Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8459
OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14 (https://dejure.org/2017,8459)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2017 - 14 U 3/14 (https://dejure.org/2017,8459)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. März 2017 - 14 U 3/14 (https://dejure.org/2017,8459)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,8459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GWB § 1; BGB §§ 138, 319 Abs. 1 S. 1; HGB § 113; GG Art. 12 Abs. 1; ErbStR 2003 Nr. 96
    Verstoß gegen Wettbewerbsverbot; Abfindung nach Stuttgarter Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Ermittlung von Anteilswerten im sog. "Stuttgarter Verfahren"

  • Betriebs-Berater

    Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • Betriebs-Berater

    Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 GWB, § 138 BGB, § 319 Abs 1 S 1 BGB, § 113 HGB, Nr 96 ErbStR 2003
    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Umfang und Auslegung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Abfindungsregelung für ausscheidenden Gesellschafter nach dem "Stuttgarter Verfahren"; Bewertung des Gesellschaftsanteils nach dem Ertragswertverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 1; BGB § 138; BGB § 319; ErbStR 2003 R 96 ff
    Wettbewerbsverbot; gesellschaftsrechtliche Treuepflicht; Anteilsbewertung nach dem "Stuttgarter Verfahren"; Anpassung einer Abfindungsregelung

  • rechtsportal.de

    Umfang des Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Erstreckung eines Wettbewerbsverbots auf rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an Konkurrenzgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Grenzen für Wettbewerbsverbote

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Anfechtungsklage, Auslegung gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot, Befreiung vom Wettbewerbsverbot, Befugnis zur Gesellschafterklage (actio pro socio), Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, ...

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Darf ein Geschäftsführer sich trotz Wettbewerbsverbot an einer Konkurrenzgesellschaft beteiligen?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Reichweite eines Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 868
  • BB 2017, 1932
  • BB 2017, 833
  • NZG 2017, 582
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77

    Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Die Überprüfung hat sich aber darauf zu beschränken, ob das in dem Schiedsgutachten gewonnene Ergebnis offenbar unrichtig ist, darf dagegen nicht zu dessen voller Überprüfung auf sachliche Richtigkeit führen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 20 m. w. N.).

    (b) Die Einwände der Berufung gegen das Gutachten P. greifen nicht durch; jedenfalls eine offenbare Unrichtigkeit liegt - worauf es, wie erwähnt, allein ankommt (s. etwa BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 20) - nicht vor; dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens (BB 17 f., GA 604 f.) zur Wertbestimmung nach dem "Stuttgarter Verfahren" war und ist daher nicht nachzugehen (§ 412 Abs. 1 ZPO).

    Abgesehen davon käme es ohnehin nur auf den Sachverhalt an, der dem Gutachter Dr. P. unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 22; v. 23.11.1984 - V ZR 120/83 - Tz. 11; Urt. v. 14.07.1986 - II ZR 249/85 - Tz. 7).

    Abgesehen davon käme es ohnehin nur auf den Sachverhalt an, der dem Gutachter Dr. P. unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 22; Urt. v. 23.11.1984 - V ZR 120/83 - Tz. 11; Urt. v. 14.07.1986 - II ZR 249/85 - Tz. 7).

  • BGH, 30.11.2009 - II ZR 208/08

    GmbH-Satzung - Zulässigkeit und Umsetzung des Austritts - Wettbewerbsverbot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Dieser Zeitraum verlängert sich auch nicht deshalb, weil er seine Geschäftsanteile erst mit Vertrag vom 09.02.2007 übertragen hat, schon weil ab dem 31.12.2006 bis zum 09.02.2007 eine allenfalls vermögensmäßige Beteiligung des Beklagten an der Klägerin Ziff. 1 bestand (vgl. BGH, NZG 2010, 270 - Tz. 17), überdies deshalb, weil die Abtretung ausweislich § 2 des Vertrags rückwirkend zum 31.12.2006 erfolgte.

