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   OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00   

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https://dejure.org/2001,3841
OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,3841)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.07.2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,3841)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Juli 2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,3841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 58

    §§ 705, 730, 733 BGB
    Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • Judicialis

    BGB § 705; ; BGB § 730; ; BGB § 733

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705 § 730 § 733
    Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtehelicher Partner; Ausgleichsanspruch; Grundbuch; Gemeinsame Eintragung; Ausgleich für Arbeitsleistung; GbR

Verfahrensgang

  • LG Flensburg - 4 O 234/98
  • OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 884 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96

    Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGH NJW 97, 3371 mit Hinweis auf BGHZ 77, 55, 59 = NJW 1980, 1520).

    Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausnahmsweise allerdings dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (BGH NJW 97, 3371).

    Mindestvoraussetzung dafür ist aber, dass die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH NJW 1997, 3371, 3372 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1993, 774 m.w.N.).

    Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme rechtfertigen, lässt sich nicht generell entscheiden, sondern hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen beider Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (BGH NJW 1997, 3371, 3372 m.w.N.).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Dabei ist davon auszugehen, dass bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Erfordernis einer - auch stillschweigend vereinbarten - rechtsgeschäftlichen Begründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verzichtet werden kann und dem nichtehelichen Partner für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln auch dann zugebilligt wird, wenn die Partner kein ausdrückliches Gesellschaftsverhältnis begründet haben (BGH FamRZ 1999, 1580, 1582; BGH MDR 1992, 679).

    Dies gilt u.a. für den Fall, dass beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines, zwar auf den Namen des anderen Partners im Grundbuch eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen haben (BGH NJW 1992, 906 = WM 1992, 610, 611 m.w.N.).

  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Mindestvoraussetzung dafür ist aber, dass die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH NJW 1997, 3371, 3372 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1993, 774 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGH NJW 97, 3371 mit Hinweis auf BGHZ 77, 55, 59 = NJW 1980, 1520).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Dabei ist davon auszugehen, dass bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Erfordernis einer - auch stillschweigend vereinbarten - rechtsgeschäftlichen Begründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verzichtet werden kann und dem nichtehelichen Partner für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln auch dann zugebilligt wird, wenn die Partner kein ausdrückliches Gesellschaftsverhältnis begründet haben (BGH FamRZ 1999, 1580, 1582; BGH MDR 1992, 679).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2006 - 8 U 75/04

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Nutzungsentschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch

    Der Umstand, dass ein Grundstück als Familienheim angeschafft wurde, was auch langfristig gemeinsam bewohnt werden sollte, begründet nämlich noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes, der über die Zeit des Zusammenlebens hinaus Bestand haben soll (OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2002, 45 ff.).
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   OLG Karlsruhe, 27.04.2001 - 14 U 187/00   

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OLG Karlsruhe, 27.04.2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,5963)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,5963)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. April 2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,5963)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkungspflicht des Gegners ; Selbständiges Beweisverfahren; Einstweilige Verfügung; Besichtigungsanspruch

  • Judicialis

    BGB § 809; ; BGB § 909; ; BGB § 195; ; BGB § 1004; ; ZPO § 890; ; ZPO § 927; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 929 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren; Vollziehung der einstweiligen Verfügung; Besichtigungsanspruch bei Grundstücksvertiefung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksbetretungsrecht nach § 809 BGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 951
  • BauR 2002, 1437
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2001 - 14 U 187/00
    Richtig ist allerdings, daß in der erfolgten Zustellung der Urteilsverfügung von Amts wegen keine Vollziehung der einstweiligen Verfügung liegt (ganz herrschende Meinung: eingehend BGHZ 120, S. 73 ff., 79 ff.; Addicks, MDR 1994, S. 225 ff.; Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl. 2000, Rnr. 4 zu § 936; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2000, Rnr. 12 zu § 929).

    Die früher streitige Frage, ob auch andere Gläubigerhandlungen als Vollziehungsakte geeignet sind, ist seit BGHZ 120, S. 73 ff. geklärt.

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13

    Selbständigen Beweisverfahren: Anordnung zur Urkundenvorlage oder eines nicht

    Es kommt hinzu, dass eine solche Vorlageanordnung im selbständigen Beweisverfahren - anders als eine solche im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - nicht zwangsweise durchgesetzt werden könnte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 27; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 951, 952; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 101a UrhG Rn. 10; Seichter, WRP 2006, 391, 395; Kühnen, in Schulte, PatG, 8. Aufl., § 140c Rn. 58).

    Denn gemäß § 140c Abs. 3 PatG kann die Duldung der Besichtigung einer Sache auch im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 951, 952; Keukenschrijver/Kaess, in Busse, PatG, 7. Aufl., § 140c Rn. 24; Kühnen, in Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 360).

  • KG, 10.04.2013 - 9 W 94/12

    Selbständiges Beweisverfahren: Anwendbarkeit der Vorschriften über die

    Demgegenüber gehen das OLG Karlsruhe (NJW-RR 2002, 951) und das OLG Köln (OLGR Köln 2002, 129) in Entscheidungen, die sich allerdings nicht mit § 142 bzw. § 144 ZPO beschäftigen, davon aus, dass im selbständigen Beweisverfahren keine prozessuale Verpflichtung besteht, an der Beweiserhebung mitzuwirken.
  • OLG Karlsruhe, 09.06.2011 - 13 W 40/11

    Beweisverfahren: Rechtliches Interesse trotz Verjährung?

    Dem stehen die Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 23.12.1998 (MDR 1999, 496) und in NJW-RR 2002, 951 nicht entgegen.
  • OLG Frankfurt, 20.11.2020 - 29 W 27/20

    Keine Mitwirkungspflicht des Antragsgegners im Beweisverfahren

    a) Im selbstständigen Beweisverfahren besteht grundsätzlich keine prozessuale Verpflichtung des Antragsgegners, an der Beweiserhebung mitzuwirken (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 951; OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2001 - 26 W 1/01, BeckRS 2002, 05927).
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   OLG Hamburg, 26.09.2001 - 14 U 187/00   

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OLG Hamburg, 26.09.2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,53324)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,53324)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,53324)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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