Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013

Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.09.2010 - 14 U 27/10   

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https://dejure.org/2010,45454
OLG Celle, 29.09.2010 - 14 U 27/10 (https://dejure.org/2010,45454)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2010 - 14 U 27/10 (https://dejure.org/2010,45454)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. September 2010 - 14 U 27/10 (https://dejure.org/2010,45454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wegerechtunfall: Vorfahrtsrecht eines Rettungswagens bei einer Einsatzfahrt; sofortige Verpflichtung für freie Bahn durch Betätigung des Blaulichts; Sorgfaltsanforderung beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht; Warnsignal für andere Verkehrsteilnehmer bei mit ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 38 StVO; § 35 StVO
    Blaulicht; Martinshorn; Einsatzfahrt; Sonderrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 26.10.1995 - 7 U 52/95

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug

    Auszug aus OLG Celle, 29.09.2010 - 14 U 27/10
    Denn allein durch die Betätigung des Blaulichts wird für andere Verkehrsteilnehmer keine Verpflichtung geschaffen, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO sofort freie Bahn zu schaffen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 35 StVO, Rdnr. 21; OLG Köln, NJW 1996, 1972; KG, KGR 2000, 297; KG, NZV 2008, 149).
  • KG, 18.07.2005 - 12 U 50/04

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Unfallverursachung durch Polizeifahrzeug mit

    Auszug aus OLG Celle, 29.09.2010 - 14 U 27/10
    Auch wenn Verkehrsteilnehmer nicht von vornherein damit rechnen müssen, dass ein Einsatzfahrzeug nur mit blauem Blinklicht und ohne Betätigung des Einsatzhorns bei Rotlicht durchfährt (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., § 38 StVO, Rdnr. 6 a. E.; KG, VM 79, 26), ist jedoch ein blaues Blinklicht eines Rettungswagens schon für sich genommen ein Warnsignal, welches zu gesteigerter Aufmerksamkeit und zur Vorsicht mahnt (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., § 38 StVO, Rdnr. 6; KG, VersR 2007, 413).
  • KG, 31.05.2007 - 12 U 129/06

    Amtshaftung: Haftung des Landes wegen eines Verkehrsunfalls mit einem im Einsatz

    Auszug aus OLG Celle, 29.09.2010 - 14 U 27/10
    Denn allein durch die Betätigung des Blaulichts wird für andere Verkehrsteilnehmer keine Verpflichtung geschaffen, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO sofort freie Bahn zu schaffen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 35 StVO, Rdnr. 21; OLG Köln, NJW 1996, 1972; KG, KGR 2000, 297; KG, NZV 2008, 149).
  • OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kriterien für eine

    Auch im Rahmen der Inanspruchnahme des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu "missachten" (BGH, Urteil vom 09. Juli 1962 - III ZR 85/61 -, BGHZ 37, 336-341; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2011 - 4 U 23/11 -, Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1991 - 1 U 129/90 -, Senat, Urteil vom 29. September 2010 - 14 U 27/10 -, Rn. 15, juris).
  • OLG München, 23.01.2015 - 10 U 299/14

    Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen Grundstücksabbieger und alkoholisiertem

    Aus diesem Grund ist ein unfallursächlicher Verstoß das alkoholisierten Kraftfahrers vorauszusetzen, bevor - aufgrund der Alkoholisierung, gegebenenfalls in Form eines Anscheinsbeweises - darauf geschlossen werden kann, der Unfall habe sich in einer Verkehrslage ereignet, die ein nüchterner Kraftfahrer problemlos hätte meistern können (BGH NJW 1976, 897: Fußgänger, zusätzlich zur Alkoholisierung unmotiviertes Liegen auf der Fahrbahn; OLG Stuttgart r + s 1988, 329 [Volltext BeckRS 2008, 19041: zusätzlich stark überhöhte Geschwindigkeit; OLG Hamm NZV 1995, 483; OLG Köln VersR 2002, 1040; KG Urt. v. 21.06.1990 - 12 U 3456/89 [BeckRS 1990, 07643: Alkoholisierung nicht ursächlich, weil ohnehin schuldhaftes Überholen einer unübersichtlichen Kolonne]; OLG Celle, Urt. v. 29.09.2010 - 14 U 27/10 [BeckRS 2011, 14566: zusätzlicher Verstoß gegen § 1 II StVO gefordert, aber nicht erweislich]; Senat, Beschl. v. 12.11.2014 - 10 U 3222/14: zusätzlich zur Alkoholisierung nicht rechtzeitige Ausweichreaktion erforderlich).
  • OLG Naumburg, 21.07.2011 - 4 U 23/11

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision mit einem Rettungswagen in einem

    Allerdings durfte der Rettungswagen nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) überfahren und nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrerin, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn in Betrieb gesetzt hatte ( BGH, VersR 1975, 380; KG, VersR 2007, 413; OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 14 U 27/10, zitiert nach juris , Rdnr. 22).

