Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 27.10.1999

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 15.09.1999 - 14 U 54/99   

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https://dejure.org/1999,11355
OLG Brandenburg, 15.09.1999 - 14 U 54/99 (https://dejure.org/1999,11355)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.09.1999 - 14 U 54/99 (https://dejure.org/1999,11355)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. September 1999 - 14 U 54/99 (https://dejure.org/1999,11355)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Alleinverschulden eines 12jährigen Radfahrers bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr - keine Entlastung durch das Haftungsprivileg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 122
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 07.12.1992 - 13 U 82/92

    Fahrbahnrand; Spielende Kinder; Verhalten des Kraftfahrers; Haftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.09.1999 - 14 U 54/99
    Jedoch muss sich der Kraftfahrer nicht immer und unter allen Umständen darauf gefasst machen, dass sich ein in der Nähe der Fahrbahn befindliches Kind unbesonnen verhalten werde (OLG Oldenburg, VRS 87, 17).
  • OLG Nürnberg, 14.07.2005 - 13 U 901/05

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit einem Jugendlichen

    Dementsprechend kann sich der Kläger nicht auf Haftungsprivilegierung berufen (OLG Braunschweig, NZV 1998, 27, 28; OLG Brandenburg NZV 2000, 122; OLG Schleswig NJW-RR 2003, 459, 460; AG Nordhorn DAR 2004, 98, 99).
  • LG Bielefeld, 27.04.2004 - 20 S 7/04

    Haftungsverteilung bei grobem Verschulden eines Jugendlichen

    Auch wenn eine Alleinverantwortung des Jugendlichen selbst bei grobem Verschulden nur ausnahmsweise vorliegen wird, ist sie insbesondere mit steigendem Alter des Jugendlichen nicht von vornherein ausgeschlossen (Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; vgl. auch OLG Brandenburg, NZV 2000, 122: 12-jähriger Radfahrer fährt hinter auf seiner Fahrbahnseite stehenden Fahrzeugen ohne Ankündigung und ohne auf den Verkehr zu achten auf die Gegenfahrbahn; OLG Braunschweig, NZV 1998, 27: 12-jähriger Radfahrer fährt mit unverminderter Geschwindigkeit über den Bordstein seitlich auf die Fahrbahn einer bevorrechtigten Bundesstraße, ohne auf den Verkehr zu achten; OLG Köln, NZV 1992, 320: 10-jähriger Radfahrer fährt im Rahmen eines Verfolgungsrennens mit unverminderter Geschwindigkeit auf eine bevorrechtigte Straße, wobei er nach hinten schaut).
  • OLG Hamm, 15.06.2007 - 9 U 183/06

    Kind; Fahrbahn; Vertrauen; verkehrsgerechtes Verhalten; Mitverschulden

    Zwar muss sich auch im Lichte von § 3 II a StVO der Kraftfahrer nicht immer und unter allen Umständen darauf gefasst machen, dass sich ein in der Nähe der Fahrbahn befindliches Kind unbesonnen verhalten werde (OLG Brandenburg, NZV 2000, 122; OLG Oldenburg, ZfS 91, 321).
  • AG Wismar, 09.11.2005 - 12 C 298/05

    Zur vollen Haftung bei einem Kreuzungszusammenstoß mit einem 12jährigem

    Es ist vorliegend daher gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des PKW der Klägerin hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktreten zu lassen (vgl. auch OLG Brandenburg, NZV 2000, 122, OLG Braunschweig NZV 1998, 27, BGH NZV 1990, 227).
  • AG Wismar, 03.11.2005 - 12 C 98/05
    Es ist vorliegend daher gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des PKW der Klägerin hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktreten zu lassen (vgl. auch OLG Brandenburg, NZV 2000, 122, OLG Braunschweig NZV 1998, 27, BGH NZV 1990, 227).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 27.10.1999 - 14 U 54/99   

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OLG Brandenburg, 27.10.1999 - 14 U 54/99 (https://dejure.org/1999,21381)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.1999 - 14 U 54/99 (https://dejure.org/1999,21381)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Oktober 1999 - 14 U 54/99 (https://dejure.org/1999,21381)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 07.12.1992 - 13 U 82/92

    Fahrbahnrand; Spielende Kinder; Verhalten des Kraftfahrers; Haftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.10.1999 - 14 U 54/99
    Jedoch muss sich der Kraftfahrer nicht immer und unter allen Umständen darauf gefasst machen, dass sich ein in der Nähe der Fahrbahn befindliches Kind unbesonnen verhalten werde (OLG Oldenburg, VRs 87, 17).
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