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   OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08   

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https://dejure.org/2008,7270
OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08 (https://dejure.org/2008,7270)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2008 - 14 U 4/08 (https://dejure.org/2008,7270)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. Oktober 2008 - 14 U 4/08 (https://dejure.org/2008,7270)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsscheinhaftung bei einem Warenkauf nach UN-Kaufrecht

  • unalex.eu

    Art. 25, 23 Brüssel I-VO, 4 CISG
    Gerichtsstandsvereinbarungen - Form der Gerichtsstandsvereinbarung - Schriftform - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Ausdrücklicher Hinweis - Schriftliches Einverständnis des Vertragspartners - Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen bei ausschließlichem Gerichtsstand - ...

  • Judicialis

    EuGVVO Art. 23; ; EuGVVO Art. 25; ; CISG § 53; ; BGB § 179

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gesellschaftsrecht: Zeichnung einer ausländischen Firma ohne Formzusatz begründet Rechtsscheinhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsscheinhaftung bei einem Warenkauf nach UN-Kaufrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsscheinhaftung bei Zeichnung einer ausländischen Firma ohne Formzusatz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05

    Anspruchsgegner bei Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Formzusatzes einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08
    Für die denkbaren Ansprüche aus Rechtsscheinhaftung des Vertreters hat der BGH (NJW 2007, 1529 ff) dabei eine Anknüpfung an das Gesellschaftsstatut abgelehnt.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH haftet der für eine Kapitalgesellschaft Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen das Publizitätserfordernis aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH NJW 1981, 2569; BGH NJW 1996, 2645; NJW 2007, 1529, 1530).

  • BGH, 01.06.1981 - II ZR 1/81

    GmbH-Geschäftsführer - Mündlicher Geschäftsabschluß - Schriftlicher

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH haftet der für eine Kapitalgesellschaft Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen das Publizitätserfordernis aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH NJW 1981, 2569; BGH NJW 1996, 2645; NJW 2007, 1529, 1530).

    Voraussetzung ist vielmehr weiter, dass der Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht nur nicht gekannt hat, sondern - und das ist im vorliegenden Fall entscheidend - auch nicht hätte erkennen müssen und dass er deshalb im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertreters die Waren geliefert und die bestehenden Forderungen nicht geltend gemacht hat (vgl. schon BGH NJW 1981, 2569, 2570).

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08
    Die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers ist dabei keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (BGHZ 102, 332 ff.).
  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95

    Rechtsscheinhaftung wegen Handelns für eine juristische Person

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH haftet der für eine Kapitalgesellschaft Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen das Publizitätserfordernis aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH NJW 1981, 2569; BGH NJW 1996, 2645; NJW 2007, 1529, 1530).
  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 19 U 120/05

    Erfüllungsort

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08
    Insofern liegt die Sache anders als in dem vom OLG Hamm (OLGReport 2006, 327 ff.) entschiedenen Fall, in dem die Vertragssprache französisch war.
  • OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09

    Vereinbarkeit von online verfügbaren AGB mit der EuGVVO

    Die Voraussetzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO, der für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO begründete allgemeine Zuständigkeit ausschließt und in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen verdrängt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig 2009, 309 ff., zitiert nach juris Tz. 24), sind danach in Bezug auf die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Ziff. 10.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht erfüllt.
  • OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 23 U 11/14

    Internationale Zuständigkeit nach Art. 23 I EuGVVO

    23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO schließt für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO begründete allgemeine Zuständigkeit aus und verdrängt in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen (OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 13 W 48/09 - bei juris, unter Verweis auf OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2009, 309 ff., zitiert nach juris Tz. 24; zur Verdrängung nationalen Rechts Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 32).

    Eine (zusätzliche) Kontrolle nach nationalem Recht etwa hinsichtlich deutscher oder luxemburgischer Rechtsnormen zu AGB findet hingegen nicht statt (im Ergebnis ebenso BGH mit Urteil vom 18.7.2008, V ZR 11/08 - bei juris); wie oben dargelegt verdrängt Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen (OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 13 W 48/09 - bei juris, unter Verweis auf OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2009, 309 ff., zitiert nach juris Tz. 24), also auch § 38 ZPO (Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 3, 12), auf den sich die Klägerin unzutreffend beruft.

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