    Das eingeschaltete Blaulicht allein, welches nach der insoweit nicht beanstandeten Feststellung des Landgerichts als erwiesen anzusehen ist, begründet zwar keinen Vorrang im Sinne des § 38 Abs. 1 StVO, mahnt aber auch ohne Martinshorn die übrigen Verkehrsteilnehmer zu gesteigerter Aufmerksamkeit und kann deshalb je nach den Umständen des Einzelfalls bei ungenügender Beachtung zu einem Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO führen ( KG, VersR 2007, 413; OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 14 U 27/10, zitiert nach juris , Rdnr. 17).

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20

    Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen

    Der Fahrer muss sich hinreichend vergewissern, dass sämtliche Fahrbahnen des Querverkehrs frei sind oder die darauf befindlichen Fahrzeuge ihm Vorrang einräumen (OLG Celle v. 29.09.2010 - 14 U 27/10 - juris).
  • LG Marburg, 22.04.2021 - 7 O 278/18

    Verkehrsunfall: Kollision mit Streifenwagen auf Einsatzfahrt

    Zudem stellt schon das Blinklicht allein ein besonderes Warnsignal dar, das zu gesteigerter Vorsicht mahnt (OLG Celle, Urt. v. 29.09.2010 - 14 U 27/10, BeckRS 2011, 14566).
  • AG Gardelegen, 02.06.2015 - 31 C 218/14

    Unfallschadensregulierung - Recht auf Anwalt für Privatperson bestätigt

    Aus diesem Grund ist ein unfallursächlicher Verstoß das alkoholisierten Kraftfahrers vorauszusetzen, bevor - aufgrund der Alkoholisierung, gegebenenfalls in Form eines Anscheinsbeweises - darauf geschlossen werden kann, der Unfall habe sich in einer Verkehrslage ereignet, die ein nüchterner Kraftfahrer problemlos hätte meistern können (BGH NJW 1976, 897: Fußgänger, zusätzlich zur Alkoholisierung unmotiviertes Liegen auf der Fahrbahn; OLG Stuttgart r + s 1988, 329 [Volltext BeckRS 2008, 19041: zusätzlich stark überhöhte Geschwindigkeit; OLG Hamm NZV 1995, 483; OLG Köln VersR 2002, 1040; KG Urt. v. 21.06.1990 - 12 U 3456/89 [BeckRS 1990, 07643: Alkoholisierung nicht ursächlich, weil ohnehin schuldhaftes Überholen einer unübersichtlichen Kolonne]; OLG Celle, Urt. v. 29.09.2010 - 14 U 27/10 [BeckKRS 2011, 14566: zusätzlicher Verstoß gegen § 1 II StVO ge-.
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 14 U 27/10   

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https://dejure.org/2013,102672
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 14 U 27/10 (https://dejure.org/2013,102672)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.10.2013 - L 14 U 27/10 (https://dejure.org/2013,102672)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - L 14 U 27/10 (https://dejure.org/2013,102672)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 14 U 27/10
    Es muss eine kausale Verknüpfung des Versicherungsfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Mai 2006 - Az.: B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. Urteil des BSG vom 9. Mai 2006 - Az.: B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris, Rn. 15).

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Pflegeperson -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 14 U 27/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherter vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen, ob er einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten hat (BSG, Urteile vom 28. April 2004 - Az.: B 2 U 21/03 R; Urteile vom 07.09.2004 - Az.: B 2 U 46/03 R und B 2 U 35/03 R - juris) oder ob Gesundheitsstörungen Folge eines Arbeitsunfalls sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG).

    Ferner ist in dem Begehren des Klägers eine entsprechende Verpflichtungs- oder Leistungsklage zu sehen, weil er ein konkretes Leistungsbegehren in Form von Rentenleistungen geltend macht; in solchen Fällen ist eine derartige weitere Verpflichtungs- oder Leistungsklage zulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - Az.: B 2 U 46/03 R und Urteil vom 13.12.2005 - Az.: B 2 U 29/04 R - juris).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 14 U 27/10
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist (dagegen) keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. April 2009 - Az.: B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Begriff der Hauterkrankung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 14 U 27/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherter vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen, ob er einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten hat (BSG, Urteile vom 28. April 2004 - Az.: B 2 U 21/03 R; Urteile vom 07.09.2004 - Az.: B 2 U 46/03 R und B 2 U 35/03 R - juris) oder ob Gesundheitsstörungen Folge eines Arbeitsunfalls sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG).
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Fernfahrer - Abweg

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 14 U 27/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherter vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen, ob er einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten hat (BSG, Urteile vom 28. April 2004 - Az.: B 2 U 21/03 R; Urteile vom 07.09.2004 - Az.: B 2 U 46/03 R und B 2 U 35/03 R - juris) oder ob Gesundheitsstörungen Folge eines Arbeitsunfalls sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG).
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 14 U 27/10
    Ferner ist in dem Begehren des Klägers eine entsprechende Verpflichtungs- oder Leistungsklage zu sehen, weil er ein konkretes Leistungsbegehren in Form von Rentenleistungen geltend macht; in solchen Fällen ist eine derartige weitere Verpflichtungs- oder Leistungsklage zulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - Az.: B 2 U 46/03 R und Urteil vom 13.12.2005 - Az.: B 2 U 29/04 R - juris).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 14 U 27/10
    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - Az.: B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris, Rn. 15).
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