    Diesen Inhalt weisen die Bestimmungen, wie sich jedenfalls aus einer einschränkenden Auslegung im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BGH, NZG 2010, 270 - Tz. 10), indes nicht auf.

    Sie sind jedoch nur in den von § 1 GWB vorgegebenen Grenzen zulässig (vgl. hierzu und zum Folgenden aus der Rspr. insbesondere BGH, NZG 2010, 270 - Tz. 13; OLG München, GmbHR 2011, 137 - Tz. 25).

    Das ergibt sich im Kern aus den gleichen Erwägungen, die bereits dazu führten, den hier vorliegenden Anteilserwerb als nicht von dem den Beklagten als Gesellschafter-Geschäftsführer treffenden gesetzlichen Wettbewerbsverbot erfasst anzusehen: Ein Verbot des in Rede stehenden rein kapitalistischen Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung unter den hier vorliegenden Umständen wäre vom rechtlich unbedenklichen Sinn und Zweck des den Beklagten treffenden Wettbewerbsverbots nicht umfasst, weil es nämlich nicht durch den legitimen Zweck gerechtfertigt wäre, zu verhindern, dass die Gesellschaft durch einen Gesellschafter von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird (vgl. etwa BGH, NZG 2010, 270 - Tz. 16 f.; OLG München, GmbHR 2011, 137 - Tz. 25 f.).

    Dementsprechend sind die hier in Rede stehenden Bestimmungen jedenfalls einschränkend dahin auszulegen, dass sie den Beteiligungserwerb des Beklagten unter den hier gegebenen Umständen nicht verboten (vgl. BGH, NZG 2010, 270 - Tz. 10, 15).

  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 10/12

    Schiedsgutachtervertrag: Werkvertragliche Schadensersatzansprüche der nicht am

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Bei diesem Gutachten handelt es sich - wie die Berufung nicht mehr in Abrede stellt, zieht doch auch sie § 319 Abs. 1 BGB als maßgebliches Überprüfungskriterium heran (BB 11, GA 598; vgl. auch BE 13, GA 600) - um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das §§ 317 ff. BGB entsprechende Anwendung finden (vgl. BGH, NJW 2013, 1296 - Tz. 13; Palandt/ Grüneberg , BGB, 76. Aufl., § 317 Rn. 6, § 319 Rn. 4).

    Dabei erkennen die Parteien die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich an (BGH, NJW 2013, 1296 - Tz. 13).

    (a) Ein Schiedsgutachten ist offenbar unrichtig, wenn sich dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch möglicherweise erst nach gründlicher Prüfung, offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen (vgl. BGH, NJW 2013, 1296 - Tz. 16; Palandt/ Grüneberg , BGB, 76. Aufl., § 317 Rn. 6, § 319 Rn. 4).

    Ein Gutachten ist nicht nur unrichtig, sondern auch offenbar unrichtig, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (vgl. BGH, NJW 2013, 1296 - Tz. 16 m. w. N.).

  • OLG Naumburg, 02.10.2006 - 2 U 14/06
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Dementsprechend wird dieses Verfahren weithin als zur Ermittlung des tatsächlichen Werts eines Gesellschaftsanteils ungeeignet angesehen (so etwa Lutter/Kleindiek , in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Rn. 79 und insbesondere Göllert/Ringling , DB 1999, 516 ff.; vgl. auch OLG Naumburg, Urt. v. 02.10.2006 - 2 U 14/06 - Tz. 18; positiver unter gewissen Umständen - wenn ein Unternehmen zu bewerten ist, dessen Erträge weniger mit der Vermögenssubstanz als durch den persönlichen Einsatz seiner Geschäftsführer erwirtschaftet werden - BGH, Urt. v. 14.07.1986 - II ZR 249/85 - Tz. 11 sowie OLG München, GmbHR 1988, 216, 217), allerdings verbreitet deshalb, weil es weithin zu Werten unterhalb des Verkehrswerts gelange (vgl. BVerfG, NJW 2007, 573, 583 m. w. N.; OLG Naumburg, Urt. v. 02.10.2006 - 2 U 14/06 - Tz. 19; Seibt , in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 14 Rn. 13).

