juli 2012 - 13 U 118/11 Rn. 20, IHR 2013, 79; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juni 2012 - 14 U 15/12 Rn. 83, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 U 113/09 Rn. 39, VersR 2011, 526; OLG Hamburg, Urteil vom 17. März 2000 - 14 U 77/99, juris Rn. 28).

    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährung eines der Höhe nach begrenzten Darlehens an den Handelsvertreter zur Finanzierung eines bestimmten Bedarfs ergangenen Entscheidungen, wonach sich die Unwirksamkeit der Abrede nur auf die vereinbarte Fälligkeit, nicht jedoch auf den auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Anspruch bezieht (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 25. August 2017 - 19 U 19/17, juris [Neuerwerb von Möbeln für die Agentur]; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juni 2012 - 14 U 15/12 Rn. 86 f., juris [Anschubfinanzierung]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 U 113/09, VersR 2011, 526 [zweckgebundenes Darlehen] und OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 U 111/09, VersR 2010, 609 [Erwerb von Unternehmensbeteiligung zum Aufbau einer Vertriebsstruktur]), sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • LG Köln, 25.05.2016 - 2 O 230/15

    Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eines Versicherungsvertreters i.R.e.

    Die Rückzahlungsverpflichtung ist nach Auffassung des Gerichts auch keine unzulässige Beschränkung der in § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB normierten Kündigungsfreiheit und deshalb nicht nach § 134 BGB unwirksam (vgl. dazu OLG Oldenburg v. 30.3.2015 - 13 U 71/14, NJW-RR 2015, 1071; OLG Frankfurt v. 1.6.2012 - 14 U 15/12; OLG Düsseldorf v. 1.8.2013 - I-16 U 183/12; a.A. OLG Karlsruhe v. 18.2.2010 - 1 U 113/09).

    Es handelt sich hier um eine zulässige Anschubfinanzierung (OLG Frankfurt v. 1.6.2012 - 14 U 15/12, juris).

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2013 - 16 U 183/12

    Zulässigkeit der Rückforderung von Provisionsvorschüssen nach Ende eines

    Die gesetzlich gewährleistete Freiheit, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, wird unzulässig beschränkt, wenn an die Kündigung des Vertreters die Vertragsbeendigung erschwerende oder sie praktisch unmöglich machende finanzielle Nachteile geknüpft werden (OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.06.2012, 14 U 15/12, zitiert nach juris Rdn. 82).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2021 - 16 U 187/20

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages über nicht verdiente Provisionsvorschüsse

    Die gesetzlich gewährleistete Freiheit, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, wird unzulässig beschränkt, wenn an die Kündigung des Vertreters die Vertragsbeendigung erschwerende oder sie praktisch unmöglich machende finanzielle Nachteile geknüpft werden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. März 2000, Az.: 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juni 2012, Az.: 14 U 15/12, zitiert nach juris, Rn. 82).
  • LG Freiburg, 15.02.2019 - 11 O 244/17

    Handelsvertretervertrag: Beschränkung der Kündigungsfreiheit durch Rückforderung

    Es handelt sich nicht lediglich um eine kurzfristige Anschubfinanzierung (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil v. 01.06.2012 - 14 U 15/12 -, juris: 6 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit auf Wunsch des Vertreters um weitere 6 Monate; OLG Hamburg, a.a.O.), sondern um ein über längere Zeit gewährtes Investitionsdarlehen, mit dem die Hauptschuldnerin an die Klägerin gebunden wurde und das nicht nur zu einer überschaubaren und nicht übermäßig belastenden Rückzahlungsverpflichtung führt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.: 36.000,00 EUR).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12, 14 U 15/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36553
OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12, 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,36553)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2012 - 14 U 12/12, 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,36553)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. November 2012 - 14 U 12/12, 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,36553)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 171; HGB § 172
    Haftung eines Kommanditisten eines Fonds für gegen ihn gerichtete Darlehensansprüche der Gründungskommanditistin

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensansprüche der finanzierenden Bank

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    HGB § 171; HGB § 172 Abs. 2
    Haftung der Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensansprüche der finanzierenden Bank

