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   OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01   

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https://dejure.org/2001,4457
OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01 (https://dejure.org/2001,4457)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2001 - 14 U 4/01 (https://dejure.org/2001,4457)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - 14 U 4/01 (https://dejure.org/2001,4457)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern; Bedeutung des objektiven Erklärungswerts einer Urkunde; Berücksichtigung von Begleitumständen; Nachträgliche Änderung; Auslegung einer Erklärung; Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme; Einbeziehung einer Forderung in den ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    VOB/B § 13 Nr. 5; ; VOB/B § ... 13 Nr. 6; ; VOB/B § 17 Nr. 1 Abs. 2; ; BGB § 288 a.F.; ; BGB § 291; ; BGB § 320; ; BGB § 371 Satz 1; ; BGB § 631; ; BGB § 765; ; BGB § 767; ; BGB § 770; ; BGB § 771; ; ZPO § 518; ; ZPO § 519

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der nachträglichen Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern und der Auslegung der Bürgschaftserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorauszahlungsbürgschaft geschuldet, Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt: Minderungsansprüche abgesichert? (IBR 2002, 309)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2002, 219
  • NZBau 2002, 352 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.12.1995 - IX ZR 57/95

    Rechte des Bürgen gegenüber der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Der Bürge, der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann sich insbesondere schon im Erstprozess darauf berufen, die Bürgschaft betreffe nicht die dem Begehren des Gläubigers zugrunde liegende Hauptforderung, sofern sich dies durch Auslegung aus der Urkunde selbst ergibt (BGH NJW 1996, 717).

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger nicht schlüssig darzulegen braucht, dass die gesicherte Hauptforderung besteht, denn der Zweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern, dem Gläubiger sofort liquide Mittel zuzuführen, wird nur erreicht, wenn alle Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, die die Begründetheit der Hauptforderung betreffen, in den Rückforderungsprozess verwiesen werden, sofern nicht ausnahmsweise klar auf der Hand liegt, dass der Gläubiger eine formale Rechtsstellung missbraucht (BGHZ 74, 244, 248; NJW 1996, 717, 718; NJW 1994, 380, 381).

    Hat der Bürge eine entsprechende Eingrenzung vorgenommen, ist diese bereits im Ausgangsprozess zu beachten (BGH NJW 1996, 717, 718).

    Damit ist die Beklagte mit dieser Streitfrage, die die Begründetheit der Hauptforderung betrifft, auf die Geltendmachung im Rückforderungsprozess angewiesen (vgl. BGH NJW 1996, 717, 718).

  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 141/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger nicht schlüssig darzulegen braucht, dass die gesicherte Hauptforderung besteht, denn der Zweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern, dem Gläubiger sofort liquide Mittel zuzuführen, wird nur erreicht, wenn alle Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, die die Begründetheit der Hauptforderung betreffen, in den Rückforderungsprozess verwiesen werden, sofern nicht ausnahmsweise klar auf der Hand liegt, dass der Gläubiger eine formale Rechtsstellung missbraucht (BGHZ 74, 244, 248; NJW 1996, 717, 718; NJW 1994, 380, 381).

    Auch die vermeintlich mangelnde Fälligkeit der Hauptforderung ist eine Einwendung, die erst nach Zahlung in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden kann (BGH NJW 1994, 380, 382).

    Der Zweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern, dem Gläubiger sofort liquide Mittel zuzuführen, wenn er den Bürgschaftsfall für eingetreten hält, lässt sich nur erreichen, wenn die Anforderungen an die Erklärung, die die vorläufige Zahlungspflicht auslöst, streng formalisiert sind (BGH NJW 1994, 380, 381).

  • BGH, 21.04.1988 - IX ZR 113/87

    Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Sie hat somit klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass den Klägern sofort liquide Barmittel zugeführt werden, wenn diese den Bürgschaftsfall für eingetreten erachten, und Einwendungen gegen die Bürgschaftsverpflichtung aus dem Hauptschuldverhältnis erst in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 74, 245; 247 f.; NJW 1988, 2610).

    Auch wenn die materielle Berechtigung des Gläubigers offensichtlich fehlt, steht dem Bürgen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu (BGH NJW 1988, 2610).