    Diese sind - vorbehaltlich sich aus dem objektiven Recht ggf. ergebender, hier noch nicht in die Betrachtung einzubeziehender Wirksamkeitsschranken (s. unten) - von der Vertragsfreiheit gedeckt und dementsprechend verbindlich (vgl. nur etwa OLG Naumburg, Urt. v. 02.10.2006 - 2 U 14/06 - Tz. 18 m. w. N.; Moog/Schweizer , GmbHR 2009, 1198, 1199; s. ferner etwa auch OLG München, GmbHR 1988, 216, 217; Fastrich , in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 34 Rn. 36 a).

    (bb) Maßgebend für die Bewertung sind im Streitfall demnach - worüber zwischen den Parteien ebenfalls an sich kein Streit besteht - R 96 ff. ErbStR 2003 (vgl. nur etwa OLG Naumburg, Urt. v. 02.10.2006 - 2 U 14/06 - Tz. 19).

    Das ergibt sich bereits aus einer verständigen Auslegung dieses Gesellschaftsvertrags (vgl. auch hierzu OLG Naumburg, Urt. v. 02.10.2006 - 2 U 14/06 - Tz. 19) und daraus, dass im Zweifel eine dynamische Verweisung auf die zum maßgebenden Bewertungsstichtag jeweils aktuellen Vorschriften vorliegt (s. etwa Seibt , in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 14 Rn. 13; Fastrich , in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 34 Rn. 36 a; ebenso wohl Leitzen , RNotZ 2009, 315, 321; offen Heller , GmbHR 1999, 594, 595; a. A. Casper/Altgen , DStR 2008, 2319, 2323).

  • BGH, 27.09.2011 - II ZR 279/09

    Gesellschaftsvertrag einer GmbH: Auslegung einer Bestimmung über die Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Dies setzte jedenfalls ein anfängliches Missverhältnis voraus, also eines, das bereits bei Inkraftsetzung der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung bestand, hier also bei Zustandekommen der einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Regelung (s. etwa BGH, Urt. v. 27.09.2011 - II ZR 279/09 - Tz. 12; Fastrich , in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 34 Rn. 28; Westermann , in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 31, 35; Ulmer , in: Großkommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 91).

    Den einschlägigen Entscheidungen liegen Fallgestaltungen zugrunde, in denen sich der vertragliche Abfindungsanspruch und der reale Abfindungswert im Verlauf der Jahre zu dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Ausscheidens in außergewöhnlich hohem Maße auseinanderentwickelt haben, ohne dass eine solche Entwicklung bei dem Abschluss des Vertrages absehbar war (vgl. m. w. N. etwa BGHZ 126, 226, 242 sowie BGH, Urt. v. 27.09.2011 - II ZR 279/09 - Tz. 13; s. ferner z. B. BGH, WM 1993, 1412 - Tz. 14; vgl. auch OLG München, NZG 2004, 1055 - Tz. 68; Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 241).

    Liegt eine solche Unzumutbarkeit vor, kann die Abfindungsregelung nach der Rechtsprechung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die neuen Verhältnisse angepasst werden (s. nur etwa BGH, Urt. v. 27.09.2011 - II ZR 279/09 - Tz. 13 m. w. N.; Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 241).

    Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass bei der Prüfung, ob eine gesellschaftsvertragliche Regelung nach den genannten Grundsätzen unanwendbar ist, nicht allein das Ausmaß des zwischen vertraglichem Abfindungsbetrag und tatsächlichem Anteilswert im Laufe der Zeit entstandenen Missverhältnisses maßgebend ist; es müssen vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Falles in die Betrachtung einbezogen werden (s. etwa BGH, WM 1993, 1412 - Tz. 14; BGHZ 123, 281, 286; BGH, Urt. v. 27.09.2011 - II ZR 279/09 - Tz. 15 m. w. N.; ebenso etwa Altmeppen , in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 56; Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 242).