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einlage, Einlagenrückgewähr, Gesellschafter, Kapitalerhaltung, Klage der Gesellschafter als Dritte gegen die GmbH, Klage der GmbH gegen Gesellschafter als Dritte, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Treuepflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewinnausschüttung bei Herabminderung des Kapitalkontos unter Einlage begründet Haftung des Kommanditisten eines Fonds gegenüber Gründungskommanditistin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2013, 750
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 206/81

    Haftung der Gesellschafter für Forderungen eines Mitgesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Grundsätzlich muss sich ein Gesellschafter-Gläubiger, der einen anderen Gesellschafter aus einer Drittgläubigerforderung in Anspruch nimmt, zwar seinen Verlustanteil anrechnen lassen, da der Gesellschafter-Gläubiger auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).

    Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im Allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich und kann wie dieser seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (vgl. BGH WM 1970, 280, juris Rz. 8; BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 31).

    Da der Gesellschafter-Gläubiger allerdings auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte, muss er diesen Verlustanteil unmittelbar bei Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Gesellschafter abziehen (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).

    Die Frage, ob und unter welchen Umständen der Gesellschafter-Gläubiger sich vor der Inanspruchnahme des Mitgesellschafters an die Gesellschaft halten muss, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung WM 1980, 280 ausdrücklich offen gelassen (juris R. 8), in der Entscheidung ZIP 1983, 51 nicht diskutiert.

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dem stehe der Grundsatz des § 707 BGB nicht entgegen, da die persönliche Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten neben der gesellschaftsvertraglich festgelegten Beitragspflicht stehe und die Erstattungspflicht im Verhältnis unter den Gesellschaftern die mittelbare Folge dieser persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern darstelle (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 9).

    Im Verhältnis unter den Gesellschaftern sei von Bedeutung, dass die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich aus der Gesellschaftskasse zu begleichen seien und dass sich deshalb der einzelne Gesellschafter wegen seines Erstattungsanspruchs zunächst auch an die Gesellschaftskasse halten müsse (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 10).

    In einer weiteren Entscheidung, die im Leitsatz ausdrücklich als Klarstellung zu der Entscheidung BGHZ 37, 299 und BGH NJW 1980, 339 bezeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Anspruch gegen die Mitgesellschafter nur bestehe, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen.

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2001 - 6 U 137/00
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl, § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).

    Das Oberlandesgericht Bamberg bezieht sich dabei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.01.2001 (NZG 2001, 748) sowie die zugehörige Revisionsentscheidung des BGH (NZG 2002, 119).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dieser Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Subsidiarität in Regressfällen auch für Drittgläubigerforderungen eine Subsidiarität angenommen, wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe davon ausging, dass die Gesellschaft nicht über nennenswertes Eigenvermögen verfüge und deshalb die unmittelbare Inanspruchnahme zulässig sei (NZG 2001, 748, 749).

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre Haftung nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13).

    In einer weiteren Entscheidung, die im Leitsatz ausdrücklich als Klarstellung zu der Entscheidung BGHZ 37, 299 und BGH NJW 1980, 339 bezeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Anspruch gegen die Mitgesellschafter nur bestehe, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen.

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Eine Schikane im Sinne von § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676, juris Leitsatz 3 und Rz. 9).

    Der bloße Umstand, dass Prozesse über vergleichbare Forderungen der Klägerin (Ansprüche einer Darlehensgeberin und Kommanditistin gegen die Mitgesellschafter aus dem Darlehensvertrag) geführt werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht eingenommen hat, begründet deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Zulassungsgrund (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676).

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2012 - 17 U 218/11
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl, § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).

    Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, angesichts dieser Weigerung der Streithelferin gegen diese gerichtlich vorzugehen, sondern konnte unmittelbar gegen die Kommanditisten vorgehen (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2012, BK 13; a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11, BK 8, Bl. 458, das ohne nähere Begründung der Auffassung ist, dass hiermit die subsidiäre Haftung der Gesellschafter nicht aktiviert werden könne).

  • OLG Bamberg, 08.08.2012 - 3 U 78/12

    Kapitalanlagebeteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft: Haftung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl, § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).

    Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 08.08.2012, 3 U 78/12, BK 9, Bl. 472), wonach diese Klausel einer Inanspruchnahme des Beklagten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB entgegenstehen soll, nicht.

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99

    Rückgriffsanspruch des einen Gesellschaftsgläubiger befriedigenden Kommanditisten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dies sei bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahle (BGH ZIP 2002, 394, juris Leitsatz 2 und Rz. 14).
  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08

    Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine einzelne Gerichtsentscheidung - mag sie auch von einem Obergericht stammen - eine Rechtsfrage anders beurteilt (BGH, NJW 2010, 439, juris Rz. 3; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11).
  • BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09

    BGB-Gesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters vor der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre Haftung nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13).
  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67

    Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft (KG) -

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12

    Haftung des Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds wegen teilweiser

  • BGH, 21.03.1991 - 1 StR 3/90

    Eintritt des Nötigungserfolges einer Sitzblockade

  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung eines Kommanditisten für

    Der Senat hat die Akten des vor demselben Senat anhängigen Verfahrens 14 U 12/12 beigezogen.

    Bestätigt wird dies durch die von beiden Parteien in diesem Verfahren bzw. in dem Verfahren 14 U 12/12, dessen Akten beigezogen waren, vorgelegten Jahresabschlüsse der Streithelferin.

    Im Jahr 1995 wurde ausweislich des Jahresabschlusses (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205) ein Jahresüberschuss von 3.654.572,19 DM erzielt, wodurch die Kapitalkonten der Kommanditisten zwar erhöht wurden, aber weiterhin deutlich unterhalb der Einlage verblieben.

    Im Jahresabschluss für 1995 ist eine Ausschüttung in Höhe von 5 % für 1994 ausgewiesen sowie eine weitere Sonderausschüttung in Höhe von 2 % für 1995 (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205).

    Aus dem in dem Verfahren 14 U 12/12 als K 35 vorgelegten Jahresabschluss 2000 ist für 1999 eine Entnahme von 4, 5 % eingestellt, wie sie auch zutreffend in der Aufstellung K 16 aufgeführt ist und von der Klägerin geltend gemacht wird.

    Die Klägerin hat die erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 a und b, Bl. 394), so dass sie nicht mehr als Kommanditistin nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB haftet und somit auch keinen eigenen Verlustanteil abzuziehen hat.

    Die späteren Stundungsbewilligungen (Schreiben vom 06.02.2012, Beiakte 14 U 12/12, BK 3, Bl. 394 und Schreiben vom 01.12.2011, Beiakte 14 U 12/12, K 47, nach Bl. 310 ) nehmen den fällig gestellten Betrag von 500.000 Euro ausdrücklich von der weiteren Stundung aus.

    Einen entsprechenden Forderungsverzicht in Höhe von rund 4, 7 Mio. Euro hat die Klägerin am 31.01.2012 erklärt (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394).

    Der Betrag, auf den die Klägerin verzichtet hat, ist dem entsprechend auch geringer, weil sie folgerichtig nur einen Verzicht in Höhe von 11, 5 % bezogen auf die Einlagen der freiwillig zurückzahlenden Kommanditisten erklärt hat, mithin in Höhe von rund 4, 7 Mio. Euro (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394).

    Als Kommanditistin hat sie ihre gesamten erhaltenen Ausschüttungen ebenfalls zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 b, Bl. 394) und sich somit in vollem Umfang selbst an dem Sanierungskonzept beteiligt.

  • FG Hamburg, 16.11.2017 - 6 K 30/17

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei

    Sie ist aber dispositiv, sodass die Parteien eine abweichende Anrechnung vereinbaren können (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2012 14 U 12/12, WM 2013, 750; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 367 Rz. 2).
  • LG Berlin, 14.06.2013 - 50 S 47/12

    Gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch der Kommanditisten einer PublikumsKG

