Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04   

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https://dejure.org/2010,72752
OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04 (https://dejure.org/2010,72752)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2010 - 14 U 31/04 (https://dejure.org/2010,72752)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2010 - 14 U 31/04 (https://dejure.org/2010,72752)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 204 BGB, § 214 BGB, § 249 BGB, § 254 BGB, § 288 BGB
    Baurecht: Mangelhafte Herstellung eines Hallenschwimmbades (nicht den Regeln der Technik entsprechende Entlüftung von Schwallbehältern und dadurch hervorgerufene Korrosionsschäden)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Sanierungskosten für Korrosionsschäden und Verfärbungen an einem Edelstahlwasserbecken bei mangelhafter Herstellung eines Hallenschwimmbades als sog. Erlebnisbad gem. Haftungsquote

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übernahme der Planung: Haftung für Fehler in den Entwurfsplänen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Wer plant, haftet

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Übernahme fremder Planung: Haftung für fremde Planungsfehler?

Besprechungen u.ä. (3)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Übernahme fremder Planung: Haftung für fremde Planungsfehler?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Technische Ausrüstung: Ingenieur schuldet Angaben zur änderungsfreien Weiterplanung! (IBR 2012, 717)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Übernahme der Planung: Haftung für Fehler in den Entwurfsplänen? (IBR 2012, 701)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 136
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    Es stellt sich deswegen allenfalls die Frage, ob die Aufwendungen für die von der Sachverständigen vorgesehene Ausführung des Anschlusses als sog. "Sowieso-Kosten" anzusehen sind, um die der Ersatzanspruch der Klägerin zu kürzen ist (vgl. allgemein zu diesem Problem BGHZ 91, 206).

    In Ausprägung dieser Grundsätze ist im Werkvertragsrecht eine Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt ersparter Instandhaltungsaufwendungen oder einer längeren Lebensdauer nachgebesserter Leistungen in der Regel abzulehnen, wenn der sich für den Geschädigten ergebende Vorteil allein auf einer jahrelangen Verzögerung der Mängelbeseitigung beruht, weil anderenfalls eine kontinuierliche Entwertung der Ansprüche des Auftraggebers durch bloßen Zeitablauf zu befürchten wäre und der Auftragnehmer in einer dem Zweck der Gewährleistung widersprechenden Weise besser gestellt würde (BGHZ 91, 206).

    Nach der Rechtsprechung ist eine Anrechnung des Vorteils, der nach einer Verzögerung der Mängelbeseitigung durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht, allerdings ausnahmsweise zu erwägen, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste (BGHZ 91, 206; BGH NJW 2002, 141; OLG Frankfurt/M. BauR 1987, 322, mit nachfolgendem Nichtannahmebeschluss des BGH, aaO S. 324).

    Für die Bejahung eines solchen Ausnahmetatbestands genügt es aber nicht, dass der Auftraggeber das Werk trotz seiner Fehlerhaftigkeit immerhin längere Zeit benutzen konnte, denn allein eine nach den Umständen unvermeidbare Nutzung, die aber nicht den vertraglichen geschuldeten, unbeeinträchtigten Gebrauch ermöglicht, rechtfertigt keinesfalls einen Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung (BGHZ 91, 206).

  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 392/00

    Ersatzfähigkeit von Gutachter- und Mängelbeseitigungskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    Was schließlich den von der Klägerin verlangten Ersatz der von ihrer Rechtsvorgängerin gezahlten 4.000 EUR für die Kosten- und Bauzeitenermittlung des Sachverständigen SV2 angeht, kann ein von der Beklagten zu 1) zu ersetzender erforderlicher Aufwand (zur grundsätzlichen Zuordnung von Gutachterkosten zu den Mangelfolgeschäden vgl. BGH NJW 2002, 141) darin nur gesehen werden, soweit diese Ermittlung die Sanierung des Erlebnisbeckens betrifft.