  • BGH, 14.07.1986 - II ZR 249/85

    Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Dementsprechend wird dieses Verfahren weithin als zur Ermittlung des tatsächlichen Werts eines Gesellschaftsanteils ungeeignet angesehen (so etwa Lutter/Kleindiek , in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Rn. 79 und insbesondere Göllert/Ringling , DB 1999, 516 ff.; vgl. auch OLG Naumburg, Urt. v. 02.10.2006 - 2 U 14/06 - Tz. 18; positiver unter gewissen Umständen - wenn ein Unternehmen zu bewerten ist, dessen Erträge weniger mit der Vermögenssubstanz als durch den persönlichen Einsatz seiner Geschäftsführer erwirtschaftet werden - BGH, Urt. v. 14.07.1986 - II ZR 249/85 - Tz. 11 sowie OLG München, GmbHR 1988, 216, 217), allerdings verbreitet deshalb, weil es weithin zu Werten unterhalb des Verkehrswerts gelange (vgl. BVerfG, NJW 2007, 573, 583 m. w. N.; OLG Naumburg, Urt. v. 02.10.2006 - 2 U 14/06 - Tz. 19; Seibt , in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 14 Rn. 13).

    Abgesehen davon käme es ohnehin nur auf den Sachverhalt an, der dem Gutachter Dr. P. unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 22; v. 23.11.1984 - V ZR 120/83 - Tz. 11; Urt. v. 14.07.1986 - II ZR 249/85 - Tz. 7).

    Abgesehen davon käme es ohnehin nur auf den Sachverhalt an, der dem Gutachter Dr. P. unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 22; Urt. v. 23.11.1984 - V ZR 120/83 - Tz. 11; Urt. v. 14.07.1986 - II ZR 249/85 - Tz. 7).

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92

    Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Den einschlägigen Entscheidungen liegen Fallgestaltungen zugrunde, in denen sich der vertragliche Abfindungsanspruch und der reale Abfindungswert im Verlauf der Jahre zu dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Ausscheidens in außergewöhnlich hohem Maße auseinanderentwickelt haben, ohne dass eine solche Entwicklung bei dem Abschluss des Vertrages absehbar war (vgl. m. w. N. etwa BGHZ 126, 226, 242 sowie BGH, Urt. v. 27.09.2011 - II ZR 279/09 - Tz. 13; s. ferner z. B. BGH, WM 1993, 1412 - Tz. 14; vgl. auch OLG München, NZG 2004, 1055 - Tz. 68; Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 241).

    Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass bei der Prüfung, ob eine gesellschaftsvertragliche Regelung nach den genannten Grundsätzen unanwendbar ist, nicht allein das Ausmaß des zwischen vertraglichem Abfindungsbetrag und tatsächlichem Anteilswert im Laufe der Zeit entstandenen Missverhältnisses maßgebend ist; es müssen vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Falles in die Betrachtung einbezogen werden (s. etwa BGH, WM 1993, 1412 - Tz. 14; BGHZ 123, 281, 286; BGH, Urt. v. 27.09.2011 - II ZR 279/09 - Tz. 15 m. w. N.; ebenso etwa Altmeppen , in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 56; Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 242).

    Es gibt nach der Rechtsprechung auch keine quotenmäßigen Grenzen, bei deren Überschreitung der vertragliche Abfindungsanspruch im Hinblick auf den wirklichen Wert des Anteils als nicht mehr hinnehmbar gering (oder überhöht) einzustufen wäre (s. etwa BGH, WM 1993, 1412 - Tz. 14; Altmeppen , in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 54; Hülsmann, GmbHR 2001, 409, 412), und die Rechtsprechung hat auch nicht eine Mindest- oder Maximalhöhe des Abfindungsanspruchs im Verhältnis zum wirklichen Wert anerkannt, bei deren Unter- bzw. Überschreitung ein erhebliches Missverhältnis indiziert ist (vgl. Strohn , in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 242; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 176).

