Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Haftung des Reitturnierveranstalters für die Verletzung eines Kleinkindes
- lpbb.de (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflichten bei Pferdesportveranstaltungen
- mediation-saar.de (Kurzinformation)
Kinder und Pferde beim Reitturnier - wer haftet?
Sonstiges
- ludwigs-pferdewelten.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
RV Weisweil beabsichtigt Gang vor den Bundesgerichtshof
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 14.10.2016 - 1 O 209/15
- OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
- BGH, 19.01.2021 - VI ZR 194/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 22/17
BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Gegen das Urteil vom 13.01.2017 haben sowohl die Klägerinnen als auch die Eltern Berufung eingelegt; diese ist Gegenstand des Verfahrens des Senats 14 U 22/17.c) Die Eltern des Kindes haben - wie es die Klägerinnen im Übrigen im Verfahren 1 O 343/14 / 14 U 22/17 diesen zum Vorwurf machen - ihre Aufsichtspflicht verletzt.
d) Das Landgericht hat in dem Urteil in der Sache 1 O 343/14 vom 13.01.2017 zu Recht die Voraussetzungen einer Haftungsmilderung der Eltern gemäß §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB nicht angenommen; auf die diesbezüglichen Ausführungen im des Berufungsurteil des Senats vom 20.04.2018 in der Sache 14 U 22/17 wird Bezug genommen.
- BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93
Zur Möglichkeit der Kündigung von Anleihen in Form von Schuldverschreibungen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Dabei hat der Verkehrssicherungspflichtige auch in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; deshalb kann sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die Vorbeugung gegenüber solchem Verhalten erstrecken (vgl. BGH NJW 94, 3348).Die Auffassung des Landgerichts, dass sich Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs richten, weshalb unter bestimmten Umständen Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert werden können (vgl. BGH NJW 94, 3348; NJW-RR 92, 981), ist grundsätzlich zutreffend.
Es ist allgemein anerkannt, dass Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können (vgl. BGH NJW 1994, 3348).
- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 159/73
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines besuchsoffenen Reitertrainings
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Gerade bei einem Kind in diesem Alter kann es dann auch vorkommen, dass es sich plötzlich der Aufsicht völlig entzieht (vgl. BGH VersR 1975, 133, dort zu einem 6jährigen Kind).
- BGH, 23.11.2017 - III ZR 60/16
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Eishockey-Bundesligaspiels
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Es hätte hierzu genügt, wenn der Beklagte eine Aufsichtsperson vorgesehen hätte, die im Bereich der abgestellten, offenen Pferdeanhänger ihren Standort öfters gewechselt hätte, so dass sie den fraglichen Bereich kontrollieren und bei der Annäherung von Kindern hätten eingreifen können (vgl. - zu den Anforderungen an eine Badeaufsicht: BGH, NJW 2000, 1946; BGH, NJW 2018, 301). - BGH, 29.11.1983 - VI ZR 137/82
Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters gegenüber Kleinkindern
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffend sind, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung; dabei kommt der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters bei Abwägung der Zumutbarkeit eine eher untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1983 - VI ZR 137/82, Juris). - BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Die Auffassung des Landgerichts, dass sich Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs richten, weshalb unter bestimmten Umständen Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert werden können (vgl. BGH NJW 94, 3348; NJW-RR 92, 981), ist grundsätzlich zutreffend. - BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07
Organisation der Aufsicht in einem Freibad
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH NJW 2008, 3775 m.w.N.). - BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Es hätte hierzu genügt, wenn der Beklagte eine Aufsichtsperson vorgesehen hätte, die im Bereich der abgestellten, offenen Pferdeanhänger ihren Standort öfters gewechselt hätte, so dass sie den fraglichen Bereich kontrollieren und bei der Annäherung von Kindern hätten eingreifen können (vgl. - zu den Anforderungen an eine Badeaufsicht: BGH, NJW 2000, 1946; BGH, NJW 2018, 301). - OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.02.2015 (4 U 97/14) wurde das Urteil des Landgerichts bezüglich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgeändert; die weitergehende Berufung der jetzigen Klägerin zu 1 wurde zurückgewiesen. - BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Der für eine öffentliche Freizeitveranstaltung Verantwortliche muss die Besucher gegen Gefahren durch den allgemeinen Verkehr, also gegen diejenigen, die nicht typischerweise mit einer Freizeitanlage der jeweiligen Art verbunden sind, sichern (…vgl. Hager in: Staudinger, Einleitung zu § 823 BGB, Rdn. E 324; BGH VersR 1980, 125; BGH NJW 2004, 1449).
- OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 22/17
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines ländlichen Reitturniers
Gegen das Urteil vom 14.10.2016 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt; diese ist Gegenstand des Verfahrens des Senats 14 U 173/16.Bei der Bemessung der von den Beklagten im Innenverhältnis zu tragenden Quote ist zu berücksichtigen, dass auch der - im Verfahren des Landgerichts Freiburg 1 O 209/15 (14 U 173/16) - getrennt in Anspruch genommene, veranstaltende Verein dem Kind unter dem Gesichtspunkt eines fahrlässigen Verstoßes gegen die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Es steht ferner fest, dass aufgrund der herrschenden Temperaturen alle Pferdeanhänger, in denen sich Pferde befanden, zum Schutz der Pferde geöffnet waren und dies den für den veranstaltenden Verein handelnden Personen bekannt war, was so - wie der Vereinsvorstand Herr C in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 14 U 173/16 vor dem Senat angab - bei der Planung nicht vorgesehen war.