Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2013 - L 14 U 49/12 |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.09.2013 - L 14 U 49/12 (https://dejure.org/2013,103362)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. September 2013 - L 14 U 49/12 (https://dejure.org/2013,103362)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 12.01.2012 - S 71 U 218/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2013 - L 14 U 49/12
- BSG, 16.01.2014 - B 2 U 273/13 B
Rechtsprechung
KG, 11.04.2014 - 14 U 49/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Bonn, 01.03.2017 - 29 KLs 1/14
TelDaFax: Angeklagte B. und Dr. K. wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung …
So stehen insbesondere sog. "erzwungene Stundungen" oder Stillhalteabkommen, die allein dadurch zustande kommen, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Gläubiger ihrerseits aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen, der Berücksichtigungsfähigkeit eigentlich fälliger Forderungen bei der Bewertung des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (BGH NJW-RR 2016, 745; NJW 2013, 940, 942 f.; NZI 2008, 299, 300; KG Berlin , Urteil v. 11.04.2014, BeckRS 2015, 01867, Rz. 20; OLG E6 , Urteil v. 20.12.2013, BeckRS 2015, 00521;… Uhlenbruck , InsO, 14. Aufl., § 17 Rz. 120;… Haas , in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Vor § 64 Rz. 10;… Wegner , in: Achenbach/Ransiek-Wegner, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 7. Teil 1. Kap. Rz. 77). - OLG Celle, 09.10.2013 - 14 U 51/13
Schadensersatz bei Kfz-Unfall; Schätzung der Mietwagenkosten nach arithmetischem …
Der Senat hält in diesem Zusammenhang weiterhin an seiner bereits in dem Urteil vom 29. Februar 2012 (14 U 49/12 - juris Rdnr. 26 ff.) näher begründeten Einschätzung fest, dass sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht als geeignetes Beweismittel für die tatsächliche Verfügbarkeit der vorgelegten Internet-Angebote in realen - zurückliegenden - Anmietzeiträumen darstellt.