  • BFH, 01.02.2007 - II R 19/05

    Ermittlung des gewichteten Durchschnittsertrags im Stuttgarter Verfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Bei dem "Stuttgarter Verfahren" handelt es sich - wovon die Gutachter zu Recht ausgingen und wie insbesondere in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 15.11.2012 (GA 375 ff., dort S. 4 f.; im Folgenden: Gutachten S.) im Einzelnen dargelegt worden ist - um ein hoch formalisiertes, stark vereinfachendes, von der Finanzverwaltung entwickeltes und ausschließlich für die Zwecke der Besteuerung (s. etwa BFH, Urt. v. 01.02.2007 - II R 19/05 - Tz. 12) angewandtes Bewertungsverfahren (vgl. Göllert/Ringling , DB 1999, 516).

    Es diente primär fiskalischen Zwecken und sollte durch die in ihm enthaltenen Typisierungen insbesondere die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen (hierzu auch BFH, Urt. v. 01.02.2007 - II R 19/05 - Tz. 12), nicht hingegen - jedenfalls nicht primär - eine möglichst adäquate Wertermittlung im Einzelfall.

    Sie überginge das "recht grobe Schätzungsverfahren", das das hier maßgebende Bewertungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die Würdigung der Ertragsaussichten vorsieht, und das die Rechtsprechung des BFH - in einer Entscheidung zur Maßgeblichkeit der letzten vollen drei Jahre ohne Berücksichtigung des laufenden für den Ertragshundertsatz nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR - als grundsätzlich "sachgerecht" anerkannt hat, weil es die "Anforderungen der Praktikabilität" wahre, und zwar ausdrücklich unter Inkaufnahme der Gefahr, "die Ertragsverhältnisse zum Stichtag zu verfehlen" (s. zu allem BFH, Urt. v. 01.02.2007 - II R 19/05 - Tz. 13, 15, 16).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Dementsprechend wird dieses Verfahren weithin als zur Ermittlung des tatsächlichen Werts eines Gesellschaftsanteils ungeeignet angesehen (so etwa Lutter/Kleindiek , in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Rn. 79 und insbesondere Göllert/Ringling , DB 1999, 516 ff.; vgl. auch OLG Naumburg, Urt. v. 02.10.2006 - 2 U 14/06 - Tz. 18; positiver unter gewissen Umständen - wenn ein Unternehmen zu bewerten ist, dessen Erträge weniger mit der Vermögenssubstanz als durch den persönlichen Einsatz seiner Geschäftsführer erwirtschaftet werden - BGH, Urt. v. 14.07.1986 - II ZR 249/85 - Tz. 11 sowie OLG München, GmbHR 1988, 216, 217), allerdings verbreitet deshalb, weil es weithin zu Werten unterhalb des Verkehrswerts gelange (vgl. BVerfG, NJW 2007, 573, 583 m. w. N.; OLG Naumburg, Urt. v. 02.10.2006 - 2 U 14/06 - Tz. 19; Seibt , in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 14 Rn. 13).

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei sogar um ein Verfahren, das auf realitätsfernen Ausgangsparametern beruhe, den Verkehrswert nur in Ausnahmefällen abbilde, ihn regelmäßig aber systembedingt verfehle (s. BVerfG, NJW 2007, 573, 583 f.; Seibt , in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 14 Rn. 13; ebenso insbesondere Göllert/Ringling , DB 1999, 516 ff.), was dazu geführt hat, dass dieses Verfahren mittlerweile durch die Vorschriften über das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) überholt ist (s. nur etwa Altmeppen , in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 51; Moog/Schweizer , GmbHR 2009, 1198 ff.).

  • BFH, 05.04.1995 - II R 113/91

    Anteilsbewertung bei einer GmbH im Stuttgarter Verfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14
    Die Vorgabe erfordert eine Abhängigkeit von der persönlichen Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die nicht durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten ist (s. zu dieser Voraussetzung BFH, Urt. v. 05.04.1995 - II R 113/91 - Tz. 16; dagegen spricht auch nicht BFH, Urt. v. 06.04.1962 - III 261/59 U - Tz. 8; darauf verweist Ziff. 5 des Schreibens vom 16.12.2008, Anlage K 13).

    Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerinnen auch nicht eine Abhängigkeit der Klägerin Ziff. 1 von der persönlichen Tätigkeit des Beklagten als Gesellschafter-Geschäftsführer, wie sie die Vorgabe verlangt (zu den Voraussetzungen s. BFH, Urt. v. 05.04.1995 - II R 113/91 - Tz. 14 f.).

  • BGH, 23.11.1984 - V ZR 120/83

    Geltendmachung eines Anspruchs auf eine weitere Kaufpreisforderung - Festsetzung

  • OLG München, 17.09.1987 - 24 U 794/86
  • OLG München, 11.11.2010 - U (K) 2143/10

    Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot: Nichtigkeit trotz

  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

  • OLG Zweibrücken, 17.05.1996 - 6 U 8/95

    Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Einziehungsbeschlusses

  • OLG Brandenburg, 11.11.1998 - 7 U 103/98

    Abfindungsanspruch des Erben eines Gesellschafters für Ausscheiden aus der GmbH;

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 102/93

    Formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft auf alle Forderungen aus bankmäßiger

  • OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99

    Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters - Ermittlung des

  • BFH, 26.06.1996 - II R 64/93

    Vermögenbesteuerung von Anteilen an in der Schweiz ansässigen Gesellschaft -

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 277/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95

    Schadensersatzpflicht des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG wegen

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52

    Neuwertversicherung

  • BGH, 13.06.1994 - II ZR 38/93

    Wirksamkeit zur Gründung einer Schutzgemeinschaft durch die Gesellschafter einer

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 104/94

    Statthaftigkeit der Revision in Familiensachen; Anforderungen an die Begründung

  • BFH, 06.04.1962 - III 261/59 U

    Berechnung der Werte von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • OLG Koblenz, 20.12.2007 - 6 U 1161/07

    Auslegung eines Gesellschaftsvertrages: Wettbewerbsverbot in der Satzung einer

  • OLG Nürnberg, 23.11.2017 - 12 W 1866/17

    Angabe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste

    Teils wird eine Rundung auf eine Stelle hinter dem Komma für zulässig gehalten (Seibert/Bochmann/Cziupka, GmbHR 2017, R241f.), teils - unter Hinweis auf Üblichkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr und auf § 3 Abs. 4 Satz 2 EGAktG - eine Rundung auf zwei Stellen hinter dem Komma (Wachter, GmbHR 2017, 1177, 1190; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2017, 433; Wegener, notar 2017, 299, 305), teils - unter Hinweis auf die Darstellungsmöglichkeiten bei handelsüblichen Taschenrechnern - eine Rundung auf sechs Stellen nach dem Komma (Böhringer, BWNotZ 2017, 61, 63), teils wird jede Rundung für unzulässig gehalten (Melchior, NotBZ 2017, 281, 282).
  • LG Verden, 11.03.2019 - 10 O 61/18
    Bereits die Zuerkennung von Auskunftsansprüchen als Vorstufe eines Schadensersatzanspruchs setzt neben einem begründeten Verdacht einer Wettbewerbsverletzung die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens voraus (vgl. OLG Stuttgart in ZIP 2017, 868).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Celle, 17.06.2015 - 14 U 3/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,78152
OLG Celle, 17.06.2015 - 14 U 3/14 (https://dejure.org/2015,78152)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.06.2015 - 14 U 3/14 (https://dejure.org/2015,78152)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 14 U 3/14 (https://dejure.org/2015,78152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,78152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 641 ; BGB § 637
    Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Auftragnehmers nach Durchführung einer Ersatzvornahme durch den Auftraggeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lieferung, Montage und Verschwenkung von Betonschutzwänden: Miet- oder Werkvertrag?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gestellung von Betonschutzwänden: Miet- oder Werkvertrag? (IBR 2018, 453)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94

    Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden

    Auszug aus OLG Celle, 17.06.2015 - 14 U 3/14
    Die Entscheidung, ob sich die Gestellung eines Baukrans oder eines Baugerüsts - ein mit dem vorliegenden Fall im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt - nach Mietvertragsrecht oder Werkvertragsrecht beurteilt, beurteilt sich richtigerweise danach, ob das entsprechende Arbeitsgerät lediglich mit der Möglichkeit überlassen wird, dieses für sich zu nutzen, oder ob auch ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird [BGH [X ZR 100/94], Urteil vom 26.03.1996; Kammergericht [7 U 231/0/], Urteil vom 28.11.2008; beide zitiert nach juris].
  • OLG Celle, 22.05.1996 - 20 U 15/95

    Verwendung von "Nylonschlüpfen" zum Hochkranen von Dachlatten; Ermittlung des

    Auszug aus OLG Celle, 17.06.2015 - 14 U 3/14
    Dementsprechend hängt die rechtliche Einordnung also davon ab, welche Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben [BGH, a. a. O.; OLG Celle, NJW-RR 1997, 469 [OLG Celle 22.05.1996 - 20 U 15/95] ; OLG Stuttgart, Transportrecht 1998, 488/489].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 14 U 3/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,101493
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 14 U 3/14 (https://dejure.org/2016,101493)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.09.2016 - L 14 U 3/14 (https://dejure.org/2016,101493)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. September 2016 - L 14 U 3/14 (https://dejure.org/2016,101493)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,101493) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 14 U 3/14
    Dabei muss der Gesundheitsschaden sicher feststehen (Vollbeweis) und durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z.B. ICD-10, DSM IV) unter Verwendung der dortigen Schlüssel exakt bezeichnet werden [vgl. Bundessozialgericht (BSG), u.a. Urteil vom 15. Mai 2012, B 2 U 31/11 R, juris].
  • BSG, 18.12.1962 - 2 RU 189/59

    Begriff der wesentlichen Teilursache - Die für das Gebiet des bürgerlichen Rechts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 14 U 3/14
    Zu prüfen ist insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, inwieweit die Krankheitsanlage leicht oder stark ansprechbar war und gegenüber dem Unfallereignis und seinen physischen Folgen überwiegende Bedeutung für die Auslösung der akuten psychischen Störung hatte bzw. ob das Unfallereignis nach Eigenart und Stärke unersetzlich für die Entwicklung der Störung war [vgl. BSG Urteil vom 18. Dezember 1962, 2 RU 189/59; Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 40/05 R; jeweils juris].
  • BSG, 23.04.1987 - 2 RU 42/86

    Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall verursachte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 14 U 3/14
    Diese trifft das Gericht nach Maßgabe des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG aufgrund seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung [u.a. BSG, Urteil vom 23. April 1987, 2 RU 42/86, HV-Info 1988, Seite 1210; Urteil vom 27. Juni 2000, B 2 U 14/99 R, SozR 3-2200, § 581 Nr. 7].
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Kausalität - ursächlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 14 U 3/14
    Zu prüfen ist insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, inwieweit die Krankheitsanlage leicht oder stark ansprechbar war und gegenüber dem Unfallereignis und seinen physischen Folgen überwiegende Bedeutung für die Auslösung der akuten psychischen Störung hatte bzw. ob das Unfallereignis nach Eigenart und Stärke unersetzlich für die Entwicklung der Störung war [vgl. BSG Urteil vom 18. Dezember 1962, 2 RU 189/59; Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 40/05 R; jeweils juris].
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 14 U 3/14
    Diese trifft das Gericht nach Maßgabe des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG aufgrund seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung [u.a. BSG, Urteil vom 23. April 1987, 2 RU 42/86, HV-Info 1988, Seite 1210; Urteil vom 27. Juni 2000, B 2 U 14/99 R, SozR 3-2200, § 581 Nr. 7].
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 14 U 3/14
    In einem zweiten Schritt ist dabei aber zu berücksichtigen, dass im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben [vgl. BSG Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, juris].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht