Rechtsprechung
OLG Celle, 12.05.2005 - 14 U 223/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Verkehrsunfallhaftung: Verneinung unklarer Verkehrslage bei Verlangsamung und Rechtseinordnen eines vorausfahrenden Fahrzeugs
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Beurteilung der Verkehrslage im Falle eines vorausfahrenden, sich verlangsamenden und nach rechts abbiegenden Fahrzeugs für dahinter fahrende Personen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 254; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5
Mitverschulden bei Überholen in unklarer Verkehrslage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Allein die Tatsache, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug verlangsamt und nach rechts eingeordnet wird, schafft noch keine unklare Verkehrslage
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 20.10.2004 - 3 O 89/04
- OLG Celle, 12.05.2005 - 14 U 223/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 18.11.2004 - 14 U 108/04
Ermittlung der Mitverschuldensquote beim Zustandekommen eines Verkehrsunfalls; …
Auszug aus OLG Celle, 12.05.2005 - 14 U 223/04
Allein, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug relativ langsam fährt und sich nach rechts einordnet, schafft keine unklare Verkehrslage für den nachfolgenden Verkehr dahingehend, dass dessen Führer nach links abzubiegen (oder gar zu wenden) beabsichtigt, vgl. Senatsurteil vom 18. November 2004, 14 U 108/04, Beck-RS 2004, 11821; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, Rn. 35 zu § 5 StVO m. w. N.).
- LG Hanau, 13.06.2023 - 2 S 62/22
Hälftige Mithaftung bei vermeidbarer Kollision mit verkehrswidrig wendendem …
Nach der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 5 StVO spricht der Anscheinsbeweis gegen den Wendenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver zu einem Zusammenstoß kommt (vgl. das vom Kläger zitierte Urteil OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005 - 14 U 223/04). - OLG München, 22.07.2020 - 10 U 601/20
Alleinhaftung bei Verstoß gegen die Rückschaupflicht bei einem Abbiegevorgang
Zutreffend haben die Berufungsführer darauf hingewiesen, dass eine unklare Verkehrslage nicht dadurch entsteht, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug relativ langsam fährt und sich nach rechts einordnet und dann nach links abbiegt (vgl. auch OLG Celle, Urt. vom 12.05.2005, Az. 14 U 223/04), vor allem, wenn wie hier kein Blinker gesetzt wurde.