    Nach der Rechtsprechung ist eine Anrechnung des Vorteils, der nach einer Verzögerung der Mängelbeseitigung durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht, allerdings ausnahmsweise zu erwägen, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste (BGHZ 91, 206; BGH NJW 2002, 141; OLG Frankfurt/M. BauR 1987, 322, mit nachfolgendem Nichtannahmebeschluss des BGH, aaO S. 324).

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    Vor- und Nachteile müssen deshalb bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. nur BGH NJW 2007, 2695 mwN).

    Unter diesen Voraussetzungen vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die auch nach dem Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigungen weiterhin jahrelang verzögerte Sanierung des Erlebnisbeckens für die Klägerin überhaupt zu einem wirtschaftlich messbaren Vorteil führen wird, der bei wertender Betrachtung mit den mangelbedingten Nachteilen gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden ist, wie es Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung wäre (vgl. BGH NJW 2007, 2695 mwN).

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    Denn der Übergang von einer positiven Feststellungs- zu einer Leistungsklage stellt keine Klageänderung (§ 263 ZPO) dar sondern nur eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, wenn sich der neue Antrag - wie hier - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH NJW 1992, 2296; BGH NJW-RR 2002, 283).

    Eine solche Klageerweiterung kann grundsätzlich auch noch im Berufungsrechtszug vorgenommen werden, es sei denn das Rechtsmittel ist ausschließlich zum Zweck der Erweiterung der Klage eingelegt worden (BGH NJW 1992, 2296).

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    Denn der Übergang von einer positiven Feststellungs- zu einer Leistungsklage stellt keine Klageänderung (§ 263 ZPO) dar sondern nur eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, wenn sich der neue Antrag - wie hier - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH NJW 1992, 2296; BGH NJW-RR 2002, 283).

    Denn der Kläger einer positiven Feststellungsklage hat grundsätzlich die Wahl, entweder ganz zur Leistungsklage überzugehen oder auf Leistung zu klagen und die Feststellungsklage daneben weiterzuverfolgen (BGH NJW-RR 2002, 283).

  • BGH, 26.03.1992 - VII ZR 258/90

    Mangelbeschreibung im Beweissicherungsantrag; Einbeziehung der VOB/B in den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    Welchen Mangel das selbständige Beweisverfahren zum Gegenstand hatte, richtet sich nach den damals zur Begründung des Antrags vorgetragenen Mangelerscheinungen bzw. Schadstellen (vgl. BGH BauR 1992, 503).
  • BGH, 07.07.2005 - VII ZR 59/04

    Anforderungen an die Feststellungen bei teilweiser Abweisung einer Klage auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    Das hat zwar zur Konsequenz, dass das Betreiben des selbständigen Beweisverfahrens nicht nur im Umfang der schon damals als Mangelerscheinung vorgetragenen Korrosionsschäden die Verjährung verhindert hat, sondern dass der gesamte Schadensersatzanspruch unverjährt ist, der auf dem Mangel beruht, dessen Symptome damals beschrieben wurden (vgl. BGH BauR 2005, 1626).
  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    Denn der Grundsatz, dass die Rechtsverfolgung nur die Verjährung von Ansprüchen verhindern kann, die auf einem Mangel beruhen, der durch hinreichend genaue Beschreibung der von ihm verursachten Erscheinungen zum Gegenstand der Rechtsverfolgung gemacht worden ist (vgl. z.B. BGH NJW 2008, 576 mwN), gilt auch insoweit.
  • KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07

    Architektenvertrag: Haftungsverteilung bei Zusammentreffen von Fehlern der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    65 Mit diesen höchstrichterlich geklärten Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist es ohne weiteres vereinbar, dass die obergerichtliche Rechtsprechung ein dem Auftraggeber zuzurechnendes Mitverschulden auch dann annimmt, wenn sowohl Fehler der von ihm gestellten Entwurfsplanung als auch Fehler der vom Auftragnehmer als Vertragspflicht übernommenen Ausführungsplanung zu einem Mangel des Bauwerks geführt haben (KG NJW-RR 2009, 1180).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1996 - 5 U 18/96

    Zur Prüfungspflicht des Auftragnehmers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04
    Übernimmt ein Unternehmer über die Werkleistung hinaus auch Planungsleistungen, ist er zwar bei dieser Planung zu einer eigenverantwortlichen Prüfung verpflichtet (vgl. z.B. OLG Düsseldorf BauR 1997, 475) und hat daher auch eine ihm zur Verfügung gestellte Entwurfsplanung zu überprüfen (KG aaO).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2009 - 10 U 264/07

    Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung, Anwendung der Grundsätze der

  • OLG Frankfurt, 18.09.1985 - 7 U 33/34

    Mängel eines Flachdaches: Haftungsverteilung bei Planungs-, Aufsichts- und

  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 14/03

    Rechtstellung eines Gesellschafters einer zweigliedrigen, wegen

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.03.2007 - 14 U 31/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6183
OLG Karlsruhe, 02.03.2007 - 14 U 31/04 (https://dejure.org/2007,6183)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.03.2007 - 14 U 31/04 (https://dejure.org/2007,6183)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. März 2007 - 14 U 31/04 (https://dejure.org/2007,6183)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Insolvenz: Insolvenzrechtliche Qualifizierung des Auszahlungsanspruchs einer Gewinnzusage

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen gegenüber einer im Insolvenzverfahren befindlichen offen Handelsgesellschaft (oHG); Verpflichtung eines Unternehmers zur Leistung eines Preises nach erfolgter Gewinnzusage; Beschränkung eines Unternehmens auf die eingehende ...

  • Judicialis

    BGB § 661a; ; InsO § 38; ; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 4; ; InsO § 174 Abs. 3

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 31 (Entscheidungsbesprechung)

    Gewinnzusagen in der Insolvenz des Versenders

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2091
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.2005 - III ZR 4/04

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2007 - 14 U 31/04
    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen, in denen es darum ging, wer als "Sender" in Anspruch genommen werden kann, ausgeführt, die von dem jeweiligen Kläger "begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO) eines Anspruchs nach § 661 a BGB" komme in Betracht (III ZR 4/04 NJW-RR 2005, 1365 und III ZR 99/05 NJW-RR 2006, 701).
  • BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03

    Gerichtsstand für eine Klage aus einer Gewinnzusage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2007 - 14 U 31/04
    Der Bundesgerichthof (BGHZ 165, 172) hat ausgeführt, aus Sicht des deutschen Rechts könnten Ansprüche aus Gewinnmitteilungen weder vertraglich (Art. 27, 28 EGBGB) noch deliktisch (Art. 40, 41 EGBGB) qualifiziert werden.
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2007 - 14 U 31/04
    Einseitige Vorstellungen des Gemeinschuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können deren Entgeltlichkeit nicht begründen (vgl. BGHZ 113, 98 zu § 32 Nr. 1 KO).
  • BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2007 - 14 U 31/04
    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen, in denen es darum ging, wer als "Sender" in Anspruch genommen werden kann, ausgeführt, die von dem jeweiligen Kläger "begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO) eines Anspruchs nach § 661 a BGB" komme in Betracht (III ZR 4/04 NJW-RR 2005, 1365 und III ZR 99/05 NJW-RR 2006, 701).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 117/07

    Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage als nachrangige Forderung

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2007, 2091 abgedruckt ist, hat gemeint, dem Kläger stehe keine Forderung im Rang des § 38 InsO zu.
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2006 - L 14 U 31/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,109079
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2006 - L 14 U 31/04 (https://dejure.org/2006,109079)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.09.2006 - L 14 U 31/04 (https://dejure.org/2006,109079)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. September 2006 - L 14 U 31/04 (https://dejure.org/2006,109079)
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Volltextveröffentlichung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2006 - L 14 U 31/04
    Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gestützt werden kann, und die dagegen sprechenden Umstände billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Acht bleiben müssen (BSGE 22, 203, 209; BSGE 43, 110, 113).
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