    Wird kein Gewinn erwirtschaftet, bedeutet jede Zahlung, auch wenn sie Ausschüttung genannt wird, tatsächlich keine Ausschüttung von Gewinnen, sondern faktisch eine Entnahme (OLG Stuttgart WM 2013, 750, Rn. 21 bei juris; Wagner, DStR 2008, 563, 564, zitiert nach Beck online).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.02.2013 - I-14 U 15/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5820
OLG Köln, 19.02.2013 - I-14 U 15/12 (https://dejure.org/2013,5820)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.02.2013 - I-14 U 15/12 (https://dejure.org/2013,5820)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - I-14 U 15/12 (https://dejure.org/2013,5820)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzung als Fahrschulwagen ist nicht immer ein Mangel

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gebrauchtwagenkauf: Geringfügige Nutzung als Fahrschulwagen kein Mangel

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 14.03.2018 - 20 U 2499/17

    Rückabwicklung Kaufvertrag - Aufklärungpflicht beim Gebrauchtwagenkauf

    Grundsätzlich ist nicht mitteilungspflichtig wie, wann und von wem das zum Verkauf stehende Fahrzeug beschafft wurde (Reinking/Eggert, "Der Autokauf" 13.Aufl. 2013, RZ. 3227, 3228; OLG Köln vom 19.02.2013, DAR 2013, 208 TZ. 8).
  • OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 22 U 232/16

    Fahrzeugkauf - Selbstfahrermietfahrzeug als Sachmangel

    Dieser Entscheidung lag insoweit ein erheblich abweichender Sachverhalt zugrunde, als dort eine andere Fahrzeugart (Wohnmobil) betroffen war und dort das Wohnmobil zunächst auf eine Autovermietung zugelassen worden war (vgl. auch zur Voreintragung auf eine Fahrschule: OLG Köln, Urteil vom 19.02.2013, I-14 U 15/12, DAR 2013, 208; OLG Köln, Urteil vom 11.05.1990, 3 U 212/89, NJW-RR 1990, 1144; vgl. auch Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3181 ff./3201 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36554
OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,36554)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2012 - 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,36554)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. November 2012 - 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,36554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Haftung der Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensansprüche der finanzierenden Bank

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Inanspruchnahme des Kommanditisten eines Immobilienfonds durch finanzierende Bank als Gesellschafter-Gläubiger

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    HGB § 171; HGB § 172 Abs. 2
    Haftung der Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensansprüche der finanzierenden Bank

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung eines Kommanditisten für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Der Senat hat die Akten des vor demselben Senat anhängigen Verfahrens 14 U 12/12 beigezogen.

    Bestätigt wird dies durch die von beiden Parteien in diesem Verfahren bzw. in dem Verfahren 14 U 12/12, dessen Akten beigezogen waren, vorgelegten Jahresabschlüsse der Streithelferin.

    Im Jahr 1995 wurde ausweislich des Jahresabschlusses (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205) ein Jahresüberschuss von 3.654.572,19 DM erzielt, wodurch die Kapitalkonten der Kommanditisten zwar erhöht wurden, aber weiterhin deutlich unterhalb der Einlage verblieben.

    Im Jahresabschluss für 1995 ist eine Ausschüttung in Höhe von 5 % für 1994 ausgewiesen sowie eine weitere Sonderausschüttung in Höhe von 2 % für 1995 (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205).

    Aus dem in dem Verfahren 14 U 12/12 als K 35 vorgelegten Jahresabschluss 2000 ist für 1999 eine Entnahme von 4, 5 % eingestellt, wie sie auch zutreffend in der Aufstellung K 16 aufgeführt ist und von der Klägerin geltend gemacht wird.

    Die Klägerin hat die erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 a und b, Bl. 394), so dass sie nicht mehr als Kommanditistin nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB haftet und somit auch keinen eigenen Verlustanteil abzuziehen hat.

    Die späteren Stundungsbewilligungen (Schreiben vom 06.02.2012, Beiakte 14 U 12/12, BK 3, Bl. 394 und Schreiben vom 01.12.2011, Beiakte 14 U 12/12, K 47, nach Bl. 310 ) nehmen den fällig gestellten Betrag von 500.000 Euro ausdrücklich von der weiteren Stundung aus.

    Einen entsprechenden Forderungsverzicht in Höhe von rund 4, 7 Mio. Euro hat die Klägerin am 31.01.2012 erklärt (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394).