    Eine Vorauszahlungsbürgschaft soll jedoch vor allem sicherstellen, dass der Gläubiger bei einem Scheitern der Vertragsdurchführung seine bis dahin noch nicht durch berechtigte Forderungen des Auftragnehmers verbrauchte Vorauszahlung zurückerhält (BGH NJW 1999, 1105, 1106; NJW 1988, 2610, 2611).

  • BGH, 16.10.1997 - IX ZR 164/96

    Auslegung eines Bürgschaftsvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Indes können Begleitumstände in die Auslegung der Bürgschaftserklärung mit einbezogen werden, soweit sie für den Gläubiger den Schluss auf den Sinngehalt der Bürgschaftserklärung zulassen (BGH NJW-RR 1998, 259; NJW-RR 1993, 945).

    Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen (BGH NJW 1988, 2878, 2879), es kann aber zum einen für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Willen bei Abschluss des Vertrages enthalten kann (BGH NJW-RR 1998, 259).

  • BGH, 14.01.1999 - IX ZR 140/98

    Umfang einer formularmäßigen Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstituts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Eine Vorauszahlungsbürgschaft soll jedoch vor allem sicherstellen, dass der Gläubiger bei einem Scheitern der Vertragsdurchführung seine bis dahin noch nicht durch berechtigte Forderungen des Auftragnehmers verbrauchte Vorauszahlung zurückerhält (BGH NJW 1999, 1105, 1106; NJW 1988, 2610, 2611).

    Der Zweck einer Vorauszahlungsbürgschaft muss sich zudem darin nicht erschöpfen, vielmehr kann ihr auch der Charakter einer Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft zukommen (BGH NJW 1999, 1105, 1106).

  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 40/80

    Umfang des Leistungsverweigerungsrechts wegen mangelhafter Werkausführung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Dieser vereinbarte Sicherheitseinbehalt hätte die Kläger nicht gehindert, fällige Abschlagszahlungen wegen tatsächlich mangelhafter Werkausführung zu verweigern (BGH NJW 1981, 2801).
  • BGH, 18.02.1993 - IX ZR 108/92

    Unklare Bestimmung des Hauptschuldners bei Vertragserfüllungsbürgschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Indes können Begleitumstände in die Auslegung der Bürgschaftserklärung mit einbezogen werden, soweit sie für den Gläubiger den Schluss auf den Sinngehalt der Bürgschaftserklärung zulassen (BGH NJW-RR 1998, 259; NJW-RR 1993, 945).
  • BGH, 04.07.1996 - VII ZR 24/95

    Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Wenngleich die Nachbesserungspflicht des Unternehmers bei dem VOB-Vertrag - anders als im gesetzlichen Werkvertragsrecht (BGH NJW 1996, 3269) - lediglich bis zur Abnahme der Werkleistung Erfüllungspflicht ist und der Anspruch auf Nachbesserung nach der Abnahme gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B einen primären Gewährleistungsanspruch darstellt (BGH NJW 1998, 1140, 1141; Werner/Pastor, Der Bauprozess 9. Aufl. 1999, Rdnr. 1611 m.w.N.), ist er doch gleichfalls auf die Fertigstellung eines vertragsgemäßen, mängelfreien Werkes gerichtet.
  • BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 157/78

    Rechtsstellung des Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger nicht schlüssig darzulegen braucht, dass die gesicherte Hauptforderung besteht, denn der Zweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern, dem Gläubiger sofort liquide Mittel zuzuführen, wird nur erreicht, wenn alle Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, die die Begründetheit der Hauptforderung betreffen, in den Rückforderungsprozess verwiesen werden, sofern nicht ausnahmsweise klar auf der Hand liegt, dass der Gläubiger eine formale Rechtsstellung missbraucht (BGHZ 74, 244, 248; NJW 1996, 717, 718; NJW 1994, 380, 381).
  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2001 - 14 U 4/01
    Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen (BGH NJW 1988, 2878, 2879), es kann aber zum einen für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Willen bei Abschluss des Vertrages enthalten kann (BGH NJW-RR 1998, 259).
  • BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 209/74

    Unterschieben der Bürgschaftserklärung unter einen Darlehensvertrag -

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 247/96

    Gerichtliche Entscheidung über in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemachter

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