    Der Betrag, auf den die Klägerin verzichtet hat, ist dem entsprechend auch geringer, weil sie folgerichtig nur einen Verzicht in Höhe von 11, 5 % bezogen auf die Einlagen der freiwillig zurückzahlenden Kommanditisten erklärt hat, mithin in Höhe von rund 4, 7 Mio. Euro (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394).

    Als Kommanditistin hat sie ihre gesamten erhaltenen Ausschüttungen ebenfalls zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 b, Bl. 394) und sich somit in vollem Umfang selbst an dem Sanierungskonzept beteiligt.

  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 206/81

    Haftung der Gesellschafter für Forderungen eines Mitgesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Grundsätzlich muss sich ein Gesellschafter-Gläubiger, der einen anderen Gesellschafter aus einer Drittgläubigerforderung in Anspruch nimmt, zwar seinen Verlustanteil anrechnen lassen, da der Gesellschafter-Gläubiger auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).

    Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im Allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich und kann wie dieser seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (vgl. BGH WM 1970, 280, juris Rz. 8; BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 31).

    Da der Gesellschafter-Gläubiger allerdings auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte, muss er diesen Verlustanteil unmittelbar bei Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Gesellschafter abziehen (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).

    Die Frage, ob und unter welchen Umständen der Gesellschafter-Gläubiger sich vor der Inanspruchnahme des Mitgesellschafters an die Gesellschaft halten muss, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung WM 1980, 280 ausdrücklich offen gelassen (juris R. 8), in der Entscheidung ZIP 1983, 51 nicht diskutiert.

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Dem stehe der Grundsatz des § 707 BGB nicht entgegen, da die persönliche Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten neben der gesellschaftsvertraglich festgelegten Beitragspflicht stehe und die Erstattungspflicht im Verhältnis unter den Gesellschaftern die mittelbare Folge dieser persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern darstelle (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 9).

    Im Verhältnis unter den Gesellschaftern sei von Bedeutung, dass die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich aus der Gesellschaftskasse zu begleichen seien und dass sich deshalb der einzelne Gesellschafter wegen seines Erstattungsanspruchs zunächst auch an die Gesellschaftskasse halten müsse (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 10).

    In einer weiteren Entscheidung, die im Leitsatz ausdrücklich als Klarstellung zu der Entscheidung BGHZ 37, 299 und BGH NJW 1980, 339 bezeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Anspruch gegen die Mitgesellschafter nur bestehe, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen.

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2001 - 6 U 137/00
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl., § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).

    Das Oberlandesgericht Bamberg bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.01.2001 (NZG 2001, 748) sowie die zugehörige Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2002, 119).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dieser Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Subsidiarität in Regressfällen auch für Drittgläubigerforderungen eine Subsidiarität angenommen, wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe davon ausging, dass die Gesellschaft nicht über nennenswertes Eigenvermögen verfüge und deshalb die unmittelbare Inanspruchnahme zulässig sei (NZG 2001, 748, 749).

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre Haftung nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13).

    In einer weiteren Entscheidung, die im Leitsatz ausdrücklich als Klarstellung zu der Entscheidung BGHZ 37, 299 und BGH NJW 1980, 339 bezeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Anspruch gegen die Mitgesellschafter nur bestehe, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen.

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Eine Schikane im Sinne von § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676, juris Leitsatz 3 und Rz. 9).

    Der bloße Umstand, dass Prozesse über vergleichbare Forderungen der Klägerin (Ansprüche einer Darlehensgeberin und Kommanditistin gegen die Mitgesellschafter aus dem Darlehensvertrag) geführt werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht eingenommen hat, begründet deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Zulassungsgrund (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676).

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2012 - 17 U 218/11
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl., § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).

    Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, angesichts dieser Weigerung der Streithelferin gegen diese gerichtlich vorzugehen, sondern konnte unmittelbar gegen die Kommanditisten vorgehen (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2012, BB 6; a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11, K 36, Bl. 489, das ohne nähere Begründung der Auffassung ist, dass hiermit die subsidiäre Haftung der Gesellschafter nicht aktiviert werden könne).

  • OLG Bamberg, 08.08.2012 - 3 U 78/12

    Kapitalanlagebeteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft: Haftung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl., § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).

    Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 08.08.2012, 3 U 78/12, BB 2, Bl. 522), wonach diese Klausel einer Inanspruchnahme des Beklagten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB entgegenstehen soll, nicht.

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99

    Rückgriffsanspruch des einen Gesellschaftsgläubiger befriedigenden Kommanditisten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Dem von dem Landgericht Tübingen herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 455) sei keine Aussage dahingehend zu entnehmen, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Kommanditistenhaftung in dem vorliegenden Falle eingreife.

    Dies sei bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahle (BGH ZIP 2002, 394, juris Leitsatz 2 und Rz. 14).

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08

    Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
    Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine einzelne Gerichtsentscheidung - mag sie auch von einem Obergericht stammen - eine Rechtsfrage anders beurteilt (BGH, NJW 2010, 439, juris Rz. 3; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11).
  • BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09

    BGB-Gesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters vor der

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12

    Haftung des Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds wegen teilweiser

  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67

    Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft (KG) -

  • BGH, 21.03.1991 - 1 StR 3/90

    Eintritt des Nötigungserfolges einer Sitzblockade

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - I-14 U 15/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,80835
OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - I-14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,80835)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2012 - I-14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,80835)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Mai 2012 - I-14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,80835)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 14 U 15/12
    aaa) Hat die Willenserklärung nach Auslegung und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum; denn eine Abweichung vom Wortsinn setzt voraus, dass Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem Sprachgebrauch entspricht (BGH, Beschluss vom 09.04.1981, IVa ZB 6/80, BGHZ 80, 146).
  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 14 U 15/12
    aa) Gemäß §§ 133, 157 BGB orientiert sich eine Auslegung von Verträgen an dem wirklichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte (alle Rechtsprechungszitate nach Juris: BGH, Urteil vom 05.10.2006, III ZR 155/03, NJW 2006, 3777; Urteil vom 12.03.1992, IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446; Urteil vom 05.07.1990, IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206).
  • LG Düsseldorf, 18.02.2011 - 8 O 234/10

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der Lehman Bros.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 14 U 15/12
    Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.02.2011 (8 O 234/10) wir aufgehoben;.
  • BGH, 19.10.2000 - IX ZR 255/99

    Abtretung einer titulierten Forderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 14 U 15/12
    Diese kann sich, sofern nicht gesetzlich angeordnet, aus Rechtsgeschäft ergeben (BGH vom 19.10.2000 - IX ZR 255/99).
  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 14 U 15/12
    bbb) Es handelt sich auch nicht um einen Fall der sog. falsa demonstratio non nocet, weil eine falsche Bezeichnung nur dann unschädlich ist, wenn dem der feststellbare wahre Wille der Parteien entgegen steht (vgl. BGH Urteil vom 18.01.2008, V ZR 174/05, NJW 2008, 1658 m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1992 - IX ZR 141/91

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 14 U 15/12
    aa) Gemäß §§ 133, 157 BGB orientiert sich eine Auslegung von Verträgen an dem wirklichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte (alle Rechtsprechungszitate nach Juris: BGH, Urteil vom 05.10.2006, III ZR 155/03, NJW 2006, 3777; Urteil vom 12.03.1992, IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446; Urteil vom 05.07.1990, IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206).
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZR 10/90

    Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 14 U 15/12
    aa) Gemäß §§ 133, 157 BGB orientiert sich eine Auslegung von Verträgen an dem wirklichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte (alle Rechtsprechungszitate nach Juris: BGH, Urteil vom 05.10.2006, III ZR 155/03, NJW 2006, 3777; Urteil vom 12.03.1992, IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446; Urteil vom 05.07.1990, IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 14 U 15/12
    aaa) Hat die Willenserklärung nach Auslegung und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum; denn eine Abweichung vom Wortsinn setzt voraus, dass Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem Sprachgebrauch entspricht (BGH, Beschluss vom 09.04.1981, IVa ZB 6/80, BGHZ 80, 146).
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